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Täuschende Lockvogelwerbung


Bundesgerichtshof urteilt: Ware muss gewisse Zeit im Laden vorrätig sein
Verbraucherzentrale NRW: "Reicht die Ware für die zu erwartende Nachfrage aus, muss bereits in der jeweiligen Werbung deutlich werden, dass sich der Weg zum Händler unter Umständen gar nicht lohnt"


(21.02.11) - Die Verbraucherzentrale NRW verweist in einer Pressemitteilung auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs BGH. Danach müssen Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kunden die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, für einen entsprechenden Vorrat sorgen – dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut bekräftigt.

Mit seinem Richterspruch(AZ: I ZR 183/09) setzt er einen Schlussstrich unter einen langwierigen Rechtsstreit über unzulässige Lockvogelwerbung, den die Verbraucherzentrale NRW seit Mitte 2008 gegen den Discounter Lidl geführt hat.

"Die Karlsruher Richter folgen mit ihrer aktuellen Entscheidung nicht nur unserer Auffassung, dass beworbene Waren im Laden für eine gewisse Zeit vorhanden sein müssen, sondern sie haben auch klargestellt, dass Kunden nur mit wahren und klaren Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden dürfen", sieht Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, im höchstrichterlichen Urteil eine Stärkung des Verbraucherschutzes.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW über mehrere Instanzen gegen Lidl, um in zwei Fällen gegen irreführende Produktwerbung des Discounters vorzugehen. Das Unternehmen hatte im April 2008 in Zeitungsanzeigen für "Original Irische Butter" der Marke Kerrygold und für 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme geworben. Die Werbung für die Butter galt für die Gültigkeitsdauer des Prospekts.

Die Flachbildschirme lockten mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein. Tatsächlich war nach Erkenntnis der Verbraucherzentrale die beworbene Butter jedoch bereits am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Lidl-Filialen mittags nicht mehr erhältlich. Und bei den Flachbildschirmen schauten die Kunden in mehreren Geschäften sogar noch vor der Geschäftsöffnung um 8 Uhr morgens in die Röhre.

Beide Beispiele sind für die Verbraucherzentrale NRW klare Fälle von täuschender Lockvogelwerbung. Nach ihrer Auffassung muss Ware wie die Butter, die als Schnäppchen ohne einschränkende Hinweise angepriesen wird, zumindest am ersten Tag des geltenden Angebots im Laden vorrätig sein. Weist ein Händler hingegen darauf hin, dass Preisknüller – in diesem Fall die Flachbildschirme – laut Lidl-Prospekt "bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein können", müssen Kunden an diesem Tag zumindest die ersten sechs Stunden eine reelle Chance haben, den beworbenen Artikel trotz der Einschränkung auch zu kaufen.

"Sonst dienen Werbeangebote nur dem Zweck, Kunden zu locken, um mit ihnen um jeden Preis ins Geschäft kommen, statt sie tatsächlich mit einem Vorzugsangebot zu belohnen", erklärt Müller.

Dieser verbraucherfreundlichen Sichtweise hätte Lidl nicht zu folgen vermocht: Durch mehrere Instanzen hätte der Discount-Riese nach Angaben der Verbraucherzentrale versucht, sich recht "trickreich" aus der Affäre zu ziehen. Lidl hätte zunächst bis hinauf zum Oberlandesgericht Stuttgart auch Recht bekommen– unter anderem mit dem Argument, das Unternehmen könne nicht gezwungen werden, eine ausreichende Menge eines beworbenen Produkts für einen bestimmten Zeitraum vorzuhalten.

"Unser Vorstoß zielte jedoch nicht darauf, Unternehmen zu einer vorher festgelegten Vorratshaltung zu verpflichten, sondern uns ging es vielmehr darum, ein weit verbreitetes Verbraucherärgernis – nämlich irreführende Lockvogelwerbung im Handel – am Beispiel Lidl wirksam zu unterbinden", präzisiert NRW-Verbraucherzentralen-Chef: "Denn reicht die Ware für die zu erwartende Nachfrage nicht aus, muss bereits in der jeweiligen Werbung deutlich werden, dass sich der Weg zum Händler unter Umständen gar nicht lohnt."

Unter www.vz-nrw.de/lockvogel bietet die Verbraucherzentrale NRW m Internet ein Beschwerdeforum an, in dem erfolglose Schnäppchenjäger Angebote eintragen können, die im Handel schon nach kurzer Zeit ausverkauft waren. (Verbraucherzentrale NRW: ra)

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