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Portabilität von Online-Inhalten im Binnenmarkt


Digitaler Binnenmarkt: EU-Verhandlungsführer einigen sich auf neue Vorschriften, damit Europäer Online-Inhalte auf Reisen grenzüberschreitend nutzen können
EU-Urheberrecht: Die Vorschriften spiegeln die neue Art und Weise wider, wie die Europäerinnen und Europäer Kultur- und Unterhaltungsinhalte auf Reisen durch die EU online konsumieren



Die Europäer werden ihre Online-Abonnements für Filme, Sportereignisse, E-Bücher, Videospiele oder Musik bald auch auf Reisen in der EU uneingeschränkt nutzen können. Darauf haben sich die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission Abend geeinigt. Dies ist die erste Einigung in Bezug auf die Modernisierung des EU-Urheberrechts, die die Kommission in ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt vorgeschlagen hatte.

Der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident Andrus Ansip begrüßte die Einigung, die nur eine Woche nach der Einigung über die Roaming-Vorleistungsentgelte erzielt wurde: "Die Einigung bringt konkrete Vorteile für die Europäerinnen und Europäer. Wer zuhause seine Lieblingsserien, Musik und Sportereignisse abonniert hat, wird diese nun auch auf Reisen in Europa anschauen und anhören können. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Beseitigung von Hindernissen im digitalen Binnenmarkt. Ich spreche dem Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Jean-Marie Cavada, dem Maltesischen Vorsitz im Rat der EU sowie allen anderen, die an der Erreichung des Kompromisses mitgewirkt haben, meinen herzlichen Dank aus. Jetzt müssen wir noch Einvernehmen über unsere anderen Vorschläge zur Modernisierung des EU-Urheberrechts und zur Gewährung eines breiteren grenzüberschreitenden Zugangs zu kreativen Inhalten erzielen. Dabei zähle ich auf die Unterstützung des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten."

Tibor Navracsics, EU-Kommissar für Bildung, Kultur, Jugend und Sport, sagte dazu: "Die digitale Technik gibt den Menschen neue Gelegenheiten, unterwegs auf kulturelle Inhalte zuzugreifen, und sie wollen diese auch nutzen. Die Einigung eröffnet den Bürgerinnen und Bürgern neue Möglichkeiten und sorgt gleichzeitig für den Schutz der Urheber und derjenigen, die in die Produktion von Kultur- und Sportinhalten investieren. Diese ausgewogene Lösung ist ein ermutigendes Zeichen für unsere Bemühungen um den Aufbau eines digitalen Binnenmarkts, der sowohl Urhebern als auch Verbrauchern neue Chancen bietet."

Die neuen Portabilitätsvorschriften passen zu der neuen Art und Weise, wie die Europäerinnen und Europäer Kultur- und Unterhaltungsinhalte heute konsumieren. Im Jahr 2016 nutzten 64 Prozent der Europäer das Internet, um zu spielen oder um Spiele, Bilder, Filme oder Musik herunterzuladen. Dazu benutzten sie zunehmend mobile Geräte. In einer Umfrage von 2015 sprach sich jeder dritte Europäer für die grenzüberschreitende Nutzbarkeit (Portabilität) aus. Für junge Leute ist diese Möglichkeit sogar noch wichtiger. Jede zweite Person im Alter zwischen 15 und 39 Jahren hielt es für wichtig, dass die Portabilität und der Zugang zu einem von ihr abonnierten Dienst auch dann möglich sind, wenn sie in Europa unterwegs ist.

Dank der künftigen Verordnung werden die Verbraucher ihre Online-Inhaltedienste auf Reisen in der EU genauso in Anspruch nehmen können wie zuhause. Wenn beispielsweise französische Verbraucher bei Canal+ ein Online-Abo für Filme und Serien abschließen, können sie die in Frankreich angebotenen Filme und Serien auch dann anschauen, wenn sie sich auf Geschäftsreise in Dänemark befinden oder Urlaub in Kroatien machen.

Anbieter von Online-Inhaltediensten wie Netflix, MyTF1 oder Spotify werden das Wohnsitzland des Abonnenten feststellen und sich dabei auf dessen Zahlungsangaben oder den bestehenden Vertrag über den Internetanschluss stützen oder die IP-Adresse überprüfen. Die neuen Vorschriften werden für alle Anbieter bezahlter Online-Inhaltedienste gelten. Andere Dienste, die ohne Bezahlung zur Verfügung gestellt werden (z. B. die Onlinedienste öffentlicher Fernseh- und Hörfunksender), können ihren Kunden die grenzüberschreitende Portabilität ebenfalls bieten.

Nächste Schritte

Der vereinbarte Wortlaut muss nun vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament förmlich gebilligt werden. Sobald die Vorschriften erlassen worden sind, werden sie ab Anfang 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten, denn die Verordnung sieht für Anbieter und Rechteinhaber eine Übergangsfrist von 9 Monaten vor, damit sie sich auf die Anwendung der neuen Vorschriften einstellen können.

Hintergrund
Im Dezember 2015 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Erweiterung des Zugriffs auf Online-Inhalte für Reisende in der EU vor. Dies war der erste Vorschlag für eine Rechtsvorschrift im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. Er wurde im September 2016 mit modernen EU-Urheberrechtsvorschriften vervollständigt, um die kulturelle Vielfalt in Europa zu fördern und mehr Inhalte online zugänglich zu machen. Zugleich sollen klarere Vorschriften für alle Online-Beteiligten geschaffen werden. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen diejenigen Online-Inhaltedienste, für die die Anwendung des Urheberrechts vor größter Bedeutung ist. Das sind beispielsweise Plattformen für den Videoabruf (Netflix, HBO Go, Amazon Prime, Mubi, Chili TV), Online-Fernsehdienste (Viasat Viaplay, Sky Now TV, Voyo), Musikstreamingdienste (Spotify, Deezer, Google Music) oder Märkte für Onlinespiele (Steam, Origin). Das Hauptmerkmal dieser Dienste ist die Zugänglichmachung von Inhalten, die dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie von audiovisuellen Mediendiensten.

Die Möglichkeit, auf Reisen Zugriff auf Online-Inhaltedienste zu haben, wird ab dem 15. Juni 2017 sogar noch wichtiger werden, wenn die neuen Roamingvorschriften in Kraft treten. Ab diesem Tag werden die Europäerinnen und Europäer auf vorübergehenden Reisen in der EU – vorbehaltlich einer angemessenen Nutzung – überall für ihre Internetnutzung über Mobilfunknetze nur noch Inlandspreise bezahlen müssen. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 06.03.17
Home & Newsletterlauf: 13.04.17



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