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Bereitstellung von Inflight-Breitbandverbindungen


Fusionskontrolle: EU-Kommission genehmigt Übernahme von Inmarsat durch Viasat
Die Kommission holte umfangreiche Informationen von einer Vielzahl von gewerblichen Fluggesellschaften und von den wichtigsten Wettbewerbern von Viasat und Inmarsat auf dem relevanten Markt ein



Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Inmarsat durch Viasat ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Sie kam zu dem Schluss, dass die Übernahme weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben würde. Dem Beschluss ist eine eingehende Prüfung der geplanten Übernahme von Inmarsat durch Viasat vorausgegangen. Beide Unternehmen bieten Leistungen der satellitengestützten Zwei-Wege-Kommunikation an. Viasat betreibt vier und Inmarsat fünfzehn eigene geostationäre Satelliten (GEO-Satelliten). Inmarsat und Viasat nutzen Kapazitäten ihrer eigenen geostationären Satelliten, um auf dem jungen Markt für die Bereitstellung von Inflight-Breitbandverbindungen für gewerbliche Fluggesellschaften im EWR und weltweit Dienstleistungen zu erbringen. Neben Satellitenkapazitäten für andere Satellitendienstanbieter weltweit bieten beide Unternehmen auch Satellitendienste für Kunden in einer Reihe anderer Branchen an, so in den Bereichen Seefahrt, Energie, staatliche Verwaltung und gewerbliche Luftfahrt, wo es nur zu begrenzten Überschneidungen kommt.

Prüfung der Kommission
Im Rahmen ihrer eingehenden Prüfung untersuchte die Kommission, i) ob das Vorhaben den Wettbewerb auf dem Markt für die Bereitstellung von Inflight-Breitbandverbindungen für gewerbliche Fluggesellschaften im EWR und/oder weltweit einschränken könnte und ii) ob neue Betreiber von nicht geostationären Satelliten, die in den Markt für die Bereitstellung von Inflight-Breitbandverbindungen eingetreten sind oder dies beabsichtigen, in naher Zukunft ausreichend Wettbewerbsdruck auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen ausüben dürften.

Die Kommission holte umfangreiche Informationen i) von einer Vielzahl von gewerblichen Fluggesellschaften und ii) von den wichtigsten Wettbewerbern von Viasat und Inmarsat auf dem relevanten Markt ein. Bei ihrer Prüfung gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis:

Die Marktposition der beteiligten Unternehmen bliebe relativ gering.
Eine Reihe bedeutender Wettbewerber dürfte ausreichend Wettbewerbsdruck auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen ausüben. Da der junge Markt für Inflight-Breitbanddienste für gewerbliche Fluggesellschaften wächst und vorgelagert erhebliche Überkapazitäten bei Breitband-Satellitenkapazitäten bestehen, bieten sich sowohl derzeitigen Wettbewerbern als auch potenziellen neuen Marktteilnehmern erhebliche Möglichkeiten. Darüber hinaus ist aufgrund des fungiblen Charakters von Satellitenkapazität über Verwendungszwecke und nachgelagerten Branchen hinweg davon auszugehen, dass es zu neuen Markteintritten oder neuen Partnerschaften kommen wird.

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Vorhaben weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil desselben wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwirft, und genehmigte es ohne Auflagen.

Unternehmen und Produkte
Viasat mit Sitz in den USA ist ein vertikal integrierter Satellitennetzbetreiber und Anbieter von Satellitendiensten, Die drei Hauptgeschäftsbereiche des Unternehmens sind Satellitendienste, kommerzielle Netze und Behördensysteme. Neben dem Betrieb von vier eigenen geostationären Satelliten least Viasat Kapazitäten auf Satelliten von Dritten.

Inmarsat mit Sitz im Vereinigten Königreich ist ein vertikal integrierter Satellitennetzbetreiber und Anbieter von Satellitendiensten, der über die eigenen 15 geostationären Satelliten drei unternehmenseigene Satellitennetze betreibt. Das Geschäft von Inmarsat ist in vier Kundensegmente unterteilt: Luftfahrt, Seefahrt, Unternehmen und Behörden.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der EU-Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Derzeit laufen fünf weitere eingehende Prüfverfahren (Phase II) zu folgenden Vorhaben: i) geplante Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch Orange und MasMovil, ii) geplante Übernahme von Asiana durch Korean Air, iii) geplante Übernahme von VMware durch Broadcom, iv) geplante Übernahme von Lagardère durch Vivendi v) geplante Übernahme von eTraveli durch Booking.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 13.06.23
Newsletterlauf: 14.08.23


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