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Markenschutz: Ferrero wollte "Kinder" für sich


Sind "KINDER" eine schutzwürdige Marke? – Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Wort-/Bildmarke zu entscheiden
Der Wortbestandteil "Kinder" begründet nach Auffassung des BGH für Schokolade keinen markenrechtlichen Schutz, weil damit lediglich die Abnehmerkreise beschrieben werden


(21.09.07) Im Jahr 1986 hatten die Marketingstrategen bei dem Süßwarenhersteller Ferrero eine geniale wie einfache Idee: Die Produktreihe der "Kinderschokolade" war längst auf dem Markt und was lag näher, als die ureigenste Zielgruppe mit dem eigenen Kennzeichen in Verbindung zu bringen? Dies war die Geburtsstunde der Marke "KINDER", die jetzt den Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung beschäftigte.

Dieser hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Wort-/Bildmarke zu entscheiden. "Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof die Reichweite der Marke allerdings eingeschränkt und im wesentlichen auf den Bildbestandteil reduziert", erläutert der Hamburger Markenrechtsspezialist Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte
.
Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung "Kinder Kram" keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken "Kinder" der Klägerin durch die angegriffene Marke "Kinder Kram" verneint.

"Die Klägerin", erläutert Rechtsanwalt Klute, "konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur aufgrund der graphisch-farbigen Gestaltung der Marke Schutz in Anspruch nehmen. Der Wortbestandteil "Kinder" begründet nach Auffassung des BGH für Schokolade keinen markenrechtlichen Schutz, weil damit lediglich die Abnehmerkreise beschrieben werden. Bei den grafischen Gestaltungen aber fehlte es nach Auffassung des BGH an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit."

Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die Klägerin eingetragenen "Kinder"-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "Kinderzeit" auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden.

Auch hier bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt, weil zwischen den grafisch gestalteten Klagemarken "Kinder" und der Bezeichnung "Kinderzeit" ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei. Rechtsanwalt Klute meint dazu: "Die Entscheidung macht deutlich, dass Marken mit beschreibendem Gehalt auf ihren Kernbereich reduziert werden, soweit sie Bildbestandteile aufweisen. Wer also eine allgemein beschreibende Marke mit einer bestimmten grafischen Gestaltung zur Anmeldung bringt, kann sich über diesen Schutz zwar freuen, muss sich aber auch gleichzeitig gewiss sein, dass der Schutzumfang eher als gering einzustufen und im wesentlichen auf den Bildbestandteil und die grafische Gestaltung beschränkt ist."

Ferrero wird nun erneut über die römische Juristenwahrheit nachdenken müssen: "Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei" (Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand): Erst letztes Jahr hatte der BGH Ferrero in einem Markenstreit mit der FIFA in einem anderen Prozess bestätigt-

Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.04.2006 eine Einstweilige Verfügung wieder aufgehoben hatte, welche das Landgericht Hamburg am 12.09.2005 auf Antrag der FIFA gegen Ferrero erlassen hatte, hat der BGH in seiner mündlichen Verhandlung am 27.04.2006 entschieden, dass die Marke der FIFA "Fußball WM 2006" endgültig und vollständig aus dem Register gelöscht wird.

Bezüglich der Marke "WM 2006" wird das Bundespatentgericht erneut zu prüfen haben, für welche Waren oder Dienstleistungen ein Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nicht notwendig nahe liegt.

Die Möglichkeit der Verwendung der Begriffe "Fußball WM 2006" und "WM 2006" im Zusammenhang mit dem damals bevorstehenden Großereignis wurde damit erheblich erweitert. (Ferrero: rka Rechtsanwälte: ra)


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