Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Cyber Intelligence - Mehr als ein Trend?


Klarstellung: Europas Bankenreform hat schon einiges erreicht – auch in Italien
Italien hat einen Weg gefunden, diese wirtschaftliche Erschütterung der Region zu vermeiden, der dem EU-Recht entsprach und den die Kommission dementsprechend genehmigt hat



Die Europäische Kommission hat jüngst die von Italien geplanten Beihilfen für drei italienische Banken genehmigt. Anders als in einigen Medienberichten dargestellt, hat die Kommission dabei in jedem einzelnen Fall buchstabengetreu die EU-Beihilfevorschriften und die neuen europäischen Bankenregeln befolgt, die von allen EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament beschlossen worden waren. Zur Vollendung der europäischen Bankenunion bleibt zwar noch viel zu tun, aber es wurde auch schon viel erreicht. In einer Klarstellung geht die Vertretung der Europäischen Kommission auf einzelne, in der deutschen Debatte oft vorgebrachte Kritikpunkte ein.

In Venetien dienten die staatlichen Beihilfen der Abwicklung der zwei betreffenden Banken; die Bank Monte dei Paschi di Siena (MPS), die überlebensfähig war, erhielt Unterstützung, um einen vorsorglichen Kapitalpuffer aufzubauen – alles Optionen, die in den Vorschriften unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen sind. Die europäischen Gesetzgeber haben diese Vorschriften erlassen, nachdem die EU-Länder während der Finanzkrise über 450 Mrd. Euro in die Rekapitalisierung von Banken stecken mussten (davon mehr als 65 Mrd. Euro allein in Deutschland). Dank der neuen Vorschriften können die Bankaufsichtsbehörden Probleme jetzt früher erkennen als in der Vergangenheit und entsprechend früher eingreifen. Sollte es dennoch zum Kollaps einer Bank kommen, können wir uns aus einem gemeinsamen europäischen Werkzeugkasten bedienen, um die Stabilität des Finanzsystems zu garantieren und dabei die Steuerzahler so wenig wie möglich zu belasten.

Jede Bank ist anders, es gibt keine Pauschallösungen
Die Vorschriften folgen dem Grundsatz, dass jede Bank anders ist und es keine Pauschallösungen gibt. Der Ansatz hängt in jedem Einzelfall von dessen spezifischen Gegebenheiten ab. Im Fall der beiden insolventen Banken in der Region Venetien hatte die zuständige europäische Behörde, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, entschieden, dass zur Abwicklung dieser kleinen Banken keine europäischen Werkzeuge nötig waren. Stattdessen sollten sie nach den nationalen Insolvenzvorschriften abgewickelt werden, wie es der EU-Rechtsrahmen auch als Regelfall vorsieht.

Es stimmt, dass der Marktanteil der beiden Banken bezogen auf Italien eher gering war, nämlich ca. 1 Prozent pro Bank. In Venetien aber, wo sie hauptsächlich aktiv waren, verfügten die beiden Banken immerhin über einen Markanteil von 16 Prozent. Dies entspricht in etwa der Bedeutung der Berliner Volksbank für Berlin-Brandenburg.

Obwohl also der Ausfall dieser Banken vermutlich keine systemischen Auswirkungen auf den Rest Europas gehabt hätte, so würde er doch der italienischen Regierung zufolge erhebliche Auswirkungen auf die Region Venetien gehabt haben: Die Filialen wären am Montag geschlossen geblieben, über 50 000 kleine und mittlere Unternehmen hätten von einem Tag auf den anderen ihre Finanzierungsquelle verloren und Einlagen in Höhe von bis zu 100 000 Euro hätten an Sparer ausgezahlt werden müssen (da diese Einlagen – ebenso wie in Deutschland – gemäß EU-Recht garantiert sind).

Eigentümer und Investoren haben 5,2 Mrd. Euro zur Banken-Liquidation in Venetien beigetragen
Italien hat einen Weg gefunden, diese wirtschaftliche Erschütterung der Region zu vermeiden, der dem EU-Recht entsprach und den die Kommission dementsprechend genehmigt hat. Es stimmt jedoch nicht, dass dabei, wie in deutschen Medien des Öfteren zu lesen war, die Eigentümer und Investoren überhaupt nicht belastet worden wären; vielmehr haben diese 5,2 Mrd. Euro zu den Kosten beigetragen und so die Belastung der Steuerzahler erheblich verringert. Für die beiden Banken war die Beihilfe übrigens keine Rettung: sie mussten vom Markt verschwinden. Somit kam es weder zu Fehlanreizen noch zu einer Wettbewerbsverzerrung im Bankensektor.

Monte die Paschi di Siena spart und wird konkurrenzfähiger
Der Fall der Bank Monte dei Paschi di Siena (MPS) ist anders gelagert. Die Beihilfepläne Italiens, die die Kommission in diesem Fall genehmigt hat, zielten nicht darauf ab, die Bank zu "retten", sondern sollen ihr dabei helfen, einen Kapitalpuffer für den Fall zu schaffen, dass sich die wirtschaftliche Lage unerwartet verschlechtern sollte. Auch diese Möglichkeit ist im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften vorgesehen, sofern ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission hat dies in Zusammenarbeit mit der EZB (der für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörde) und den italienischen Behörden überprüft und bestätigt.

Die MPS ist eine überlebensfähige Bank, die in Zukunft konkurrenzfähiger werden sollte, da die Bank nach unseren Regeln einen glaubwürdigen Restrukturierungsplan umsetzen muss. MPS hat sich zu einer drastischen Schrumpfkur verpflichtet: die Bank wird 5000 Arbeitsplätze abbauen, 600 Filialen schließen und ihren Bestand an notleidenden Krediten abbauen – eine Erblast, die ihre Bilanz erheblich belastete. Wie bei den beiden Veneto-Banken mussten sich auch hier die Investoren an den Restrukturierungskosten beteiligen, was sie auch in Höhe von 4,3 Mrd. Euro getan haben.

Banken bauen noch Puffer zur Verlustabsorption auf
Wir haben also erhebliche Fortschritte gemacht. Aktionäre und nachrangige Gläubiger tragen Konsequenzen eines Bankenausfalls, bevor der Staat eingreift. So ist es auch in Italien geschehen. Es stimmt, dass Italien beschlossen hat, staatliche Mittel zu mobilisieren, statt die Inhaber vorrangiger Anleihen zur Kasse zu bitten, was nach den EU-Vorschriften nicht zwingend ist, Italien aber hätte tun können. Die EU-Vorschriften legen ganz klar fest, dass der gemeinsame europäische Bankenabwicklungsfonds, der "Single Resolution Fund" nicht angerührt werden kann, bevor sich nicht die Investoren, die Inhaber vorrangiger Anleihen und in bestimmten Fällen sogar die Inhaber nicht garantierter Einlagen in angemessenem Umfang beteiligt haben.

Die Banken sind im Übrigen noch dabei, ihre Puffer zur Verlustabsorption aufzubauen, wie sie das EU-Recht vorschreibt. Damit wird sich das Vorgehen bei potenziellen Bankenausfällen in Zukunft weiter vereinfachen. Es bleibt also noch viel zu tun zur Vollendung der europäischen Bankenunion, aber wir haben auch schon viel erreicht. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 21.07.17
Home & Newsletterlauf: 01.09.17



Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen