Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Urheberrechtsverletzungen im Internet


Anschlussinhabern sind zur Sicherung des eigenen WLAN-Anschlusses verpflichtet - Keine Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung
Bundesgerichtshof (BGH) zur Haftung bei unzureichend gesichertem WLAN-Anschluss

(20.05.10) - Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) - Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 - I ZR 121/08 - entschieden und den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe eines Betrages von EUR 100,00 verurteilt. Nach den Feststellungen des BGH kam eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht.

Auch private Anschlussinhaber haben indes zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann nach dem BGH zwar nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.

Die Prüfpflicht bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte, sagt hierzu: "Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Es bei werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers zu belassen und das Passwort nicht auszutauschen führte zur Haftung des Anschlussinhabers. Der Beklagte haftete deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten."

Der BGH hat bestätigt, dass diese Haftung schon nach der ersten über einen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung besteht.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz hat der BGH allerdings nicht gesehen. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

"Der Bundesgerichtshof schafft mit dieser Entscheidung Rechtssicherheit für Rechteinhaber und Anschlussinhaber gleichermaßen. In Filesharing-Fällen bestehen künftig Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Ersatz der Anwaltskosten und Ansprüche auf Ersatz von Ermittlungskosten. Sind die Urheberrechtsverstöße in Unkenntnis des Anschlussinhabers begangen worden, entfallen Schadensersatzansprüche, weil eine Vorsatztat nicht nachzuweisen ist. Dann allerdings hat der Anschlussinhaber umfassend aufzuklären und denjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hat – in der überwiegenden Zahl der Fälle Familienmitglieder oder Mitbewohner - zu benennen. Dieser Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Der lapidare Hinweis 'ich war's nicht' reicht also auch weiterhin nicht aus", erklärt der Rechtsanwalt Nikolai Klute. (.rka Rechtsanwälte: ra)

Lesen Sie auch die PR-Mitteilung des BGH

Lesen Sie auch:
Urteil: Anschlussinhaber und Filesharing

.rka Rechtsanwälte: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gesamtsumme im Milliardenbereich

    Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen