Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Ikea-Franchisekonzept und Steuervorteile


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission leitet eingehende Prüfung der steuerlichen Behandlung von Inter Ikea in den Niederlanden ein
Die Kommission hat Bedenken dahingehend, dass Inter Ikea Systems durch zwei Steuervorbescheide einen ungerechten Vorteil gegenüber anderen Unternehmen erhalten hat, die in den Niederlanden denselben Steuervorschriften unterliegen



Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung der steuerlichen Behandlung von Inter Ikea, eine der beiden Ikea betreibenden Gruppen, in den Niederlanden eingeleitet. Die Kommission ist besorgt darüber, dass zwei niederländische Steuervorbescheide Inter Ikea gestattet haben könnten, weniger Steuern zu zahlen und der Gruppe so unter Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften einen ungerechten Vorteil verschafft haben könnten. "Alle Unternehmen, ob nun groß oder klein, multinational oder nicht, sollten ihren gerechten Steueranteil zahlen. Es geht nicht, dass Mitgliedstaaten es bestimmten Unternehmen gestatten, weniger Steuern zu zahlen, indem sie ihre Gewinne künstlich woanders hin verlagern dürfen", so EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. "Wir werden die steuerliche Behandlung von Inter Ikea in den Niederlanden nun sorgfältig prüfen."

In den frühen 1980er Jahren änderte Ikea ihr Geschäftsmodell in ein Franchisemodell. Seitdem betreibt die Inter Ikea-Gruppe das Franchisegeschäft von Ikea nach dem "Ikea-Franchisekonzept". Konkret bedeutet dies, dass Inter Ikea nicht Eigentümer der Ikea-Geschäfte ist. Alle Ikea-Geschäfte weltweit zahlen eine Franchisegebühr in Höhe von 3 Prozent ihres Umsatzes an Inter Ikea Systems, eine Tochtergesellschaft der Inter Ikea-Gruppe in den Niederlanden. Dafür dürfen die Ikea-Geschäfte u. a. die Ikea-Handelsmarke nutzen und erhalten professionelle Unterstützung im Hinblick auf den Betrieb und die Nutzung des Ikea-Franchisekonzepts.

Folglich verzeichnet Inter Ikea Systems in den Niederlanden sämtliche Einnahmen aus den Ikea-Franchisegebühren, die die Ikea-Geschäfte weltweit zahlen. Die Prüfung der Kommission betrifft die steuerliche Behandlung von Inter Ikea Systems in den Niederlanden seit 2006. Aus unseren vorläufigen Ermittlungen geht hervor, dass zwei Steuervorbescheide der niederländischen Steuerbehörden von 2006 und 2011 die steuerpflichtigen Gewinne von Inter Ikea Systems in den Niederlanden erheblich gemindert haben.

Die Kommission hat Bedenken dahingehend, dass Inter Ikea Systems durch die beiden Steuervorbescheide einen ungerechten Vorteil gegenüber anderen Unternehmen erhalten hat, die in den Niederlanden denselben Steuervorschriften unterliegen. Dies liefe den EU-Beihilfevorschriften zuwider.

Zwischen 2006 bis 2011 (Steuervorbescheid von 2006)
Der Steuervorbescheid von 2006 unterstützte eine Methode, der zufolge die jährliche Lizenzgebühr, die Inter Ikea Systems in den Niederlanden an ein anderes Unternehmen der Inter Ikea-Gruppe, und zwar I.I. Holding mit Sitz in Luxemburg entrichtete, befürwortet wurde.

Damals besaß I.I. Holding bestimmte Rechte des geistigen Eigentums, die für das Ikea-Franchisekonzept erforderlich waren. Diese wurden ausschließlich für Inter Ikea Systems lizenziert. Inter Ikea Systems nutzte diese Rechte des geistigen Eigentums zur Einführung und Entwicklung des Ikea-Franchisekonzepts. Anders ausgedrückt entwickelte Inter Ikea Systems die Rechte des geistigen Eigentums, baute sie aus und hielt sie aufrecht. Inter Ikea Systems verwaltete zudem die Franchiseverträge und trieb die Franchisegebühren der Ikea-Geschäfte weltweit ein.

Die jährliche von Inter Ikea Systems an I.I. Holding gemäß dem Steuervorbescheid von 2006 entrichtete Lizenzgebühr machte einen erheblichen Teil der Einnahmen von Inter Ikea Systems aus.

Folglich wurde ein beträchtlicher Teil der Franchise-Gewinne von Inter Ikea Systems von Inter Ikea Systems auf I.I. Holding in Luxemburg verlagert, wo sie nicht versteuert wurden. I.I. Holding unterlag nämlich einer speziellen Steuerregelung, der zufolge die Holding-Gesellschaft in Luxemburg nicht der Körperschaftsteuer unterlag.

Nach 2011 (Steuervorbescheid von 2011)
Im Juli 2006 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Sondersteuerregelung Luxemburgs den EU-Beihilfevorschriften zuwider lief. Folglich bat sie um eine Aufhebung der Regelung bis zum 31. Dezember 2010. Von der I.I. Holding musste keine rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückgefordert werden, da die Regelung nach einem luxemburgischen Gesetz von 1929, also weit vor dem EG-Vertrag, gewährt wurde. Dabei handelt es sich um einen historischen Aspekt der Sache, der nicht Bestandteil der heute eingeleiteten Prüfung ist. Infolge des Kommissionsbeschlusses hätte I.I. Holding jedoch ab 2011 Körperschaftsteuer in Luxemburg zahlen müssen.

2011 änderte Inter Ikea seine Organisationsstruktur. Folglich fand der Steuervorbescheid von 2006 keine Anwendung mehr:

>> Inter Ikea Systems kaufte die zuvor von I.I. Holding gehaltenen Rechte des geistigen Eigentums. Zur Finanzierung dieses Erwerbs erhielt Inter Ikea Systems ein gruppeninternes Darlehen seiner Muttergesellschaft in Liechtenstein.

>> Die niederländischen Behörden erließen sodann 2011 einen zweiten Steuervorbescheid, der den von Inter Ikea Systems für den Erwerb der geistigen Eigentumsrechte gezahlten Preis unterstützte. Unterstützt wurde auch der nach dem gruppeninternen Darlehen an die Muttergesellschaft in Liechtenstein zu zahlende Zins sowie der Abzug dieser Zinszahlungen von den durch Inter Ikea Systems in den Niederlanden zu versteuernden Gewinne.

>> Infolge dieser Zinszahlungen wurde ein erheblicher Teil der Franchisegewinne von Inter Ikea Systems nach 2011 auf die Muttergesellschaft in Liechtenstein verlagert.

Prüfung der Kommission
Die Kommission vertritt derzeit die Auffassung, dass die Behandlung nach den beiden Steuervorbescheiden Inter Ikea Systems Steuervorteile verschafft haben könnte, die anderen Unternehmen, die in den Niederlanden denselben nationalen Steuervorschriften unterliegen, nicht zur Verfügung stehen.

Der EU-Beihilfekontrolle zufolge muss gewährleistet werden, dass Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen keine bessere steuerliche Behandlung als anderen Unternehmen, sei es über Steuervorbescheide oder anderweitig, gewähren. Insbesondere müssen Transaktionen in einer Unternehmensgruppe preislich auf eine Weise bestimmt werden, die der wirtschaftlichen Realität entspricht. Dies bedeutet, dass die Zahlungen zwischen zwei Gesellschaften ein und derselben Gruppe den Vereinbarungen entsprechen sollten, die unter vergleichbaren Bedingungen zwischen unabhängigen Unternehmen Anwendung finden (sogenannter "Arm's length-Grundsatz").

