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Befreiung von Netzentgelten


Staatliche Beihilfen: Deutschland muss illegale Beihilfen von den großen Stromverbrauchern zurückfordern, die in den Jahren 2012-2013 von Netzentgelten befreit wurden
Wenn bestimmte große Stromverbraucher von diesen Entgelten befreit werden, stellt dies eine unfaire Bevorteilung dar - Zudem wird die Last für die übrigen Verbraucher erhöht



Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Befreiung von Netzentgelten, die in Deutschland bestimmten großen Stromverbrauchern in den Jahren 2012 und 2013 gewährt worden war, gegen die EU-Beihilferegeln verstieß. Es gab keine Gründe dafür, diese Verbraucher von der Zahlung der Netzentgelte zu befreien. Deutschland muss die illegalen Beihilfen zurückfordern.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: "Alle Stromverbraucher müssen die Netzbetreiber für die Dienste, die sie nutzen, bezahlen. Wenn bestimmte große Stromverbraucher von diesen Entgelten befreit werden, stellt dies eine unfaire Bevorteilung dar. Zudem wird die Last für die übrigen Verbraucher erhöht. Deswegen muss Deutschland nun die nicht gezahlten Entgelte von diesen Stromverbrauchern einfordern."

Netzentgelte sind ein Teil der normalen Stromkosten, die alle an das Netz angeschlossenen Stromverbraucher entrichten müssen. Damit werden den Netzbetreibern die von ihnen zur Verfügung gestellten Netzdienste und die Instandhaltung des Netzes vergütet. Bei großen Stromverbrauchern mit konstantem Stromverbrauch können die Netzkosten – insbesondere aufgrund des vorhersehbaren Verbrauchs – geringer ausfallen.

In Deutschland waren zwischen 2011 und 2013 Stromverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und sehr konstantem Stromverbrauch nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung von der Zahlung von Netzentgelten befreit. Dank dieser Bestimmungen ersparten sich die Nutzer 2012 Schätzungen zufolge 300 Mio. EUR an Netzentgelten. Diese wurden aus einer 2012 in Deutschland eingeführten Sonderabgabe, der sogenannten Paragraph-19-Umlage, gegenfinanziert, die die Stromendverbraucher entrichten mussten.

Nachdem eine Reihe von Beschwerden von Verbraucherorganisationen, Stromanbietern sowie Bürgern eingegangen war, leitete die Kommission im März 2013 eine eingehende Prüfung ein. Damit sollte festgestellt werden, ob diese Befreiung als staatliche Beihilfe anzusehen ist und ob sie nach den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässig ist.

Die Untersuchungen der Kommission ergaben Folgendes:
Einkünfte aus der Paragraph-19-Umlage sind staatliche Beihilfen, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet sind, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübt.

Das bedeutet, dass die in den Jahren 2012 und 2013 gewährte vollständige Befreiung eine staatliche Beihilfe für die befreiten Stromverbraucher darstellte, da die Kosten aus der Paragraph-19-Umlage – also aus staatlichen Mitteln – gedeckt wurden. Die Befreiung im Jahr 2011 ist hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten von den Netzbetreibern selbst getragen wurden. Die Befreiung wurde somit nicht vom Staat finanziert.

Nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gibt es – selbst bei konstantem Stromverbrauch – keine objektive Rechtfertigung für eine vollständige Befreiung von Stromverbrauchern von Netzentgelten. Alle Verbraucher sollten für die Kosten aufkommen, die sie dem Netz verursachen. Große Stromverbraucher mit konstanter Abnahme verursachen ebenfalls Netzkosten und nutzen Netzdienste. Die Kosten dafür müssen von ihnen getragen werden.

Deutschland wies jedoch nach, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertigt angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre.

Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln. Dann muss die Bundesrepublik die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern.

Hintergrund:
2014 schaffte Deutschland die Befreiung (§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung) ab. Seitdem können Verbraucher mit konstantem Verbrauch beantragen, dass ihnen individuelle Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten, die sie jeweils für das Netz verursachen, berechnet werden. Diese neue Regelung war nicht Gegenstand der Untersuchung der Kommission.

Die Kommission hat bereits Entscheidungen über Fälle staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit Subventionen getroffen, durch die die Stromkosten für bestimmte Unternehmen gesenkt wurden. Beispiele hierfür sind die Sondertarife, die in Italien für Alcova sowie für ThyssenKrupp, Cementir und Terni Nuova Industrie Chimiche, in Griechenland für Aluminium und ebenfalls in Italien für Portovesme, ILA und Eurallumina gewährt wurden. Dies ist der erste Fall, der eine vollständige Befreiung von Netzentgelten betrifft.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 14.06.18
Newsletterlauf: 09.07.18


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