Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Überarbeitung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie


Entsendung von Arbeitnehmern: Europäische Kommission erörtert Bedenken der nationalen Parlamente
Entsendungsvorschlag verstößt nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip



Das Kollegium hat eine Mitteilung angenommen, in der es seinen Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus überprüft hat, den mehrere nationale Parlamente im Mai ausgelöst hatten. Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahmen der nationalen Parlamente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt.

Die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige EU-Kommissarin Marianne Thyssen erklärte: "Die Stimmen der nationalen Parlamente sind von großer politischer Bedeutung für die Kommission, und ich bin sehr dankbar dafür, dass sich die Parlamente in dieser Sache aktiv einbringen. Wir haben alle Argumente der nationalen Parlamente sorgfältig geprüft und ihre Bedenken mit ihnen erörtert. Alles in allem sind wir zu dem Schluss gekommen, dass der Vorschlag voll und ganz mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist, und wir werden daher an unserem Vorschlag festhalten. Die Entsendung von Arbeitnehmern ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Angelegenheit. Die Juncker-Kommission setzt sich nach wie vor entschlossen für die Freizügigkeit von Personen ein, und zwar auf der Grundlage von Regeln, die für alle klar und fair sind und in der Praxis durchgesetzt werden."

Die Überarbeitung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie geht auf eine klare Zusage dieser Kommission zurück, die – wie in ihren politischen Leitlinien dargelegt – auf einen vertieften und faireren Binnenmarkt abstellt. Die Überarbeitung sieht Änderungen in drei Hauptbereichen vor: Entlohnung entsandter Arbeitnehmer, Vorschriften für Leiharbeitnehmer und langfristige Entsendung. Der Vorschlag sieht vor, dass entsandte Arbeitnehmer in der Regel in den Genuss der gleichen Vorschriften über Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen kommen wie lokale Arbeitnehmer.

Die Kommission hat die Subsidiaritätsbedenken der nationalen Parlamente sorgfältig geprüft und mit ihnen in einem offenen politischen Dialog alle aufgeworfenen Fragen erörtert, ehe sie ihre Schlussfolgerungen gezogen hat. Zweck der Überprüfung der vorgebrachten Argumente war es, festzustellen, ob das Ziel der vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie tatsächlich besser auf Unionsebene erreicht werden kann. Die Kommission bekräftigt heute, dass es angebracht ist, die Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern auf EU-Ebene festzulegen, wie dies seit 1996 der Fall gewesen ist.

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass für am gleichen Ort tätige Arbeitnehmer die gleichen Bestimmungen gelten, unabhängig davon, ob es sich um lokale oder entsandte Arbeitnehmer handelt. Die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften in allen Wirtschaftsbranchen anzuwenden, kann nicht auf nationaler Ebene festgelegt werden; dies muss auf Unionsebene erfolgen. Der Vorschlag berücksichtigt zudem uneingeschränkt und ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Lohnfestsetzung im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten.

Während sich die Überprüfung der Argumente durch die Kommission nach dem Subsidiaritätskontrollmechanismus auf die Frage der Subsidiarität beschränkte, übermittelt die Kommission darüber hinaus den nationalen Parlamenten individuelle Antworten, in denen sie auf deren spezifische Anmerkungen und Bedenken eingeht, die nicht unbedingt die Subsidiarität betreffen. Diese Schreiben werden in den kommenden Tagen hier veröffentlicht. Angesichts der politischen Relevanz wird die Kommission ihren politischen Dialog mit den Parlamenten zu diesem Dossier in den kommenden Monaten über den gesamten Gesetzgebungsprozess hin fortsetzen. Der heutige Beschluss sollte den Weg für die weitere Behandlung dieses Dossiers im Europäischen Parlament und Rat freimachen.

Hintergrund
Am 8. März 2016 legte die Kommission einen Vorschlag (COM(2016) 128 final) für eine gezielte Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71/EG) vor, in dem eine Reihe zwingender Bestimmungen bezüglich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer festgelegt wurde. Der Vorschlag sieht vor, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung mit lokalen Arbeitnehmern auch für entsandte Leiharbeitnehmer gilt, wodurch die geltenden Rechtsvorschriften über Leiharbeit angeglichen werden.

Aufgrund des Zweikammersystems in einer Reihe von Ländern hat in jedem Mitgliedstaat das Parlament im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus zwei Stimmen. 14 Kammern der nationalen Parlamente von elf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Slowakei) haben begründete Stellungnahmen übermittelt, in denen sie vorbringen, dass der Vorschlag ihres Erachtens gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße. Dadurch wurde der Subsidiaritätskontrollmechanismus (das sogenannte Verfahren der "gelben Karte") ausgelöst. Weiterhin haben die nationalen Parlamente von fünf Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich) Stellungnahmen eingereicht, in denen sie ausführen, dass der Vorschlag der Kommission mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei.

Im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus hat die Kommission ihren Vorschlag überprüft, um über dessen Beibehaltung, Änderung oder Zurückziehung zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission den politischen Dialog mit den nationalen Parlamenten in Sitzungen des Ersten Vizepräsidenten Timmermans und der Kommissarin Thyssen mit der Konferenz der Sonderorgane für EU-Angelegenheiten (COSAC) aufgenommen.

Der Subsidiaritätskontrollmechanismus gelangt in Bereichen zur Anwendung, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Die nationalen Parlamente können binnen acht Wochen eine begründete Stellungnahme vorlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Der Schwellenwert für die Einleitung des Verfahrens der "gelben Karte" ist ein Drittel der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen; wird dieser Wert erreicht, ist die Kommission verpflichtet, den betreffenden Vorschlag zu überprüfen und zu beschließen, ob sie den Vorschlag beibehält, abändert oder zurückzieht. Dieser Beschluss muss begründet werden. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.07.16
Home & Newsletterlauf: 19.08.16



Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen