Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Roaming-Dienste und Roaming-Kosten


Klarstellung: Der Wegfall der Roaming-Gebühren in der EU führt nicht zu höheren Mobilfunkpreisen
EU-Vorschriften und spezielle Schutzmaßnahmen sollen sicherstellen, dass nirgendwo in der EU die neuen Roaming-Regeln missbraucht und die Preise im Inland erhöht werden




Am 15. Juni dieses Jahres entfallen alle Gebühren für Surfen, Telefonieren und SMS auf Reisen in andere Länder der EU. Dann wird jeder bestehende oder neue Vertrag, der Roaming-Dienste umfasst, standardmäßig zu einem "Roaming wie zu Hause"-Vertrag ("Roam Like at Home" - RLAH). Das heißt, die Kunden können EU-weit mobil telefonieren, SMS senden und surfen wie bei sich zu Hause – ohne zusätzliche Kosten. Entgegen anders lautender Medienberichte können die Preiserhöhungen von einigen Mobilfunkanbietern im vergangenen Jahr nicht im Zusammenhang mit dem Wegfall der Roaming-Gebühren in der EU stehen. Seit 2007 haben die EU-Regelungen dazu geführt, dass die Roaming-Kosten für Verbraucher um 90 Prozent gefallen sind. Auch die Inlandspreise sind in diesem Zeitraum spürbar gesunken.

EU-Vorschriften und spezielle Schutzmaßnahmen stellen sicher, dass nirgendwo in der EU die neuen Roaming-Regeln missbraucht und die Preise im Inland erhöht werden. Denn gleichzeitig mit dem Wegfall der Roaming-Gebühren im Juni senkt die EU die maximalen Großhandelspreise, die die Betreiber sich gegenseitig für das Daten-Roaming in Rechnung stellen. Und zwar deutlich: im Juni um 85 Prozent, danach werden sie weiter stetig zurückgehen. Das hilft vor allem kleineren Anbietern, auch virtuellen mobilen Netzbetreibern, ähnlich günstige Großhandelsangebote zu bekommen, wie die großen internationalen Telekommunikationsgruppen bereits für sich verhandelt haben. Damit sinken die Kosten für alle, die ihren Kunden Roaming-Dienste anbieten. Die Regelung stellt sicher, dass die Betreiber ihre bisherigen Preise beibehalten können.

Die Behauptung, Geringverdiener und Nichtreisende würden unter dem Strich sogar draufzahlen und für vielreisende Mobilfunknutzer mitzahlen, ist somit falsch.

In Deutschland decken die großen Netzbetreiber Telefónica, Vodafone und die Deutsche Telekom einen großen Teil des Roaming-Verkehrs ab. Diese drei gehören zu den größten Mobilfunk-Dienstleistern in ganz Europa. Sie kompensieren den grenzüberschreitenden Datenverkehr innerhalb ihrer Gruppe. In Spanien, dem beliebtesten Reiseziele der Deutschen, und Deutschland beispielsweise sind Telefónica und Vodafone etablierte Dienstleister. Aus diesem Grund ist es eher wahrscheinlich, dass sie die Kosten für ihre reisenden Kunden senken werden.

Auch das Reiseverhalten der Deutschen zeigt, dass es keinen Grund gibt, die Preise zu erhöhen. Die Deutschen reisen im Durchschnitt weniger als 9 Tage im Jahr in andere europäische Länder. Wenn man die durchschnittliche Reisezeit von 9 Tagen und das typische Verbrauchsmuster der Deutschen von 45,9 MB Datenvolumen am Tag, 3,1 Minuten Telefonie und 0,6 SMS am Tag zugrunde legt, würde ein Betreiber im Jahr 2017 pro Jahr pro Kunde 4,13 Euro für Roaming aufwenden. Im kommenden Jahr wären es mit den niedrigeren Großhandelspreisen nur noch 3,45 Euro. Das heißt, die Roaming-Kosten für die Betreiber belaufen sich auf wenig mehr als 1 Cent pro Tag.

Zudem ist es für die Betreiber mit den neuen "Fair use" Regeln möglich, die mobile Daten-Nutzung im Ausland zu limitieren, wenn beispielsweise die Preise für eine Inlands-Flatrate weit unter den Preisen liegen, die der Betreiber an Großkundenentgelten an die Betreiber im Ausland zahlen muss. Das wird jedoch in Deutschland kaum zur Anwendung kommen, da die Preise für mobile Daten in Deutschland vergleichsweise relativ hoch sind.

Sollten dennoch ein Anbieter in spezifischen Ausnahmefällen Probleme haben, seine Inlandstarife unter den neuen "Roaming wie Zuhause"-Regeln aufrechtzuerhalten, hat er die Möglichkeit, bei seiner zuständigen Regulierungsbehörde um eine Ausnahme zu bitten. Dass diese Ausnahmeregelung bei einem deutschen Anbieter zur Anwendung kommt, ist jedoch sehr unwahrscheinlich.

Kunden, die dennoch mit Preiserhöhungen konfrontiert werden oder Missbrauch vermuten, werden gebeten, dies der nationalen Regulierungsbehörde mitzuteilen. In Deutschland ist das die die Bundesnetzagentur. Die Kunden können in jedem Fall ohne jegliche Gebühr von ihrem Vertrag zurücktreten. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 26.04.17
Home & Newsletterlauf: 19.05.17



Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen