Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Komplexer Tausch von Vermögenswerten


Fusionskontrolle: Europäische Kommission leitet eingehende Prüfung der geplanten Übernahme von Innogy durch E.ON ein
E.ON und RWE, die Konzernmutter von Innogy, sind deutsche Energieunternehmen, die auf allen Stufen der Strom- und Gasversorgungskette tätig sind (Erzeugung, Großhandel, Verteilung und Einzelhandel)



Die Europäische Kommission hat zur Beurteilung der geplanten Übernahme von Innogy durch E.ON nach der EU-Fusionskontrollverordnung eine vertiefte Prüfung eingeleitet. Die Kommission hat Bedenken, dass das Vorhaben in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Strom- und Gaseinzelhandel beeinträchtigen könnte. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: "Privat- und Geschäftskunden in Europa müssen Strom und Gas zu wettbewerbsfähigen Preisen beziehen können. Unsere vertiefte Prüfung soll gewährleisten, dass die Übernahme von Innogy durch E.ON hierfür hinreichenden Wettbewerb auf dem Markt erhält und keine Preiserhöhungen zur Folge hat."

E.ON und RWE, die Konzernmutter von Innogy, sind deutsche Energieunternehmen, die auf allen Stufen der Strom- und Gasversorgungskette tätig sind (Erzeugung, Großhandel, Verteilung und Einzelhandel). Die beiden Unternehmen führen einen komplexen Tausch von Vermögenswerten durch. Als Ergebnis wird E.ON seinen geschäftlichen Schwerpunkt auf die Verteilung und den Einzelhandel mit Strom und Gas legen, während RWE in erster Linie auf den vorgelagerten Märkten für Stromerzeugung und -großhandel tätig sein wird.

Im Rahmen des Tauschs von Vermögenswerten würde E.ON die Sparten Vertrieb und Verbraucherlösungen sowie bestimmte Vermögenswerte aus dem Stromerzeugungsbereich der RWE-Tochtergesellschaft Innogy erwerben.

Am 26. Februar 2019 hat die Kommission bereits einen anderen Teil der Transaktion nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt, nämlich den Erwerb bestimmter E.ON-Vermögenswerte der Stromerzeugung durch RWE (Sache M.8871).

Die Wettbewerbsbedenken der Kommission
Das Vorprüfverfahren der Kommission hat gezeigt, dass die Beteiligten auf mehreren Einzelhandelsmärkten in Deutschland, Tschechien, der Slowakischen Republik und in Ungarn auf nationaler oder regionaler Ebene zusammen eine starke Stellung innehaben. Durch die geplante Übernahme würde in einer Reihe von Mitgliedstaaten ein wichtiger Wettbewerber auf dem Energieeinzelhandelsmarkt wegfallen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Kommission Bedenken, dass der verbleibende Wettbewerbsdruck nicht ausreichen würde, um die Marktmacht des neu entstehenden Unternehmens zu beschränken und Preiserhöhungen für die Verbraucher zu vermeiden.

Das Vorhaben wurde am 31. Januar 2019 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. E.ON und Innogy hatten sich entschieden, während des Vorprüfverfahrens keine Zusagen abzugeben, um die vorläufigen Bedenken der Kommission auszuräumen. Nun muss die Kommission innerhalb von 90 Arbeitstagen (d. h. bis zum 23. Juli 2019) einen Beschluss fassen. Die Einleitung einer vertieften Prüfung lässt keine Schlüsse auf das Ergebnis zu.

Unternehmen und Erzeugnisse
Der deutsche Energiekonzern E.ON ist derzeit auf verschiedenen Stufen der Stromversorgungskette tätig. Nach Abschluss des Tauschs von Vermögenswerten mit RWE wird E.ON sich auf die Verteilung und den Einzelhandel mit Strom und Gas konzentrieren. E.ON ist in mehreren europäischen Ländern tätig.
Auch das von dem deutschen Energiekonzern RWE kontrollierte Energieunternehmen Innogy ist auf verschiedenen Stufen der Stromversorgungskette tätig, so unter anderem in der Stromverteilung und im Stromeinzelhandel sowie in energiebezogenen Bereichen. Innogy ist ebenfalls in mehreren europäischen Ländern tätig.

Fusionskontrollvorschriften und Verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Neben dem vorliegenden Verfahren laufen derzeit drei weitere eingehende Prüfverfahren, so zur geplanten Übernahme des Geschäfts von Liberty Global in der Tschechischen Republik, Deutschland, Ungarn und Rumänien, der geplanten Übernahme der Kühlkompressorensparte von Whirlpool durch Nidec und der geplanten Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch Tata Steel und ThyssenKrupp.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 10.03.19
Newsletterlauf: 26.04.19


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen