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Vodafone-Pass darf nicht nur im Inland gelten


Internetnutzung über Mobilfunktarif darf im EU-Ausland nicht teurer sein als im Inland
LG Düsseldorf: Tarifgestaltung verstößt gegen europäisches Recht - Werbung für den Vodafone-Pass war irreführend



Enthält ein Mobilfunktarif die Möglichkeit, ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen zu nutzen, muss dies EU-weit gelten. Die Vodafone GmbH darf die Gültigkeit ihres "Vodafone-Passes" daher nicht auf Deutschland begrenzen, entschied das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem, für den Pass zu werben, ohne auf wichtige Nutzungseinschränkungen hinzuweisen.

"Der Vodafone-Pass verstößt in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen europäisches Recht”, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Danach darf ein Mobilfunktarif für die Internetnutzung im EU-Ausland keinen höheren Preis vorsehen als im Inland."

Datenvolumen wird nur im Inland geschont
Vodafone bietet einige Mobilfunktarife zusammen mit dem "Vodafone-Pass" an. Damit können Verbraucherinnen und Verbraucher ausgewählte Apps in den Kategorien Chat, Social, Music und Video ohne Anrechnung auf ihr vereinbartes Datenvolumen nutzen. Eine Kategorie ist kostenfrei wählbar. Weitere Kategorien können kostenpflichtig hinzugebucht werden. Der Vodafone-Pass ist aber nur im Inland gültig. Im Ausland wird das Nutzen der Apps voll auf das Datenvolumen angerechnet.

Begrenzte Gültigkeit verstößt gegen EU-Verordnung
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die begrenzte Gültigkeit des Vodafone-Passes gegen die europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung (TSM-VO) verstößt. Danach sollen Verbraucher ihren Mobilfunktarif im europäischen Ausland genauso nutzen können wie zu Hause, ohne dafür ein zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen.

Irreführende Werbung untersagt
Das Gericht verurteilte Vodafone außerdem zur Unterlassung irreführender Werbung. Das Unternehmen hatte auf seiner Internet-Seite für den Vodafone-Pass geworben, aber unzureichend über wesentliche Nutzungseinschränkungen informiert. Sprach- und Videotelefonie, Werbung und das Öffnen externer Links waren im Pass nicht enthalten – und führten deshalb auch bei den ausgewählten Apps zum Verbrauch des Datenvolumens. Das stand lediglich in einer Fußnote der Preisliste und in den FAQ.

Nationale Sanktionen sind überfällig
"Verstöße gegen die Regeln der Netzneutralität müssen EU-konform sanktioniert werden. Das hat der deutsche Gesetzgeber bislang verpasst", so Lina Ehrig, Leitern Team Digitales und Medien beim vzbv. Momentan würden nur Teile der Strafbestimmungen umgesetzt, Bußgelder fielen gering aus. Das führe dazu, dass mit den Regeln der Netzneutralität unvereinbare Produkte jahrelang am Markt bleiben könnten. "Nicht nur für Verbraucher kann die Trägheit des Gesetzgebers negative Folgen haben. Auch Innovationen bleiben auf der Strecke", so Ehrig. Die Bundesregierung müsse Verstöße gegen die Regeln der Netzneutralität daher endlich bestrafen und die Strafhöhe so anpassen, dass diese bis zu 15 Prozent des weltweiten Unternehmensumsatzes betragen kann.

Gericht billigt Hotspot-Klausel
Der vzbv hatte auch kritisiert, dass die Internutzung über einen Hotspot ("Tethering") vom Vodafone-Pass ausgeschlossen ist. Ohne Verbrauch des Datenvolumens können Verbraucher die im Pass enthaltenen Apps nur auf dem Gerät nutzen, das die SIM-Karte enthält. Verwenden sie ihr Smartphone als mobilen Hotspot, um sich zum Beispiel einen Video-Stream auf ihrem Laptop anzuschauen, geht das nur zu Lasten des Datenvolumens. Das ist nach Auffassung des vzbv nicht mit der EU-Verordnung vereinbar, nach der Kunden ihre Endgeräte frei wählen dürfen.

In diesem Punkt wies das Landgericht die Klage des vzbv ab. Der Vodafone-Pass schließe die Wahl des Endgerätes beim Tethering nicht aus, sondern rechne den Datenverbrauch nur auf das vereinbarte Datenvolumen an. Das sei zulässig. Der vzbv hat gegen diesen Teil des Urteils Berufung eingelegt.

Urteil des LG Düsseldorf vom 8.05.2019, Az. 12 O 158/18 – nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

eingetragen: 16.07.19
Newsletterlauf: 12.09.19

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