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Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch, §101 UrhG


"Gewerbliches Ausmaß" bei Auskunftsansprüchen wegen Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten – ein Rechtsprechungsüberblick
Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen § 101 UrhG die Durchsetzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten stärken


(16.03.09) - Das Urheberrecht (urheberrechtliche Auskunftsanspruch - § 101 UrhG) sieht seit dem 1. September 2008 zivilrechtliche Auskunftsansprüche vor, die vor allem Nutzer von Internettauschbörsen für Musik, Filme oder Hörbücher auf der einen und deren Urheber und Verwerter auf der anderen Seite betreffen. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist ein Tätigwerden in "gewerblichem Ausmaß". Darauf wies jetzt die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hin.

Neben dem Verletzer können sich Ansprüche auch gegen dritte Personen richten, die nicht selbst Verletzer sind, aber Auskünfte zu Rechtsverletzungen geben können oder daran mitgewirkt haben (z. B. Speditionen, wenn sie Piraterieware in ihrem Besitz hatten oder Internetprovider). Der Anspruch gegen Dritte ist allerdings auf "offensichtliche" Fälle beschränkt oder erfordert eine Klageerhebung des Verletzten gegen den Verletzer.

Was allerdings unter den Begriffen "gewerbliches Ausmaß" und "offensichtlich" zu verstehen ist, wird in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich beantwortet. Die ersten Beschlüsse zur Auslegung der Begriffe liegen nun vor und bemühen sich um Konkretisierung.

Gewerbliches Ausmaß
Aus dem Gesetz ergibt sich, dass ein gewerbliches Ausmaß quantitative und qualitative Aspekte aufweist. Für den Bereich Internettauschbörsen bedeutet dies, dass es nicht nur auf die Zahl der Dateien ankommt, sondern auch auf die Schwere der eingetretenen Rechtsverletzung. Wird ein vollständiger Kinofilm unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht, so kann darin ein gewerbliches Ausmaß liegen – auch wenn dies unentgeltlich erfolgt. Kommt es nun allein auf den zeitlichen Abstand zur regulären Veröffentlichung des Werkes an? Mit dieser Frage beschäftigen sich die ersten in Eilverfahren ergangenen Beschlüsse.

Ein gewerbliches Ausmaß wurde durch das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27. Oktober 2008, Az. 3 W 184/08) verneint, weil ein Computerspiel bereits drei Monate auf dem Markt war. Etwas anderes ergebe sich nur bei einer sehr guten Positionierung des Computerspiels am Markt. Auf dieser Linie liegt auch ein Beschluss des OLG Köln (Beschluss vom 21. Oktober 2008, Az. 6 Wx 2/08), nach dem ein gewerbliches Ausmaß auch dann zu bejahen ist, wenn während der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit ein vollständiges Album angeboten wird. Der Anbieter eines solchen Albums könne und wolle nach Auffassung des Gericht i. d. R. nicht kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht werde und sei daher als gewerblicher Anbieter einzustufen.

Das LG Oldenburg (Beschluss vom 15. September 2008, Az. 5 O 2412/08) hatte den Aspekt aufgegriffen, dass privates, also nicht gewerbliches Handeln in der Regel durch einen begrenzten und überschaubaren Teilnehmerkreis gekennzeichnet sei. Könne eine unbegrenzte Zahl von Personen auf das Angebot zugreifen und sei dies dem Verletzer gleichgültig, so werde der Rahmen des Privaten überschritten. Diese Auffassung des LG Oldenburg, wonach das gewerbliche Ausmaß schon allein bei Teilnahme an einer Tauschbörse indiziert sei, geht wohl zu weit. Der Beschluss wurde daher in zweiter Instanz durch das OLG Oldenburg aufgehoben (Beschluss vom 1. Dezember 2008, Az. 1 W 76/08). Auch das OLG Zweibrücken hält eine einschränkende Auslegung für erforderlich. Das Gericht verlangt eine Tauschaktivität, die über das hinausgeht, was einer privaten Nutzung entspricht. Dies dürfte im Einzelfall sehr unterschiedlich zu beurteilen sein.

Noch unklar ist, welche Art Vorteil der Verletzer aus seiner Handlung ziehen muss. Die Richtlinie 2004/48/EG, auf die der Auskunftsanspruch zurückgeht, verlangt, dass die Rechtsverletzung "zwecks Erlangung eines unmittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils" vorgenommen wurde. Das Herunterladen eines Musiktitels zum Ersparen von Aufwendungen könnte somit anders beurteilt werden als das einfache Hochladen, es sei denn, dieser Upload ist die technische oder tatsächliche Voraussetzung für den Download.

Offensichtlichkeit
Besitzer von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken und Personen, die mit rechtsverletzenden Dienstleistungen zu tun hatten, können ebenso in Anspruch genommen werden wie an Herstellung, Erzeugung oder Vertrieb Beteiligte. Bei Fällen, in denen der Verletzte noch nicht Klage gegen den Verletzer erhoben hat, muss die Rechtsverletzung offensichtlich sein. Damit geht der Drittauskunftsanspruch über die Anforderungen der europarechtlichen Enforcement-Richtlinie, auf die der neue § 101 UrhG zurückgeht, hinaus. Der auskunftsverpflichtete Dritte soll von der Prüfung entlastet werden, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Bei Zweifeln in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht scheidet die Offensichtlichkeit aus. Eine Rechtverletzung muss daher so eindeutig sein, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten kaum möglich ist. Das Merkmal der Offensichtlichkeit ist auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 101 Abs. 7 UrhG von Bedeutung.

Datenschutzrechtliche Aspekte
Richten sich die Auskunftsansprüche gegen Internetprovider als Dritte, so können der Herausgabe der Daten trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Drittauskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG Vorschriften des TKG entgegenstehen.

§ 113b TKG enthält Beschränkungen, die zivilrechtliche Ansprüche aussperren. Die einzig zur Verfügung stehenden Daten für den Auskunftsanspruch wären solche Daten, die der Provider für seine Abrechnung speichert. Diese Daten sind jedoch gemäß §§ 96 Abs. 2, 97 Abs. 3 Satz 3 TKG unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Bei einer Flatrate dürfte daher die Speicherung der Verkehrsdaten allenfalls für einen sehr kurzen Zeitraum erfolgen. Die Sperre des § 113b TKG betrifft auch die für den Nachweis der Teilnahme an Internettauschbörsen erforderlichen dynamischen IP-Adressen.

Beides kann die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Anordnung begründen. Den nicht unverzüglich handelnden Verletzten wird es durch die Vorgaben des TKG aber erheblich erschwert ihre Ansprüche zu verfolgen.

Unser der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen § 101 UrhG die Durchsetzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten stärken. Das Ergebnis ist eine Erfassung im Internet weit verbreiteter Verhaltensweisen Privater, die den Rechteinhaber beeinträchtigen. Der Durchsetzung dieser Ansprüche stehen jedoch Hürden entgegen, die den Auskunftsanspruch in vielen Fällen zu einem zahnlosen Tiger werden lassen. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


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