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Bankensanierung und Bankenabwicklung


Europäische Kommission genehmigt Abwicklungspläne für kroatische und slowenische Tochtergesellschaften der Sberbank Europe AG
Banken standen vor dem Ausfall, es kamen neben der Abwicklung keine privatwirtschaftlichen Lösungen infrage und aufsichtsbehördliche Maßnahmen hätten den Ausfall nicht verhindert. Eine Abwicklungsmaßnahme war im öffentlichen Interesse erforderlich



Die Europäische Kommission hat die Abwicklungspläne für die Sberbank d.d. in Kroatien und die Sberbank banca d.d. in Slowenien (Tochtergesellschaften der Sberbank Europe AG) auf der Grundlage der vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss angenommenen Abwicklungskonzepte genehmigt. Die Abwicklung der Banken wurde nach dem EU-Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken zugunsten der kroatischen Hrvatska Poštanska Banka d.d. bzw. der slowenischen Nova Ljubljanska Bank d.d. genehmigt und soll über das Instrument der Unternehmensveräußerung erfolgen.

Somit werden beide Banken am 2. März wie gewohnt öffnen und ihre Kunden weiterhin ohne Unterbrechung bedienen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Finanzstabilität in Kroatien und Slowenien gewahrt bleibt und die Anleger geschützt sind. Es wurden keine Mittel aus dem einheitlichen Abwicklungsfonds bereitgestellt, und die Veräußerung unterliegt der üblichen Fusionskontrolle und aufsichtsrechtlichen Prüfung.

Die Kommission hat die Abwicklungspläne gemäß dem EU-Abwicklungsrahmen genehmigt, da die in diesem Rahmen festgelegten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt waren: Die Banken standen vor dem Ausfall, es kamen neben der Abwicklung keine privatwirtschaftlichen Lösungen infrage und aufsichtsbehördliche Maßnahmen hätten den Ausfall nicht verhindert. Eine Abwicklungsmaßnahme war im öffentlichen Interesse erforderlich.

Die Kommission hat ferner die Bewertung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses zur Kenntnis genommen, wonach eine Abwicklung im Falle der in Österreich ansässigen Sberbank Europe AG nicht notwendig ist und diese stattdessen ein Insolvenzverfahren nach nationalem Recht durchlaufen soll. Entsprechend der EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme sind Einlagen von Privatkunden durch die österreichische Einlagensicherung bis zu einer Höhe von 100.000 EUR je Anleger geschützt.

Ebenso hat die Kommission die Entscheidung der tschechischen Behörden, die Tochtergesellschaft in Tschechien zu schließen und aufzulösen, zur Kenntnis genommen. Je Anleger sind bis zu 100.000 EUR abgesichert.

Hintergrund
Angesichts des erheblichen Abflusses von Privatkundeneinlagen infolge der internationalen Sanktionen gegen Russland stufte die Europäische Zentralbank die drei Banken in Österreich, Kroatien und Slowenien am 28. Februar als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ein. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss bestätigte diese Einstufung und verhängte daraufhin ein Moratorium von 48 Stunden, um zu prüfen, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse zur Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen, zur Wahrung der Finanzstabilität und zum Schutz der Anleger erforderlich ist. Hinsichtlich der Tochtergesellschaften in Kroatien und Slowenien gelangte der Einheitliche Abwicklungsausschuss zu der Beurteilung, dass eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt. Die in Österreich ansässige Bank soll hingegen ein Insolvenzverfahren nach nationalem Recht durchlaufen.

Unter "Abwicklung" ist die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele zu verstehen. Abwicklungsziele können unter anderem die Sicherstellung der Kontinuität der kritischen Funktionen einer Bank, die Vermeidung erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität, der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen sowie der Schutz der Anleger sein.

Gemäß der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus obliegt es dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss, eine Abwicklung zu beschließen, falls die Bank von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, keine alternativen privatwirtschaftlichen Lösungen infrage kommen und eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt. In einem solchen Fall legt der Ausschuss der Kommission ein Abwicklungskonzept vor. Die Kommission genehmigt das Konzept oder erhebt Einwände dagegen.

Eine Abwicklung über das Instrument der Unternehmensveräußerung ist in der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und in der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten im EU-Rahmen für die Bankenabwicklung vorgesehen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 10.05.22


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