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Factsheet zum Thema Geldwäscherichtlinie


Was soll sich durch den Vorschlag bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ändern?
Fragen und Antworten zum Thema "Geldwäscherichtlinie"



Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag angenommen, mit dem die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter stärken und die Transparenz in Bezug auf die tatsächlichen Eigentümer von Gesellschaften und Trusts steigern soll. Die Annahme der Vierten Geldwäscherichtlinie im Mai 2015 war ein wichtiger Schritt zur Steigerung der Wirksamkeit der EU-Maßnahmen gegen das Waschen von Erlösen aus krimineller Tätigkeit und gegen die Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Bei dem nun vorgelegten Vorschlag der Kommission handelt es sich um die erste Initiative zur Umsetzung des Aktionsplans für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung vom Februar 2016. Die jüngsten Terroranschläge und die Enthüllungen in den sogenannten Panama Papers haben gezeigt, dass die EU weitere Maßnahmen ergreifen und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärker bekämpfen muss.

Mit diesem Vorschlag wird die Vierte Geldwäscherichtlinie geändert und der in der Union geltende präventive Rechtsrahmen um zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Verbesserung der Transparenz von Finanztransaktionen und juristischen Personen ergänzt.

1. Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Wie geht die EU derzeit gegen die Nutzung des Finanzsystems zur Terrorismusfinanzierung vor?

Die EU hat strenge Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt, um zu verhindern, dass das Finanzsystem der EU für diese Zwecke missbraucht wird. Die am 20. Mai 2015 angenommene Vierte Geldwäscherichtlinie gewährleistet über hohe Standards, dass Kredit- und Finanzinstitutionen ausgerüstet sind, um entsprechende Risiken erkennen und ihnen begegnen zu können. So wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuführen, um bestimmte Eigentümerverhältnisse transparenter zu gestalten.

Die rasche Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen ist der erste wichtige Schritt. Die Mitgliedstaaten haben sich auf Finanzministerebene verpflichtet, den Termin für die effektive Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie auf spätestens bis Ende 2016 vorzuziehen.

Angesichts der sich wandelnden Risiken schlägt die Kommission einige Änderungen zur Verbesserung des geltenden Rechtsrahmens und zur Beschleunigung einiger Initiativen ohne Gesetzescharakter vor.

Was soll sich durch den Vorschlag bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ändern?
Die Kommission schlägt eine Reihe gezielter Änderungen an der Vierten Geldwäscherichtlinie vor.

Folgende Ziele werden angestrebt:

>> Verstärkte Kontrollen ("Sorgfaltspflichten/Gegenmaßnahmen") in Bezug auf Länder mit hohem Risiko

>> Einbeziehung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Geltungsbereich der Richtlinie

>> Stärkung der Transparenzmaßnahmen für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis, wie Guthabenkarten, durch Senkung der Schwellenbeträge, für die keine Identitätsangabe erforderlich ist, von 250 EUR auf 150 EUR und strengere Anforderungen an die Kundenüberprüfung

>> Ausbau der Befugnisse der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units – FIU) und Förderung ihrer Zusammenarbeit untereinander durch weitere Angleichung der Vorschriften für diese Meldestellen an die neuesten internationalen Standards

>> Bereitstellung eines schnellen Zugriffs für die zentralen Meldestellen auf Informationen über die Inhaber von Bank- und Zahlungskonten durch zentralisierte Register oder elektronische Datenabrufsysteme

Was sind zentrale Meldestellen (Financial Intelligence Units – FIUs)?
Die zentralen Meldestellen sind Behörden in allen Mitgliedstaaten, die Informationen über verdächtige Transaktionen, die ihnen beispielsweise von Banken zur Kenntnis gebracht werden, oder andere relevante Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sammeln und analysieren. Wirft ihre Analyse eines Dossiers Bedenken in Bezug auf mögliche kriminelle Handlungen auf, übergeben die Meldestellen das Dossier an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Bearbeitung.

Wie wird die Arbeit der zentralen Meldestellen bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erleichtert?
Der Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen und der Informationsaustausch sollen in zweierlei Hinsicht verbessert werden:

>> durch die Einführung zentraler Register für Bank- und Zahlungskonten: zentralisierte Register auf nationaler Ebene gestatten die Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer Person, oder andere ähnliche Mechanismen wie "zentrale Datenabrufsysteme". Sie werden von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Ermittlungen bei Finanzdelikten herangezogen, so auch bei Ermittlungen zur Terrorismusfinanzierung. Die Einrichtung dieser zentralen Register oder elektronischen Datenabrufsysteme in allen Mitgliedstaaten wird Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten für die zentralen Meldestellen (oder anderen zuständigen Behörden) rasch verfügbar machen.

Parallel dazu wird die Kommission die Möglichkeit der Schaffung eines eigenständigen Rechtsinstruments prüfen, um den Zugang zu diesen zentralen Bank- und Zahlungskontenregistern auch für andere Zwecke (z. B. strafrechtliche Ermittlungen einschließlich der Einziehung von Vermögenswerten und der Ahndung von Steuervergehen) und andere Behörden (z. B. Steuerbehörden, Vermögensabschöpfungsstellen, andere Strafverfolgungsbehörden und Korruptionsbekämpfungsbehörden) zu ermöglichen. Im Rahmen jeder Initiative wären angemessene begleitende Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, besonders im Hinblick auf Datenschutz und Zugangsvoraussetzungen.

>> durch Anpassung der Bestimmungen für zentrale Meldestellen an die neuesten internationalen Standards: Die zentralen Meldestellen spielen beim Aufdecken länderübergreifender Finanzaktivitäten von Terrornetzen und beim Aufspüren ihrer Geldgeber eine wichtige Rolle. In internationalen Standards wird inzwischen hervorgehoben, wie wichtig es ist, den Umfang der Informationen, die den zentralen Meldestellen zur Verfügung stehen, und den Zugang dazu auszuweiten (in bestimmten Mitgliedstaaten sind die Informationen derzeit nur nach Verdachtsmeldung eines Verpflichteten zugänglich). Die Kommission schlägt vor, den Zugang zu den Informationen, die den zentralen Meldestellen zur Verfügung stehen, durch Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie zu verbessern.

Was kann die EU tun, um Gefahren der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Drittländern mit hohem Risiko besser zu bekämpfen?
Nach der Vierten Geldwäscherichtlinie müssen Verpflichtete – wie Banken und Kreditinstitute – verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden (d. h. sie müssen zusätzliche Kontrollen und Überprüfungen durchführen, um verdächtige Transaktionen zu verhindern, aufzudecken und zu unterbinden), wenn sie Geschäftsbeziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko unterhalten (siehe unten). Bisher sind die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet, in ihre nationalen Systeme ein Verzeichnis der Maßnahmen zur Einhaltung der verstärkten Sorgfaltspflichten aufzunehmen, so dass in diesem Bereich Systeme mit strengeren Anforderungen und solche mit weniger strengen Anforderungen nebeneinander bestehen.

Durch Harmonisierung der Maßnahmen auf EU-Ebene kann das Risiko des "Forum-Shopping" (Wahl des Mitgliedstaats mit den günstigsten Vorschriften) vermieden oder zumindest begrenzt werden, damit Terroristen nicht Schwachstellen ausnutzen, um Gelder in die EU hinein oder aus der EU hinaus zu schleusen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten stehen voll und ganz im Einklang mit dem entsprechenden Maßnahmenverzeichnis der Financial Action Task Force (FATF). Das von der FATF erstellte Verzeichnis von Gegenmaßnahmen sollte sich in den Rechtsvorschriften der Union angemessen widerspiegeln.

Wie können virtuelle Währungen zur Terrorismusfinanzierung verwendet werden, und was können wir dagegen tun?
Banken und Zahlungsinstitute fallen in den Geltungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie und unterliegen daher speziellen Vorschriften. So sind sie beispielsweise verpflichtet, die Kundenidentität zu überprüfen und Finanztransaktionen zu überwachen. Ursprünglich fielen die Anbieter virtueller Währungen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.