Die Kommission wird nun die steuerliche Behandlung von Inter Ikea Systems nach beiden Steuervorbescheiden prüfen:

>> Die Kommission wird untersuchen, ob die von Inter Ikea Systems an I.I. Holding gezahlte jährliche Lizenzgebühr, die im Steuervorbescheid 2006 gutgeheißen wurde, der wirtschaftlichen Realität entspricht. Insbesondere wird sie prüfen, ob die Höhe der jährlichen Lizenzgebühr dem Beitrag von Inter Ikea Systems zum Franchise-Geschäft Rechnung trägt;

>> auch wird die Kommission bewerten, ob der Preis, den Inter Ikea Systems für den Erwerb der geistigen Eigentumsrechte und folglich der Zinszahlungen für das gruppeninterne Darlehen zu zahlen bereit war, so wie im Steuervorbescheid 2011 befürwortet, der wirtschaftlichen Realität entspricht. Die Kommission wird insbesondere prüfen, ob der Anschaffungspreis dem Beitrag von Inter Ikea Systems zum Wert des Franchisegeschäfts und der Höhe der Zinsen, die von der Inter Ikea Systems-Steuergrundlage in den Niederlanden abgezogen wurden, Rechnung trägt.

>> Die Einleitung einer eingehenden Prüfung gibt den Niederlanden und interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Hintergrund der Prüfung und zu Inter Ikea
Die Kommission erbat im April 2016 erstmals Informationen zu den Steuervorbescheiden der Niederlande für die Inter Ikea-Gruppe. Sie stützte sich dabei auf Anschuldigungen in der Presse, denen zufolge die Gruppe möglicherweise eine vorteilhafte steuerliche Behandlung erhalten habe, sowie auf den Bericht (link is external) der Gruppe der Grünen/ELA des Europäischen Parlaments.

In den frühen 1980er Jahren teilte sich das Ikea-Geschäft in zwei unabhängige Gruppen: Inter Ikea und Ingka.

Die Ikea-Geschäfte wurden auf Ingka übertragen, die heutzutage auch die meisten Ikea-Geschäfte weltweit besitzt.
Inter Ikea erhielt die bis zum damaligen Termin entwickelten geistigen Eigentumsrechte, einschließlich der Ikea-Handelsmarken Handelsnamen und Urheberrechte. Die Inter Ikea-Gruppe besitzt nach wie vor das geistige Eigentum am Ikea-Geschäft und ist für den Geschäftsbetrieb mittels eines Franchisemodells verantwortlich.
Hintergrund der Prüfung der Kommission der steuerlichen Vorschriften nach den EU-Beihilfevorschriften

Steuervorbescheide sind nach den EU-Beihilfevorschriften als solche nicht problematisch, sofern sie lediglich die Übereinstimmung der Steuervereinbarungen zwischen Unternehmen ein und derselben Gruppe mit den einschlägigen Steuervorschriften bestätigen. Steuervorbescheide, die jedoch bestimmten Unternehmen einen selektiven Steuervorteil gewähren, können den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verzerren und gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Seit Juni 2013 hat die Kommission verschiedene Steuervorbescheide der Mitgliedstaaten nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft. Sie richtete an alle Mitgliedstaaten im Dezember 2014 ein Auskunftsersuchen. Im Oktober 2015 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat bzw. Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten.

Im Januar stellte die Kommission fest, dass selektive Steuervorteile, die Belgien mindestens 35 multinationalen Unternehmen, insbesondere aus der EU, im Rahmen seiner Steuerregelung für "Mehrgewinne" gewährt hatte, nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Im August 2016, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Irland Apple unrechtmäßig Steuervergünstigungen in Höhe von bis zu 13 Mrd. EUR gewährt hat. Im Oktober 2017 die Kommission fest, dass Luxemburg Amazon unrechtmäßige Steuervorteile in Höhe von bis zu 250 Mio. EUR gewährte. Die Kommission prüft derzeit auch zwei Fälle von Steuervorbescheiden eingehend, die Luxemburg zugunsten von Mc Donald's und Engie (ehemals GDF Suez) erlassen hat,sowie einen Steuervorbescheid betreffend eine Steuerregelung von multinationalen Unternehmen im Vereinigten Königreich.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.46470 zugänglich gemacht. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.01.18
Home & Newsletterlauf: 30.01.18


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen