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Was ist REACH?


Überprüfung der REACH-Verordnung: Bei den vier REACH-Verfahren handelt es sich um Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Wichtige EU-Rechtsvorschrift zu Chemikalien zielt darauf ab, den Schutz menschlicher Gesundheit und der Umwelt zu verbessern



REACH ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (EG 1907/2006). Diese wichtige EU-Rechtsvorschrift zu Chemikalien zielt darauf ab, den Schutz menschlicher Gesundheit und der Umwelt zu verbessern, Alternativen zu Tierversuchen zu fördern sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der chemischen Industrie in der EU zu stärken.

Bei den vier REACH-Verfahren handelt es sich um Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
Registrierung: Hersteller und Einführer von Chemikalien müssen die Risiken ermitteln und beherrschen, die mit den von ihnen hergestellten und vermarkteten Stoffen verbunden sind. Bis zum 31. Mai 2018 müssen alle in einer Menge von mehr als einer Tonne pro Jahr hergestellten, eingeführten oder in der EU in Verkehr gebrachten Chemikalien registriert werden. Ohne Registrierung dürfen keine Stoffe in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden.

Bewertung: Die Informationen, die zur Registrierung chemischer Stoffe übermittelt wurden, können von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geprüft werden. Die Mitgliedstaaten bewerten, ob für einen Stoff spezifische Bedenken bezüglich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bestehen.

Zulassung: Mit dem Zulassungsverfahren wird sichergestellt, dass die von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC, z. B. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht und diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden. Solche Stoffe können in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden und die Unternehmen müssen dann für eine weitere Verwendung dieser Stoffe eine Zulassung beantragen.

Beschränkungen: Beschränkungen in Bezug auf die Herstellung, Verwendung oder das Inverkehrbringen von Stoffen zielen auf die Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ab, die nicht Gegenstand anderer REACH-Verfahren oder anderer EU-Rechtsvorschriften sind. Die EU-Mitgliedstaaten oder die Europäische Kommission können EU-weit geltende Beschränkungen vorschlagen.

Wie hat REACH zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beigetragen?
Bisher wurden im Rahmen des REACH-Registrierungsverfahrens Informationen über mehr als 17 000 Stoffe erfasst. Seit 2010 wurden 65 000 Registrierungsdossiers zu den wichtigsten in der EU hergestellten und verwendeten Chemikalien erfasst, womit die EU über die umfassendste Datenbank zu Chemikalien weltweit verfügt. Somit konnten durch vertiefte Kenntnisse und besseres Risikomanagement der chemischen Stoffe seitens der Industrie Verbesserungen beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erzielt werden.

Was das REACH-Zulassungsverfahren anbelangt, so konnten in einer jüngst von der Kommission veröffentlichten Studie greifbare Ergebnisse nachgewiesen werden. Bislang wurden 181 Chemikalien ermittelt, die schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können, und 43 sind in die "REACH-Zulassungsliste" aufgenommen worden. Dies bedeutet auch, dass die Unternehmen diese Stoffe nach und nach ersetzen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.

So ist beispielsweise die Substitution von Arsentrioxid bei der traditionellen Glasherstellung in der Venedig-Region letztlich auf die Zulassungspflicht gemäß der REACH-Verordnung zurückzuführen. Die das traditionelle Verfahren einsetzenden Glashersteller mussten sicherere Alternativen für Arsentrioxid ermitteln und gleichzeitig die Qualität ihrer Glaswaren aufrechterhalten. Durch gemeinsame Bemühungen konnten Alternativen ermittelt werden, die 95 Prozent der Produktionsvorgänge abdecken und die Exposition der Arbeiter gegenüber dem Stoff verringert haben. Darüber hinaus konnte damit auch die Luftqualität in der Region verbessert werden, da die Arsenkonzentration in der Luft erheblich zurückgegangen ist.

Schließlich führte das Beschränkungsverfahren in den Jahren zwischen 2012 und 2016 zum Verbot oder zu weiteren Beschränkungen der Verwendung von 18 Chemikalien, darunter auch Stoffgrupen, was der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unmittelbar zugute kommt. So hat es beispielsweise die Beschränkung des Gehalts von Chrom VI in Ledererzeugnissen möglich gemacht, dass schätzungsweise 1,3 Millionen Menschen mit Chromallergie Ledererzeugnisse verwenden können und die Zahl neu auftretender Fälle von Chromallergie um etwa 10 800 jährlich reduziert wird.

Ein weiteres konkretes Beispiel ist die Beschränkung der Verwendung von Blei in der EU. Blei schädigt das zentrale Nervensystem und ist daher seit Oktober 2013 in Schmuck und seit Juni 2016 in vielen anderen Verbraucherprodukten verboten. Insbesondere Kinder sind gefährdet, da sie entsprechende Produkte möglicherweise unmittelbar in den Mund nehmen könnten. Dreizehn Millionen Kinder im Alter unter 3 Jahren haben heute eine geringere Exposition gegenüber Blei, was sich langfristig positiv auf ihre neurologische Entwicklung auswirken wird.

Darüber hinaus schützen die Beschränkung von Stoffgruppen wie Perfluorverbindungen die Umwelt (und wild lebende Tiere) und die Menschen (Exposition über die Umwelt) vor Risiken im Zusammenhang mit toxischen Stoffen, die persistent sind und sich in lebenden Organismen anreichern.

Kann REACH weiter vereinfacht werden und was sind die diesbezüglichen Vorschläge der Kommission?
Im Rahmen der zweiten REACH-Überprüfung wurden mehrere Bereiche ermittelt, die weiter vereinfacht werden könnten, darunter Informationsanforderungen, erweiterte Sicherheitsdatenblätter, das Zulassungsverfahren und die Anforderungen an Stoffe in Produkten. Die Kommission unterbreitet deshalb folgenden Vorschlag:

Verbesserung der Konformität der Registrierungsdossiers: Datenlücken in den Registrierungsdossiers müssen durch verbesserte Konformitäts- und Bewertungsverfahren behoben werden.

Vereinfachung des Zulassungsverfahrens: Die Zulassung ist nach wie vor ein relativ neues Verfahren im Rahmen von REACH, bei dessen Einführung verschiedene Herausforderungen zu bewältigen waren. Das Verfahren muss für die Unternehmen einfacher und stärker vorhersehbar gestaltet werden.

>> Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen EU- und Nicht-EU-Unternehmen: Die Hersteller in der EU sind im Vergleich zu Nicht-EU-Unternehmen bei der Herstellung von Produkten, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten und zulassungspflichtig sind, benachteiligt. Die Kommission prüft die Möglichkeiten, diese Nachteile zu beseitigen.

>> Verbesserung der Durchsetzung durch die nationalen Behörden, einschließlich Zollkontrollen durch die Zollbehörden.

>> Kohärenz durch eine präzise Bestimmung der Schnittstelle zwischen REACH und den Rechtsvorschriften über den Schutz von Arbeitnehmern sowie dem Abfallrecht.

>> Förderung der Rechtseinhaltung durch die KMU: Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Anfälligkeit von KMU. Die Kommission fordert die ECHA und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Entwicklung maßgeschneiderter Beratungs- und Unterstützungsinstrumente zu verstärken, die sich auf die Anforderungen der KMU konzentrieren, um sie bei der Einhaltung der REACH-Anforderungen zu unterstützen.

Ich bin Unternehmer. Wie wirkt sich REACH auf mein Unternehmen aus?
Im Einklang mit dem "Verursacherprinzip" wurde mit der REACH-Verordnung die Beweislast der Industrie auferlegt, die somit für die Sicherheit chemischer Stoffe in der gesamten Lieferkette verantwortlich ist.

Um dieser Verordnung nachzukommen, müssen die Unternehmen die Risiken, die mit den von ihnen in der EU hergestellten und in Verkehr gebrachten Stoffen verbunden sind, identifizieren und beherrschen. Sie müssen der ECHA die sichere Verwendung des jeweiligen Stoffes darlegen und die Anwender über entsprechende Risikomanagementmaßnahmen aufklären. REACH erfordert neue Formen der Kooperation zwischen Unternehmen, wobei die Kommunikation innerhalb der gesamten Lieferkette verbessert und Instrumente zur Anleitung und Unterstützung von Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung entwickelt werden.

Darüber hinaus müssen die Unternehmen auch die Anforderungen erfüllen, die sich aus den REACH-Kapiteln zur Bewertung, Zulassung und Beschränkung ergeben.

Was sind die Kosten- und Nutzeneffekte von REACH?
Die wichtigsten Direktkosten, die bisher im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung für die Unternehmen angefallen sind, betreffen die Registrierung und die Übermittlung von Informationen entlang der Lieferkette und werden für die beiden ersten Registrierungsrunden auf 2,3 - 2,6 Mrd. EUR geschätzt. Der geschätzte Nutzen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wird für einen Zeitraum von 25-30 Jahren (seit dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung) auf 100 Mrd. EUR geschätzt.

In der Bewertung der ersten zehn Jahre der REACH-Verordnung durch die Kommission werden die mit der Verwaltung verbundenen Kosten und die Auswirkungen auf die Unternehmen, insbesondere auf die KMU, herausgestellt. Aus diesem Grund hat die Kommission weitere Maßnahmen eingeführt und regt zusätzliche Maßnahmen an, mit deren Hilfe die Unternehmen bei der Einhaltung der REACH-Anforderungen unterstützt werden – so beispielsweise maßgeschneiderte Leitfäden und Unterstützungsinstrumente der ECHA und der Mitgliedstaaten.

Wie hat sich REACH auf den Binnenmarkt und auf die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der EU-Industrie ausgewirkt? Was sind die Pläne der Kommission?
REACH zielt darauf ab, den freien Verkehr von chemischen Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu stärken, indem beispielsweise die Entwicklung sicherer Chemikalien als Ersatz für gefährliche Stoffe gefördert wird. Mit REACH konnte zwar der Binnenmarkt für chemische Stoffe weiter harmonisiert werden, die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation der EU-Industrie sind jedoch komplexer Natur und hängen von anderen Faktoren, wie den globalen Markttrends, ab. Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Umsetzung von REACH weiter verbessern, die Einhaltung der REACH-Verordnung durch die Unternehmen erleichtern und sicherstellen, dass die Hersteller in der EU keine Wettbewerbsnachteile erleiden.

Wie ist die öffentliche Meinung zu Chemikalien in Europa?
Ende 2016 führte die Kommission eine Eurobarometer-Umfrage über die Wahrnehmung der chemischen Stoffe in der Öffentlichkeit durch. Die Bürgerinnen und Bürger Europas sind besorgt, dass sie in ihrem Alltag gefährlichen Chemikalien ausgesetzt sind, und im Rahmen von REACH werden diese Bedenken unmittelbar aufgegriffen. Die Wahrnehmung der Sicherheit im Zusammenhang mit chemischen Stoffen hat sich in den letzten 10 Jahren verbessert, auch wenn sie je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausfällt und den Bedenken der Bürgerinnen und Bürger noch in stärkerem Maße Rechnung zu tragen ist.

44 Prozent der Bürgerinnen und Bürger der EU sind der Ansicht, dass die Sicherheit der in Produkten enthaltenen Chemikalien in den letzten 10 bis 15 Jahren verbessert wurde.

Darüber hinaus haben sie mehr Vertrauen in Produkte, die in der EU hergestellt werden, im Vergleich zu Waren, die von außen eingeführt werden.

Die wichtigsten Informationsquellen, die von der Öffentlichkeit genutzt werden, um solche Informationen zu beschaffen, sind Produktetiketten und die Medien.

Welche Überschneidungen zwischen REACH und anderen EU-Rechtsvorschriften zum Thema Risiko im Zusammenhang mit Chemikalien wurden bei der Überprüfung ermittelt?
Im Rahmen der REACH-Überprüfung wurden keine größeren Inkohärenzen zwischen REACH und anderen EU-Rechtsvorschriften festgestellt. Einige Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Schnittstelle zwischen REACH und POP sowie REACH und ROHS wurden bereits in den vergangenen Jahren behoben, bei anderen besteht nach wie vor Handlungsbedarf.

Auch wenn zwischen der REACH-Verordnung und den Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSH) gewisse Synergien bestehen, sind weitere Maßnahmen bezüglich der von den beiden Wissenschaftlichen Ausschüssen (RAC und SCOEL) verwendeten unterschiedlichen Methoden bei Stellungnahmen zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz erforderlich.

Die Frage, ob Recyclingmaterial nicht mehr als Abfall anzusehen ist und erneut in den Geltungsumfang von REACH fällt, wird im Kontext der Kreislaufwirtschaft behandelt.

Kann sich die Rolle der Europäischen Chemikalienagentur bei der Umsetzung von REACH weiterentwickeln?
Die 2007 gegründete Europäische Chemikalienagentur (ECHA) spielt eine Schlüsselrolle bei der erfolgreichen Umsetzung aller REACH-Verfahren. Die ECHA unterhält die weltweit größte Datenbank über Chemikalien und ermöglicht einen einfachen Online-Zugriff auf Daten zur Sicherheit von Chemikalien. Die Effizienz hat sich im Laufe der Zeit sowohl innerhalb der ECHA als auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern verbessert.

Die ECHA hat eine umfassende Kompetenz im Bereich Chemikalienmanagement aufgebaut und wird voraussichtlich zu einem europäischen und globalen Referenzzentrum für die nachhaltige Chemikalienverwaltung werden, das in der Lage sein wird, die Umsetzung anderer EU-Rechtsvorschriften durchzusetzen, falls die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vorlegt.

Zu welchen globalen Zielen kann REACH beitragen?
Die Umsetzung der REACH-Verordnung trägt auch dazu bei, dass die EU bei der Verwirklichung der auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbarten Ziele für 2020 eine Vorreiterrolle übernimmt. Insbesondere wird mit REACH das nachhaltige Entwicklungsziel umgesetzt, "bis 2020 ein verantwortungsvolles Management von Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer und von gefährlichen Abfällen auf eine Weise zu erreichen, mit der beträchtliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt werden können".
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 12.03.18
Newsletterlauf: 26.04.18


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