Virtuelle Währungen entwickeln sich rasch und sind ein Beispiel für digitale Innovation. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass virtuelle Währungen von terroristischen Organisationen genutzt werden, um das herkömmliche Finanzsystem zu umgehen und Finanztransaktionen zu verbergen, denn Transaktionen mit virtuellen Währungen können anonym durchgeführt werden.

Um Nutzer der virtuellen Währungen leichter identifizieren zu können, schlägt die Kommission daher vor, den Geltungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie auf Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen auszuweiten. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Vierten Geldwäscherichtlinie auf Umtausch-Plattformen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen macht diese ebenfalls zu sogenannten "Verpflichteten" und sorgt für bessere Kontrollen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sie den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterliegen und dazu beitragen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Umtausch-Plattform für virtuelle Währungen und einem Anbieter von elektronischen Geldbörsen?
Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen sind sozusagen "elektronische" Wechselstuben, die virtuelle Währungen in echte Währungen (sogenannte "Fiat"-Währungen wie den Euro) umtauschen. Anbieter von elektronischen Geldbörsen hingegen bieten Kundenkonten an, die auf eine virtuelle Währung lauten (über die virtuellen Geldbörsen können Zahlungen in virtuellen Währungen geleistet oder empfangen werden). In der "Welt der virtuellen Währungen" entsprechen die Anbieter von elektronischen Geldbörsen einer Bank oder einem Zahlungsinstitut, das Zahlungskonten anbietet.
Wieso werden virtuelle Währungen nicht einfach verboten?
Mehrere Länder in der Welt, darunter auch einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, haben vor den Risiken, die virtuelle Währungen bergen können, gewarnt, doch ein Verbot hat bisher niemand ausgesprochen. Virtuelle Währungen werden häufig für internationale Überweisungen und billige Finanztransfers sowie als Instrument für Zahlungen, die sofort eingehen sollen, genutzt. Bisher ist der Markt für virtuelle Währungen innovativ, aber recht klein. Die Europäische Zentralbank gelangte in ihrem letzten einschlägigen Bericht (Februar 2015) zu dem Schluss, dass virtuelle Währungen bestimmte Gefahren bergen, die Stabilität des Finanzwesens aufgrund ihrer noch geringen Verbreitung gegenwärtig jedoch nicht bedrohen (täglich werden auf Plattformen für virtuelle Währungen 70 000 Transaktionen im Gesamtwert von rund 40 Mio. EUR vorgenommen). Die zuständigen Behörden werden die Entwicklungen in diesem Bereich selbstverständlich im Blick behalten.

Welche Risiken bergen Guthabenkarten, und wie kann ihnen begegnet werden?
Die Kommission ist sich voll und ganz bewusst, dass Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis einen sozialen Zweck erfüllen und für viele Bürger wichtig sein können, so auch für wirtschaftlich schlechter gestellte oder von finanzieller Ausgrenzung betroffene Menschen. Gleichzeitig kennt sie die Gefahren, die mit der Anonymität einiger dieser Karten einhergehen. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, die Vierte Geldwäscherichtlinie zu ändern, um die anonyme Nutzung dieser Produkte einzuschränken.

Angesichts der Gefahr von Terrorismusfinanzierung schlägt die Kommission die Einschränkung anonymer Zahlungen mittels Guthabenkarten durch eine Senkung der Schwellenbeträge (für die keine Identitätsangabe erforderlich ist) von 250 auf 150 EUR sowie strengere Anforderungen an die Überprüfung der Kunden bei Zahlungen in Geschäften vor. Für die Nutzung von Guthabenkarten im Internet werden strengere Vorschriften gelten, damit die anonyme Verwendung online ausgeschlossen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde dabei berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung dieser Karten durch finanzschwache Personen.

Was ist mit Guthabenkarten, die außerhalb der EU ausgegeben wurden, aber innerhalb der EU zum Einsatz kommen?
Die Verwendung anonymer Guthabenkarten, die in der EU ausgegeben wurden, ist im Wesentlichen auf die EU-Mitgliedstaaten begrenzt, doch für vergleichbare Karten, die in Drittländern ausgegeben wurden, gilt dies nicht immer. Der Vorschlag umfasst eine Bestimmung, durch die sichergestellt wird, dass anonyme Guthabenkarten, die außerhalb der EU ausgegeben wurden, nur dann in der EU verwendet werden können, wenn davon auszugehen ist, dass sie Anforderungen genügen, die den EU‑Vorschriften vergleichbar sind. Banken müssen folglich ihre Kontrollen durchführen und Zahlungen verweigern, die mit Karten aus Ländern vorgenommen werden, in denen keine hinreichenden Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche gelten.

Welche anderen Maßnahmen ohne Gesetzescharakter wird die EU zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ergreifen?
a) Unterstützung der Arbeit der zentralen Meldestellen
Die EU wird die zentralen Meldestellen auch weiter bei ihrer Arbeit unterstützen. Die zentralen Meldestellen in Europa tauschen Informationen aus und spüren Aktivitäten in den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf, indem sie über ein dezentralisiertes IT-System namens FIU.net Informationen über Verdachtsmeldungen austauschen. FIU.net wurde am 1. Januar 2016 in Europol integriert und steht nun auch den Polizeibehörden zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.

b) Beseitigung von Hindernissen für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen
Eine von den zentralen Meldestellen geplante Bestandsaufnahme praktischer Hindernisse für den Zugang zu Informationen und den Informationsaustausch soll vorgezogen und beschleunigt werden. Ferner wird von den zentralen Meldestellen erwartet, dass sie eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang wird die Kommission prüfen, wie die gemeinsame Analyse grenzüberschreitender Fälle durch die zentralen Meldestellen weiter gefördert werden kann, und Lösungen suchen, um die Aufklärungsdienste im Finanzbereich zu verbessern. Die Plattform der zentralen Meldestellen der EU, auf der die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten vertreten sind, wird vor Ende 2016 die Ergebnisse ihrer Analyse vorlegen. Bis Mitte 2017 wird die Kommission neue Initiativen vorschlagen, um die erkannten Hindernisse zu beseitigen und die Aufklärungsarbeit im Finanzbereich auszubauen.

c) Supranationale Bewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach der Vierten Geldwäscherichtlinie

Um Schwachstellen zu vermeiden und den ständigen neuen Entwicklungen bei der Terrorismusfinanzierung zu begegnen, wird die EU einen Rahmen schaffen, um die Risiken der Terrorismusfinanzierung aus breiterer Perspektive zu analysieren. Es geht um eine Untersuchung der Risiken für den Binnenmarkt und Vorschläge für Abhilfemaßnahmen, wie Empfehlungen an die Mitgliedstaaten (nach dem Grundsatz des "Mittragens oder aber Erläuterns"). Die Kommission hat bereits eine Methodik für diese Bewertung aufgestellt und mit der Analyse begonnen. Ein solcher Rahmen dürfte es der Kommission ermöglichen, über Empfehlungen an die Mitgliedstaaten hinaus auf Ebene der EU neue politische Initiativen zu entwickeln, die sowohl faktengestützt als auch auf die tatsächlichen Risiken zugeschnitten sind.

2. Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer

Welche Probleme wurden durch die Panama Papers aufgedeckt?
Die Panama Papers haben ans Licht gebracht, dass komplexe Eigentumsstrukturen dazu verwendet werden, kriminelle Aktivitäten zu verschleiern und Steuerpflichten zu umgehen. Sie haben gezeigt, dass die Transparenz in Bezug auf den eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter juristischer Personen weiter verbessert werden muss. Die Vierte Geldwäscherichtlinie enthält bereits einen umfassenden Rahmen für die Erhebung, die Speicherung und den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Trusts und sonstigen Unternehmensformen.

