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Erschließung neuer Finanzierungsquellen


Finanzmarkt-Compliance: Vorschlag für eine Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen
Was ist Crowdfunding und warum ist es notwendig?



Beim Crowdfunding handelt es sich um ein innovatives Finanzierungsmodell, das Unternehmer in die Lage versetzt, mit einem "offenen Aufruf" an die breite Öffentlichkeit Finanzmittel für ein bestimmtes Geschäftsvorhaben zu beschaffen. Dies geschieht in der Regel über eine internetgestützte Plattform, die dazu dient, das Angebot an und die Nachfrage nach Finanzmitteln zur Deckung zu bringen.

Crowdfunding bietet somit eine dringend benötigte Alternative zu Bankkrediten, die derzeit für Klein- und Mittelunternehmen (KMU) die wichtigste externe Finanzierungsquelle darstellen. Weil sie über keine Bonitätsgeschichte oder keine ausreichenden Sicherheiten verfügen, haben es Unternehmer, Start-ups und Kleinunternehmen derzeit schwer, eine günstige Bankenfinanzierung zu bekommen.

Bei der Erhebung über Unternehmen und den Zugang zu Finanzmitteln (SAFE) wurde festgestellt, dass der zweithäufigste Grund für das Scheitern von Start-ups das Fehlen von Finanzmitteln war. Crowdfunding ist von entscheidender Bedeutung, weil es Unternehmen bei der Erschließung neuer Finanzierungsquellen hilft. Gleichzeitig eröffnet es neue Investitionsmöglichkeiten für Kleinanleger und Verbraucher.

Das Crowdfunding ist in der Frühphase der Unternehmensfinanzierung von besonderer Bedeutung; neben Eigenmitteln und von Familie und Freunden bereitgestellten Mitteln stellt es häufig die wichtigste Finanzierungsquelle dar.

Wer investiert in Crowdfunding?
Bei den Crowdfunding-Investoren handelt es sich in der Regel um Einzelinvestoren, die einen kleineren Geldbetrag für ein Projekt bereitstellen wollen. Dazu zählen aber auch institutionelle Anleger und Risikokapitalgeber

Wie werden Crowdfunding-Plattformen derzeit reguliert?
Crowdfunding erfolgt derzeit zumeist auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften mit dem Ergebnis, dass die Plattformen je nachdem, in welchem Land sie tätig sind, unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Dies macht es für die Plattformen besonders schwierig, ihre Dienstleistungen grenzübergreifend anzubieten. Mehrere Mitgliedstaaten haben spezielle Regelungen für investitions- und kreditbasiertes Crowdfunding verabschiedet. Einige andere haben zwar keine spezifischen Vorschriften erlassen, lassen jedoch investitionsbasiertes Crowdfunding gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2) zu. Eine vollständige Beschreibung des derzeitigen rechtlichen Rahmens findet sich in der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.

Welche Änderungen schlägt die Kommission vor und warum?
Viele innovative Unternehmen sind vor allem in der Aufbauphase mit Finanzierungsproblemen konfrontiert. Gleichzeitig finden Kleinanleger oft keine geeigneten Investitionsmöglichkeiten. Während Crowdfunding-Plattformen als Alternative zur Bankenfinanzierung auf nationaler Ebene zunehmend an Bedeutung gewinnen, wird eine grenzübergreifende Tätigkeit solcher Plattformen durch die unterschiedlichen Regelungen innerhalb der EU erschwert. Durch eine Regelung auf EU-Ebene wird es für Crowdfunding-Plattformen einfacher, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden. Dadurch wird nicht nur der Kreis der Investoren erweitert, sondern auch die Zahl der angebotenen Projekte erhöht.

Mit dem Vorschlag der Kommission wird eine fakultative EU-Regelung eingeführt, die es Crowdfunding-Plattformen ermöglicht, ihre Dienste problemlos im gesamten EU-Binnenmarkt anzubieten. Für eine Tätigkeit dieser Plattformen in ihrem Heimatmarkt und in anderen EU-Mitgliedstaaten sollen damit künftig einheitliche Vorschriften gelten. Investoren bietet der Vorschlag Rechtssicherheit hinsichtlich des Investorenschutzes.
Was sind die Vorteile?

Der Vorschlag bietet folgende Vorteile:
Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für den Zugang zum EU-Markt und somit Unterstützung von Crowdfunding-Plattformen bei der Überwindung von Hindernissen bei der grenzübergreifenden Tätigkeit;

Festlegung maßgeschneiderter Regeln für europäische Crowdfunding-Dienstleister, die sowohl investitionsbasierte als auch kreditbasierte Geschäftsmodelle abdecken;

Schaffung von mehr Möglichkeiten für europäische Investoren bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Maßes an Investorenschutz im Zusammenhang mit Crowdfunding-Dienstleistungen;

Festlegung der Anforderungen, die Crowdfunding-Dienstleister erfüllen müssen, um die Zulassung zu erhalten, und Benennung einer zentralen Anlaufstelle für die Zulassung und Beaufsichtigung durch eine einzige Behörde, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

Welche Crowdfunding-Dienstleistungen sind von dem Vorschlag betroffen?
Der Kommissionsvorschlag bezieht sich auf diejenigen Crowdfunding-Dienstleistungen, die eine finanzielle Rendite für die Investoren mit sich bringen. Dabei handelt es sich entweder um investitionsbasiertes Crowdfunding, bei dem das Unternehmen, das Finanzmittel beschafft, Wertpapiere (Aktien und Anleihen) emittiert, oder um kreditbasiertes Crowdfunding, bei dem es zum Abschluss eines Kreditvertrags kommt.

Vergütungs- und spendenbasiertes Crowdfunding fallen nicht in den Geltungsbereich des Vorschlags, da sie nicht als Finanzdienstleistungen betrachtet werden können. Auch Verbraucherkredite fallen nicht in den Geltungsbereich des Vorschlags, da diese Dienstleistungen bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften wie die Verbraucherkreditrichtlinie oder die Hypothekarkredit-Richtlinie abgedeckt sind.

Außerdem gilt der Vorschlag nicht für Crowdfunding-Kampagnen mit einem Gesamtgegenwert von über 1 Mio. EUR in einem Zeitraum von 12 Monaten. Größere Finanzierungen dieser Art fallen unter die Prospektverordnung und die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II).

Welche Art von Investorenschutz sieht der Vorschlag vor?
Der Vorschlag der Kommission sieht mehrere Mechanismen zum Schutz der Investoren vor:
Die Investoren werden über die mit Crowdfunding verbundenen Risiken informiert und vor der Unzulänglichkeit dieser Instrumente als Sparprodukte gewarnt. Zu diesem Zweck müssen Crowdfunding-Webseiten eine Reihe entsprechender Haftungsausschlüsse und Empfehlungen anzeigen.

Bevor die Investoren investieren können, müssen sie eine Kenntnisprüfung durchlaufen, um festzustellen, inwieweit sie mit Finanzprodukten vertraut sind. Sie werden auch die Möglichkeit haben, ihre Fähigkeit zur Übernahme finanzieller Verluste zu beurteilen. Sollte das resultierende Investorenprofil auf eine übermäßige Anfälligkeit hindeuten, so würde der Investor deutlich gewarnt und darauf hingewiesen werden, dass die angebotene Dienstleistung für ihn ungeeignet ist.

Crowdfunding-Dienstleister und Projektträger werden verpflichtet sein, zu jedem Crowdfunding-Angebot umfassende Informationen in klarer und transparenter Weise zur Verfügung zu stellen, damit Investoren vorab die möglichen Risiken bewerten können. Dazu gehören Informationen über den Projektträger und das Crowdfunding-Projekt, über die wichtigsten Merkmale des Crowdfunding-Verfahrens und die Bedingungen für die Mittelbeschaffung oder Kreditgewährung, über die Wertpapiere, den Emittenten und die Rechte der Investoren sowie über Gebühren und Rechtsmittel. All diese Angaben müssen im Basisinformationsblatt für Investoren enthalten sein.

Die Crowdfunding-Dienstleister müssen bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums bei der Ausführung von Kundenaufträgen das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden erzielen. Sie werden verpflichtet sein, Interessenkonflikte – z. B. in Form einer finanziellen Beteiligung an den Crowdfunding-Angeboten auf ihrer Crowdfunding-Plattform – zu vermeiden und zu verhindern. Es wird den Plattformen untersagt sein, Gebühren dafür annehmen, Kunden für bestimmte Projekte zu gewinnen.

Wie wird mit dem Vorschlag für ein angemessenes Risikomanagement im Zusammenhang mit Crowdfunding gesorgt?
Nach dem Vorschlag sollen Plattform-Manager Verpflichtungen in Bezug auf einen guten Leumund unterliegen. So dürfen sie nicht wegen Verstößen gegen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche vorbestraft sein. Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass Zahlungen im Zusammenhang mit Crowdfunding-Transaktionen ausschließlich über Einrichtungen abgewickelt werden dürfen, die gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie als Zahlungsdienstleister zugelassen sind, unabhängig davon, ob die Zahlungen von der Plattform selbst oder von Dritten geleistet werden. Darüber hinaus werden die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sein, die ESMA unverzüglich über alle nach der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche relevanten Angelegenheiten, bei denen Crowdfunding-Plattformen eine Rolle spielen, zu unterrichten. Die ESMA wird auf der Grundlage dieser Information die Zulassung entziehen können. Die Wirksamkeit dieses Rahmens soll nach zwei Anwendungsjahren überprüft werden.

Welche Behörde wird für die Zulassung und Beaufsichtigung der Crowdfunding-Plattformen zuständig sein?
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wird für die Zulassung und Beaufsichtigung der Crowdfunding-Dienstleister zuständig sein. Sie wird befugt sein, zum Zwecke der laufenden Überwachung Kontrollen, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Sie wird außerdem die Befugnis haben, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften Geldbußen zu verhängen und die Zulassung zu entziehen.

Welche Vorarbeiten wurden unternommen?
Der Vorschlag ist das Ergebnis von umfangreichen Studien, Sekundärforschung, Workshops und Konsultationen der Interessenträger. Zwischen 2013 und 2017 wurden vier öffentliche Konsultationen durchgeführt, und die Antworten der Beteiligten wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt.

Darüber hinaus wurde eine Reihe von Workshops durchgeführt, um die Mitgliedstaaten und auch Handelsverbände und ihre Mitglieder zu konsultieren. So fanden im Dezember 2014 und Februar 2016 im Rahmen der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses (EGESC) zwei Workshops mit Vertretern der Mitgliedstaaten zum Thema Crowdfunding statt.
(Europäische Kommission: ra)




eingetragen: 13.03.18
Newsletterlauf: 27.04.18


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