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Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren


Nichtumsetzung von EU-Rechtsvorschriften: EU-Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein
Im vorliegenden Fall haben 25 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von sechs EU-Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Migration, Inneres, Sicherheitsunion und Justiz mitgeteilt




Die EU-Kommission hat eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedstaaten eingeleitet, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben. Sie hat Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten gerichtet, die ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien nicht fristgemäß mitgeteilt haben. Im vorliegenden Fall haben 25 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von sechs EU-Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Migration, Inneres, Sicherheitsunion und Justiz mitgeteilt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Trinkwasser: Gewährleistung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Sauberes Trinkwasser ist von entscheidender Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen. Die Qualitätsstandards für Trinkwasser der Europäischen Union zählen zu den weltweit höchsten, dank der in den vergangenen gut 30 Jahren festgelegten Unionsmaßnahmen und -vorschriften im Bereich Trinkwasser. Die Kommission hat die Richtlinie (EU) 2020/2184 (Trinkwasserrichtlinie) überarbeitet, die nun aktualisierte Sicherheitsnormen, eine Methodik zur Ermittlung und Bewältigung von Qualitätsrisiken in der gesamten Wasserversorgungskette, eine Beobachtungsliste für neu auftretende Stoffe sowie Konformitätsbestimmungen für Produkte enthält, die mit Trinkwasser in Berührung kommen.

Mit der neuen Richtlinie wird gegen Wasserverluste vorgegangen, da derzeit durchschnittlich 23 Prozent des Trinkwassers während der Verteilung in der EU verloren gehen. Die Richtlinie enthält außerdem neue Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, den Zugang zu Trinkwasser für alle und insbesondere für benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft zu verbessern und aufrechtzuerhalten.

Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, diese neuen EU-Vorschriften bis zum 12. Januar 2023 in ihr nationales Recht umzusetzen und der Kommission ihre jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen. Bislang haben Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden ihre nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht fristgerecht mitgeteilt und werden daher Aufforderungsschreiben erhalten.

Blei in Kabeln und Drähten und in deren elektrischen Verbindungen: Ausnahme für die Verwendung von Blei in Supraleiterkabeln und -drähten und in deren elektrischen Verbindungen
Am 22. September 2022 wurde die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1631 der Kommission veröffentlicht, mit der eine neue befristete Ausnahme von den Stoffbeschränkungen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU (Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe – RoHS-Richtlinie) eingeführt wurde. Blei ist einer der zehn Stoffe, die gemäß dieser Richtlinie Beschränkungen unterliegen. Der unter die Ausnahme fallende Antrag betrifft Blei in einem Supraleiterwerkstoff für Kabel und Drähte sowie Blei in elektrischen Anschlüssen an diese Drähte. Diese Komponenten können dazu beitragen, elektromagnetische Kreise für Medizinprodukte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (z. B. Magnetresonanztomografen) zu erzeugen.

Der Zusatz von Blei bietet technische und funktionale Vorteile, wie z. B. stärkere Magnetfelder. Daher hat die Kommission beschlossen, in diesen besonderen Fällen eine Ausnahme für die Verwendung von Blei zu gestatten, das ansonsten in solchen Anwendungen verboten ist. Die Ausnahme musste jedoch von den Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar 2023 umgesetzt werden, damit sie wirksam wird und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt gewährleistet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2027 ab. Belgien, Tschechien, Spanien, Lettland, Malta, Portugal und die Slowakei haben bis zum Ablauf der Frist keine nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt und erhalten daher Aufforderungsschreiben.

Blei in bestimmten Magnetresonanztomografen: Ausnahme für die Verwendung
Am 22. September 2022 wurde mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/1632 der Kommission eine befristete Ausnahme von der Stoffbeschränkung gewährt. Die beantragte Ausnahme betrifft Blei in Bauteilen, die in Magnetfeldern für bestimmte medizinische bildgebende Geräte verwendet werden. Die technische Bewertung ergab, dass der Anwendungsbereich der bestehenden Ausnahme weiter eingeschränkt werden kann, sodass die Ausnahme nur für Komponenten bestimmter Magnetresonanzgeräte in Anspruch genommen werden kann, für die es keine andere Alternative gibt. Dies betrifft hauptsächlich alte Modelle und trägt dazu bei, die Menge des in Verkehr gebrachten Bleis zu verringern. Durch die Delegierte Richtlinie wird die Ausnahme entsprechend angepasst. Die Ausnahme muss von den Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar 2023 umgesetzt werden und läuft am 30. Juni 2027 ab. Belgien, Tschechien, Spanien, Lettland, Malta, Portugal und die Slowakei haben bis zum Ablauf der Frist keine nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt und erhalten daher Aufforderungsschreiben.

Marken: Gewährleistung wirksamer und zugänglicher Instrumente für Unternehmen für die Entwicklung und den Schutz ihrer Marken
Die Markenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2436) stellt einen wichtigen Schritt zur Modernisierung und weiteren Harmonisierung des Markenrechts der Union dar. Mit ihr wurden mehrere bedeutende Änderungen eingeführt, u. a. eine neue, an das digitale Zeitalter besser angepasste Markendefinition. Sie enthält ferner neue Bestimmungen zur Harmonisierung der Markeneintragungsverfahren in der gesamten Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 14. Januar 2023 nationale Verfahren für die Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit von Marken einführen und der Kommission den Wortlaut dieser Maßnahmen mitteilen. Bulgarien, Dänemark, Malta, Österreich, Portugal, Finnland und Slowenien haben innerhalb der gesetzten Frist keine Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt und werden daher ein Aufforderungsschreiben erhalten.

Drogenbekämpfung: Verbot von zwei neuen schädlichen Drogen
Mit der im März 2022 angenommenen Delegierten Richtlinie (EU) 2022/1326 der Kommission wurden zwei neue psychoaktive Substanzen in der Europäischen Union verboten: 3-MMC und 3-CMC. Diese beiden Stoffe sind aufgrund ihrer Toxizität lebensbedrohlich. Sie wurden nun in die Definition von Drogen des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 über den illegalen Drogenhandel aufgenommen. Sämtliche Mitgliedstaaten mussten den Beschluss bis zum 18. Februar 2023 in nationales Recht umsetzen und dies der Kommission mitteilen. Die Niederlande, Polen und Rumänien haben keine nationalen Maßnahmen zur Kontrolle von 3-MMC und 3-CMC mitgeteilt und erhalten heute ein Aufforderungsschreiben.

Gesellschaftsrecht: EU-Vorschriften über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
Im November 2019 wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/2121 die Richtlinie (EU) 2017/1132 geändert und es wurden neue Vorschriften festgelegt, um Unternehmen bei der grenzüberschreitenden Mobilität zu unterstützen. Diese neuen Vorschriften werden es Unternehmen erleichtern, im Binnenmarkt Zusammenschlüsse, Spaltungen oder Verlegungen vorzunehmen, und beinhalten Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch sowie Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte. Die Vorschriften werden das Wachstumspotenzial europäischer Unternehmen steigern, die die vom Binnenmarkt gebotenen Chancen nutzen können. Sämtliche Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. Januar 2023 in nationales Recht umsetzen und dies der Kommission mitteilen. Die folgenden Mitgliedstaaten haben keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt und erhalten daher heute Aufforderungsschreiben: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 01.04.23
Newsletterlauf: 03.07.23


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