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BGH bestätigt Haftung für Portalbetreiber


Urheberecht: BGH sieht die inhaltliche Verantwortung des Portalbetreibers für die auf einer Internetseite durch Privatpersonen veröffentlichten Rezepte und Abbildungen
Es kommt nicht darauf an, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen sind


(23.11.09) - Der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet kann dafür haften, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte weist jetzt auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH I ZR 166/07) hin.

Die Beklagte dieses Verfahrens bot und bietet im Internet eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach angefertigte Fotos verwendet, ohne die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen. Dessen Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter einer eigenen Internetadresse abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, dass sie bestimmte von ihm erstellte und unter seiner Internetadressadresse abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf deren Internetseite öffentlich zugänglich macht. Außerdem begehrt er Schadenersatz.

Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg und auch der Bundesgerichtshof folgte den Vorinstanzen. Die Bereitstellung der geschützten Fotos zum Abruf verletzt das ausschließliche Recht des Rechteinhabers auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG.

"Es kommt nicht darauf an, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen sind", erläutert Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte in Hamburg. Die Haftung der Beklagten, so der BGH, wird auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). "Die Beklagte hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht und für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene einstehen", so Rechtsanwalt Klute.

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze.

Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus. (.rka Rechtsanwälte: ra)

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