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Die Sonntagssemmel ist nicht illegal


Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG darf ein Schank- und Speisewirt Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, an Dritte über die Straße zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch verkaufen
Die zu beantwortende zentrale Frage ist, ob es sich bei Broten und nicht belegten Brötchen um eine zubereitete Speise handelt, die auch den Gästen im Café verabreicht wird - Das OLG München gelangt zu der Auffassung, dass dies der Fall sei




Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Bäckereien, die an Sonn- und Feiertagen ganztägig Brötchen und Brote verkaufen, nicht gesetzeswidrig handeln, vorausgesetzt ein Cafè ist angeschlossen und es werden keine größeren Mengen abgegeben (Az. 6 U 2188/18). Nach dem in Bayern geltenden Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen von Betrieben, die Backwaren herstellen, sonntags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr lediglich für die Dauer von drei Stunden öffnen, um Backwaren zu verkaufen (§§ 3 Satz 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 LadSchlG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen).

Die Wettbewerbszentrale hatte eine Bäckerei mit Filialen in und um München auf Unterlassung in Anspruch genommen, da Beschwerden von Wettbewerbern eingegangen waren, wonach sie sich nicht an die vorgegebene Zeitbeschränkung gehalten hatte. Die Bäckerei, die in ihren Filialen Tische und Stühle für den Verzehr von Speisen und Getränken aufgestellt hat, berief sich darauf, dass der ganztägige Verkauf von Brötchen und Broten wegen des Betriebs des Cafés durch das Gaststättengesetz gedeckt sei.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG darf ein Schank- und Speisewirt Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, an Dritte über die Straße zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch verkaufen.

Die zu beantwortende zentrale Frage ist, ob es sich bei Broten und nicht belegten Brötchen um eine zubereitete Speise handelt, die auch den Gästen im Café verabreicht wird. Das OLG München gelangt zu der Auffassung, dass dies der Fall sei. Bei einem Café mit angeschlossener Bäckerei könnten die Gäste auch unbelegte Brötchen, Brot und sonstige Backwaren bestellen. Der Umstand, dass den Gästen im Café nur einzelne Brotscheiben serviert, über die Straße jedoch ganze Brotlaibe verkauft werden, mache keinen Unterschied. Solange es sich bei dem Straßenverkauf nicht um größere Mengen handele, seien die verkauften Brötchen und Brote auch zum alsbaldigen Verzehr bzw. Verbrauch bestimmt.

Da der Bundesgerichtshof über die maßgebliche Regelung im Gaststättengesetz bislang nicht entschieden hat und unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Instanzgerichte vorliegen, hat das OLG München die Revision zugelassen. Die Juristen der Wettbewerbszentrale werden nun das Urteil analysieren, um zu entscheiden, ob die Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt wird. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 11.03.19
Newsletterlauf: 03.05.19


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