Die Panama Papers haben Bereiche aufgezeigt, in denen weitere Verbesserungen ratsam wären. Die vorgeschlagenen Änderungen begegnen diesen Problemen und werden die Transparenz der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer verbessern. Dazu soll insbesondere klarer herausgestellt werden, was registriert wird (Unternehmen, für die Informationen registriert werden), wo die Registrierung erfolgen muss (für die Registrierung des jeweiligen Unternehmens zuständiger Mitgliedstaat), wer Zugang zu den Informationen erhält (klarerer Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer) und wie die nationalen Register miteinander vernetzt werden sollen. Unabhängig davon hat die Kommission erklärt, dass sie untersuchen wird, welche Möglichkeiten für einen automatischen Austausch von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bestehen.

Wer hat Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer?
Nach der Vierten Geldwäscherichtlinie sind die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts bereits für die zuständigen Behörden und Verpflichteten zugänglich, um die Erfüllung ihrer "Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden" (d. h. die ordnungsgemäße Feststellung der Identität der Kunden auf der Grundlage von glaubwürdigen und unabhängigen Quellen wie beispielsweise Personalausweisen oder Reisepässen) zu erleichtern.

Die Kommission schlägt nun vor, auch öffentlichen Zugang zu bestimmten wesentlichen, in Registern gespeicherten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und Trusts zu gewähren, die zum Zweck der Gewinnerzielung wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Aus Datenschutzgründen wird Zugang zu Informationen über Trusts, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben (z. B. Familientrusts zur Studienfinanzierung) nur Personen und Organisationen gewährt, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Die veröffentlichte Mitteilung zur Förderung der Transparenz im Steuerbereich und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung spiegelt auch unsere Pläne wider, diese Informationen für die Steuerbehörden zugänglich zu machen, damit sie über alle erforderlichen Informationen verfügen, um gegen diejenigen vorzugehen, die nicht ihren gerechten Anteil an den Steuern zahlen.

Welche Auswirkungen wird der Vorschlag auf die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie durch die Mitgliedstaaten haben?
Die Frist für die förmliche Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie ist der 26. Juni 2017. In ihrem Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung vom 2. Februar 2016 rief die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Richtlinie auf das vierte Quartal 2016 vorzuziehen.

Obwohl die Mitgliedstaaten ihre Arbeiten beschleunigt haben, ist die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie noch nicht abgeschlossen. Deshalb müssen wir unbedingt die bisherigen Arbeiten der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung derjenigen Bestimmungen berücksichtigen, die eng mit Vorschriften zusammenhängen, die durch die Änderungsrichtlinie überarbeitet werden, wie zum Beispiel die Ausnahmeregung für Guthabenkarten.

In diesem Zusammenhang muss auch die Kontinuität der bereits von den Mitgliedstaaten geleisteten Arbeit zur Einrichtung der in den Artikeln 30 und 31 der Vierten Geldwäscherichtlinie genannten Register bzw. Mechanismen gewährleistet werden.

3. Schutz des EU-Finanzsystems vor Ländern mit hohem Risiko

Weshalb will die Kommission eine Liste von Drittländern mit hohem Risiko verabschieden?

Mit der Vierten Geldwäscherichtlinie wird die Kommission beauftragt, "Drittländer mit hohem Risiko" zu ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Das Ziel der Liste besteht darin, das ordnungsgemäße Funktionieren des EU-Finanzsystems vor den von diesen Ländern ausgehenden Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Damit folgt die Kommission dem auf internationaler Ebene entwickelten Ansatz der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (Financial Action Task Force, "FATF"), mit dem auf die Bedrohung durch Länder reagiert werden soll, die die auf internationaler Ebene vereinbarten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht einhalten.

Im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz müssen Banken bei Finanzströmen aus den von der Kommission ermittelten Ländern mit hohem Risiko bzw. in diese Länder verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden.

Diese verstärkten Maßnahmen werden dazu führen, dass Banken und Verpflichtete bei solchen Transaktionen zusätzliche Kontrollen und Überprüfungen durchführen, um verdächtige Transaktionen zu verhindern, aufzudecken und zu unterbinden. Diese Maßnahmen führen jedoch weder zu Sanktionen, noch zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehungen oder einer Einschränkung der Handelsbeziehungen; sie dienen in solchen Fällen lediglich der Anwendung verstärkter Vorsichtsmaßnahmen. Um die Art der verstärkten Vorsichtsmaßnahmen genauer festzulegen und Schlupflöcher in der EU zu vermeiden, schlägt die Kommission vor, diese verstärkten Maßnahmen im Rahmen der Überarbeitung der Vierten Geldwäscherichtlinie zu harmonisieren.

Wie hat die Kommission die Drittländer mit hohem Risiko ermittelt?
In der Vierten Geldwäscherichtlinie sind die technischen Kriterien für die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko festgelegt. Dabei geht es um strategische Mängel dieser Länder, insbesondere im Hinblick auf deren rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wie die Einstufung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand, Maßnahmen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen und die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden; die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden sowie die Effektivität ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Bewertung auch einschlägige Evaluierungen, Bewertungen und Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards wie die der Financial Action Task Force (FATF). Zu diesen Informationsquellen zählen auch die Öffentlichen Bekanntgaben der FATF und andere von der FATF veröffentlichte Listen, in denen Länder mit hohem Risiko aufgeführt werden, die anhand eingehender Bewertungen ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt wurden.

Welche Länder wurden von der Kommission als Länder mit hohem Risiko eingestuft?
Im Rahmen ihrer Analyse hat die Kommission 13 Länder als Länder mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt. Alle der von der Kommission ermittelten Drittländer mit hohem Risiko erscheinen bereits wegen der strategischen Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der entsprechenden Liste der FATF. Mit diesem Beschluss unterstützt die Kommission, die Mitglied der FATF ist, die weltweiten Anstrengungen zum Schutz des Finanzsystems vor dem von diesen Ländern ausgehenden Risiko. Die Kommission ermutigt diese Länder, ihre strategischen Mängel rasch zu beheben und die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Wie im Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung dargelegt, hat die Kommission zugesagt, Drittländer zu unterstützen und technische Hilfe bei der Umsetzung der FATF-Empfehlungen und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu leisten.

Wann soll die Liste der Drittländer mit hohem Risiko angenommen werden, und ab wann soll sie gelten?
Die Kommission wird die delegierte Verordnung zur Ermittlung von Ländern mit hohem Risiko voraussichtlich Mitte Juli 2016 annehmen. Gemäß der Vierten Geldwäscherichtlinie wird die delegierte Verordnung anschließend an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt, die innerhalb eines Monats Einwände erheben können (die Frist kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden). Wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben, wird die delegierte Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt dann in Kraft.

Warum geht die Kommission in dieser Mitteilung auf die Frage der Whistleblower ein?
Viele der in letzter Zeit aufgedeckten prominenten Fälle von Steuerhinterziehung und -vermeidung wurden durch sogenannte Whistleblower ans Licht gebracht. Wistleblower tragen nicht nur dazu bei, Handlungen aufzudecken, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen, sondern können auch die Behörden auf Fälle von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung aufmerksam machen und sie bei entsprechenden Gegenmaßnahmen unterstützen.

Das Europäische Parlament und viele Interessenträger haben sich für einen besseren Schutz der Whistleblower ausgesprochen, die auf mögliche Missstände aufmerksam machen. Bestimmte Bereiche des EU-Rechts enthalten zwar Bestimmungen zum Schutz der Whistleblower (z. B. in den Bereichen Geldwäsche, Marktmissbrauch und Geschäftsgeheimnisse), aber der Schutz der Whistleblower liegt in erster Linie in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird dennoch prüfen, ob es in einigen Bereichen des EU-Rechts Spielraum für eine Verbesserung des Schutzes der Whistleblower gibt, und überwacht und unterstützt gleichzeitig entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.07.16
Home & Newsletterlauf: 18.08.16



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