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Inkrafttreten der neuen Verbraucherrechte


EU-Verbraucherschutzrichtlinie: Zehn grundlegende Neuerungen zur Stärkung der Verbraucherrechte beim Online-Shopping
Künftig brauchen Kunden nicht mehr zu befürchten, bei einer Online-Reisebuchung versehentlich eine Reiseversicherung mitzuerwerben oder einen Leihwagen anzumieten


(04.07.11) - Gute Nachrichten für Verbraucher: Ihre Rechte werden durch die neuen EU-Rechtsvorschriften in allen 27 Mitgliedstaaten gestärkt. Das Europäische Parlament hat mit überwältigender Mehrheit (615 für, 16 gegen, 21 Enthaltungen) die Verbraucherschutzrichtlinie verabschiedet, die die Europäische Kommission im Oktober 2008 vorgelegt hat. Mit der Abstimmung im Parlament, der ein Kompromiss zwischen dem Europäischen Parlament, dem EU-Ministerrat und der Kommission vorausgegangen war, ist die letzte Hürde für das Inkrafttreten der neuen Verbraucherrechte genommen.

EU-Justizkommissarin Viviane Reding, die schon 2007 und 2009 verbraucherfreundliche Regelungen in Form einer drastischen Senkung der Roaming-Gebühren für Mobilfunkgespräche erstritten hat, erklärte: "Dies ist ein guter Tag für die 500 Millionen Verbraucher in Europa. Die heutige Annahme der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie stärkt die Rechte der Konsumenten, indem sie die Geschäfte von Internet-Betrügern unterbindet, die z.B. Horoskope oder Rezepte angeblich kostenlos im Internet anbieten, um die Nutzer anschließend zur Kasse zu bitten. Künftig brauchen Kunden nicht mehr zu befürchten, bei einer Online-Reisebuchung versehentlich eine Reiseversicherung mitzuerwerben oder einen Leihwagen anzumieten. Bei Fernkäufen - ob per Internet, Post oder Telefon - besteht künftig ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Ich möchte dem Berichterstatter des Europäischen Parlaments Andreas Schwab sowie dem ungarischen EU-Ratsvorsitz für deren Engagement und tatkräftige Unterstützung danken, ohne die dieser politische Durchbruch nicht möglich gewesen wäre. Die Europäische Kommission wird ihren Teil dazu beitragen, dass die neuen Bestimmungen von allen Mitgliedstaaten rasch umgesetzt werden, damit die europäischen Verbraucher im Internet und anderswo sorgenfrei einkaufen können."

Mit der heutigen Abstimmung untermauerte das Europäische Parlament die zwischen den Verhandlungsführern des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ausgehandelte politische Einigung. Im März 2010 hatte EU-Justizkommissarin Viviane Reding klargestellt, dass eine Einigung über die Richtlinie einen tragfähigen Kompromiss zwischen dem Interesse der Verbraucher an einer Stärkung ihrer Rechte und dem Interesse der Wirtschaft an einer uneingeschränkten Nutzung der Vorteile des EU-Binnenmarkts voraussetze.

Umsetzung der neuen Vorschriften in innerstaatliches Recht bis Ende 2013.

Die zehn wichtigsten Neuerungen der Richtlinie:

1) Keine versteckten Abgaben und Gebühren mehr
Die Verbraucher werden gegen "Kostenfallen" im Internet geschützt. Kostenfallen entstehen beispielsweise, wenn Kunden unfreiwillig für angeblich kostenlose Dienstleistungen wie Horoskope oder Rezepte zur Kasse gebeten werden. Künftig müssen die Verbraucher ausdrücklich bestätigen, dass sie wissen, dass die Leistungen kostenpflichtig sind.

2) Mehr Preistransparenz
Gewerbetreibende müssen die Gesamtkosten der Ware oder Dienstleistung sowie etwaige Zusatzgebühren offenlegen. Internet-Kunden müssen keine Gebühren oder sonstige Abgaben entrichten, wenn sie vor ihrer Bestellung nicht ordentlich darauf hingewiesen wurden.

3) Verbot von vorab angekreuzten Kästchen auf Internet-Seiten
Beim Internet-Shopping – z.B. beim Kauf eines Flugscheins – können Ihnen während des Kaufs zusätzliche Kaufoptionen wie der Abschluss einer Reiseversicherung oder die Anmietung eines Leihwagens angeboten werden. Diese Zusatzleistungen können bei Ihnen in Form von vorab angekreuzten Kästchen erscheinen. Wenn ein Verbraucher diese Zusatzleistungen nicht in Anspruch nehmen wollte, war er bisher oft gezwungen, das entsprechende Häkchen wegzuklicken. Mit der neuen Richtlinie sind vorab angekreuzte Felder überall in der Europäischen Union verboten.

4) Vierzehntätiges Widerrufsrecht
Die Frist, bis zu der Verbraucher einen Kaufvertrag widerrufen können, wird von bisher sieben auf 14 Kalendertage verlängert. Das bedeutet, dass der Verbraucher die Ware in dieser Zeit im Falle eines Sinneswandels ohne Angabe von Gründen zurückgeben kann.
Zusätzlicher Schutz bei fehlender Aufklärung: Hat ein Verkäufer den Kunden nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht hingewiesen, beträgt die Widerrufsfrist statt der 14 Tage ein Jahr.

Die Verbraucher haben auch dann ein Widerrufsrecht, wenn ein Vertreterbesuch vereinbart wird, z.B. wenn der Gewerbetreibende vorher anruft und den Verbraucher zu dem Besuch überredet. Außerdem wird künftig kein Unterschied mehr gemacht zwischen erbetenen und ungebetenen Besuchen, damit die Vorschriften nicht unterlaufen werden können.

Das Widerrufsrecht gilt auch für Online-Auktionshäuser wie eBay; allerdings kann die Ware nur zurückgegeben werden, wenn sie von einem gewerbsmäßigen Händler bezogen wurde.

Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang nimmt, und nicht, wie dies bisher meistens der Fall war, mit Vertragsabschluss. Die Bestimmungen gelten für Bestellungen, die über das Internet oder per Telefon oder im Versandhandel getätigt wurden, sowie für Verkäufe außerhalb von Gewerberäumen, etwa an der Haustür, auf der Straße, bei Tupperware-Partys oder organisierten Kaffeefahrten.

5) Verbesserungen beim Recht auf Erstattung
Gewerbetreibende müssen Kunden innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf den Verkaufspreis einschließlich der Versandkosten zurückerstatten. Die Gefahr der Beschädigung der Ware während des Transports trägt im Regelfall der Händler, und zwar solange, bis der Verbraucher die Ware übernimmt.

6) Einführung eines EU-weit einheitlichen Widerrufsformulars
Die Verbraucher können, wenn sie es sich anders überlegen und einen Fernabsatzvertrag oder ein Haustürgeschäft widerrufen möchten, hierzu ein Standardformular verwenden. Die Verwendung des Formulars ist freiwillig. Es erleichtert und beschleunigt den Widerruf, gleich, wo in der EU Sie den Vertrag geschlossen haben.

7) Keine Aufschläge für die Benutzung von Kreditkarten und Hotlines
Gewerbetreibende dürfen den Konsumenten, die mit Kreditkarte u. ä. zahlen, für diese Dienstleistung höchstens die ihnen durch die Bereitstellung dieser Zahlungsmöglichkeit entstehenden Unkosten in Rechnung stellen. Gewerbetreibende, die Telefon-Hotlines zur Verfügung stellen, über die der Konsument sie erreichen und mit ihnen einen Vertrag abschließen kann, dürfen hierfür höchstens die normale Telefongebühr verlangen.

8) Informationspflicht über die Kostenübernahme bei Rückgabe der Ware
Wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher, der von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht, die Kosten hierfür auferlegen will, muss er ihm dies im Voraus deutlich zu verstehen geben; andernfalls muss er selbst für die Kosten aufkommen. Bei im Internet oder per Versand bestellten besonders sperrigen Waren wie z.B. Sitzmöbel muss er dem Konsumenten vor dem Kauf zumindest eine konkrete Vorstellung von den Kosten für die Rücksendung vermitteln, damit dieser seine Kaufentscheidung unter Berücksichtigung aller Faktoren treffen kann.

9) Verbesserung des Verbraucherschutzes bei digitalen Erzeugnissen
Die Informationen über digitale Inhalte müssen ebenfalls ausführlicher werden und beispielsweise Informationen über dazu passende Hard- und Software, etwaige technische Schutzvorrichtungen oder ein etwaiges Kopierverbot einschließen.

Der Verbraucher wird künftig auch beim Erwerb digitaler Inhalte, z. B. durch Musik- oder Videodownloads, ein Widerrufsrecht haben, solange er mit dem Herunterladen noch nicht begonnen hat.

10) Größere EU-weite Handelschancen für Unternehmen durch einheitliche Rechtsvorschriften

Konkret heißt dies:

>> Eine Reihe von Kernvorschriften für Fernabsatzverträge (Verkäufe per Telefon, Postsendung oder Internet) und außerhalb von Geschäftsräumen getätigte Vertragsabschlüsse (z.B. Straßen- oder Haustürverkäufe) in der Europäischen Union schaffen gleiche Bedingungen und senken die Transaktionskosten für grenzübergreifend tätige Gewerbetreibende, vor allem im Internethandel.

>> Standardformulare, die den Informationspflichten in Bezug auf das Widerrufsrecht Genüge tun, erleichtern den Unternehmen das Geschäft.

>> Besondere Vorschriften gelten für kleine Unternehmen und Handwerker, etwa Klempner. Bei dringenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten besteht kein Widerrufsrecht. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Gewerbetreibende, die im Haus des Verbrauchers Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten im Wert von bis zu 200 Euro ausführen sollen, von bestimmten Informationspflichten auszunehmen.
(Europäische Kommission: ra)


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