Verschlechterung der Verpackung einer Ware
LG Hamburg: Entfernung der Verpackung von Software kein Markenrechtsverstoß
Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Umverpackung ihrer Software auch nur in Ansätzen die Funktion erfülle, den Ruf ihres Produkts im Vergleich zu Wettbewerbsprodukten zu erhöhen
Von Arno Lampmann, Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
(24.03.15) - Das Landgericht Hamburg hat mit einem aktuellen Urteil (LG Hamburg, Urteil v. 21.1.2015, Az. 408 HKO 41/14) die Klage eines bekannten Softwareherstellers abgewiesen. (Das Urteil ist offenbar noch nicht veröffentlicht, liegt unserer Kanzlei aber vor.) Die Klägerin störte sich daran, dass die Beklagte die von ihr bezogene Steuerberatungssoftware im Internet ohne Umverpackung anbot und Falle eines Kaufs lediglich den Datenträger und das Seriennummernzertifikat in einer eigens dafür hergestellten umweltfreundlichen Verpackung verschickte.
Die Klägerin war der Ansicht, dass dieses Verhalten eine Markenrechtsverletzung darstelle. Zwar sei gegen den Weiterverkauf ihrer Produkte durch die Beklagte aufgrund des im Marken recht geltenden Erschöpfungsgrundsatzes (§ 24 MarkenG) grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie könne sich jedoch aufgrund der Veränderung des Produkts durch Entfernung der Verpackung und bestimmter Bestandteile der "Box" dem Vertrieb aus berechtigten Gründen widersetzen, da der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen dadurch verändert bzw. verschlechtert worden sei.
Das Landgericht Hamburg erteilte dieser Auffassung mit wenigen Worten eine deutliche Absage.
Abgesehen von einigen prozessualen Problemen der Klage, nämlich dass die Aktivlegitimation zweifelhaft und Unterlassungsanträge zu unbestimmt bzw. zu weit gehend sein könnten, wies das Landgericht Hamburg in seiner Urteilsbegründung vor allem darauf hin, dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass die Umverpackung ihrer Software auch nur in Ansätzen die Funktion erfülle, den Ruf ihres Produkts im Vergleich zu Wettbewerbsprodukten zu erhöhen.
Die Veränderung bzw. Verschlechterung der Verpackung einer Ware stehe zwar die Veränderung bzw. Verschlechterung der Ware gleich. Die darin liegende Veränderung führe aber nicht stets zum Ausschluss der Erschöpfung, sondern nur dann, wenn davon eine Gefahr für den Ruf der Marke ausgehe. Im vorliegenden Fall hätten die Veränderungen nicht das Maß erreicht, das ein Markeninhaber aus berechtigten Gründen nicht mehr zu tolerieren braucht.
Entscheidend sei in diesem Zusammenhang unter anderem, dass die Klägerin die bei der Beklagten gerügten Vertriebsformen (einmal in abgespeckter Version in Frust Freier Verpackung und sogar völlig ohne Verpackung als Download) selbst wähle.
Zusätzlich weist das Landgericht darauf hin, dass zu den berechtigten Gründen, aufgrund derer der Markeninhaber sich dem Weitervertrieb in geänderter Ausstattung widersetzen kann, nicht sein Interesse daran gehöre, eine Preisgestaltung vorzugeben. Das kartellrechtliche Verbot bindender Preisvorgaben dürfe auch nicht mit den Mitteln des Markenrechts umgangen werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angegriffen werden. Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Beklagte vertreten. (susensoftware: ra)
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