Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Schutz von EU-Wanderarbeitnehmern


Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Europäische Kommission begrüßt Annahme der Richtlinie zur Verbesserung der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten im Rat
Unabhängig von diesen neuen Rechtsvorschriften wird die Kommission als Hüterin der Verträge wenn nötig weiterhin Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten, deren nationales Recht nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist

(08.05.14) - Die Europäische Kommission begrüßt die Annahme einer neuen Richtlinie durch den EU-Ministerrat, mit der für eine bessere Anwendung des Rechts der EU-Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, gesorgt wird. Die neuen Rechtsvorschriften, die im April 2013 von der Kommission vorgeschlagen wurden, sollen bewirken, dass die bisher oft nur auf dem Papier vorhandenen Rechte tatsächlich ausgeübt werden können. Die Inanspruchnahme dieser Rechte in der Praxis soll für Menschen, die in einem anderen Land arbeiten oder nach Arbeit suchen, leichter werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nun binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

László Andor, Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration, sagte: "Ich freue mich sehr darüber, dass die Richtlinie […] – weniger als ein Jahr nach Vorlage des Kommissionsvorschlags – angenommen wurde. Für all jene, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen oder dies bereits tun, ist das eine gute Nachricht. Zwar muss jeder für sich selbst entscheiden, ob eine Arbeit in einem anderen EU-Land in Frage kommt, doch muss eine solche Entscheidung jetzt nicht mehr an der Unkenntnis der Rechte scheitern, die mobilen Arbeitskräften zustehen. So fördern wir die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt der EU."

Die Richtlinie, die am 26. April 2013 vorgeschlagen wurde, dient der Beseitigung noch vorhandener Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; dazu gehören beispielsweise mangelnde Kenntnis des EU-Rechts seitens öffentlicher und privater Arbeitgeber und Schwierigkeiten mobiler Bürger bei der Suche nach Informationen und Unterstützung in den Aufnahmemitgliedstaaten.

Um diese Hindernisse zu überwinden und Diskriminierungen zu verhindern, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, Folgendes sicherzustellen:

>> Unterstützung und juristische Beratung von EU-Wanderarbeitnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch eine oder mehrere Stellen auf nationaler Ebene

>> wirksamer Rechtsschutz (beispielsweise durch Schutz von EU-Wanderarbeitnehmern, die ihre Rechte durchsetzen wollen, vor Viktimisierung) und

>> leicht zugängliche Informationen in mehr als einer EU-Sprache zu den Rechten, die Wanderarbeitnehmern und Arbeitsuchenden aus der EU zustehen.

Diese Rechtsvorschriften werden nicht nur mobilen Arbeitskräften, sondern auch den Arbeitgebern zugute kommen, die besser informiert sein werden, wenn sie Personen einstellen, die aus einem anderen EU-Land kommen.

Unabhängig von diesen neuen Rechtsvorschriften wird die Kommission als Hüterin der Verträge wenn nötig weiterhin Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten, deren nationales Recht nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Hintergrund
Das Recht der EU-Bürgerinnen und -Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, ist in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgeschrieben und beinhaltet ein Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, das Entgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen. In der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 wurden die aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit abgeleiteten Rechte im Detail ausgestaltet und bestimmte Bereiche festgelegt, in denen eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit untersagt ist.

Dazu gehören insbesondere
>> Zugang zur Beschäftigung
>> Arbeitsbedingungen
>> soziale und steuerliche Vergünstigungen
>> Zugang zur beruflichen Bildung
>> Mitgliedschaft in Gewerkschaften
>> Wohnung
>> Bildungszugang für Kinder.

Derzeit leben und arbeiten 3,3 Prozent der Arbeitskräfte in der EU (oder 8 Mio. Menschen) in einem anderen Mitgliedstaat. Weitere 1,2 Mio. Menschen leben in einem EU-Land, arbeiten jedoch in einem anderen. Oft fehlen Personen, die in einem anderen Land arbeiten oder dies vorhaben, jedoch die notwendigen Informationen über ihre Rechte im Aufnahmemitgliedstaat, sie haben Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder es werden ihnen nicht dieselben Arbeitsbedingungen oder sozialen Vergünstigungen gewährt wie inländischen Arbeitnehmern. Hinzu kommt, dass (öffentliche und private) Arbeitgeber und Behörden oft kaum darüber Bescheid wissen, welche Rechte mobilen Arbeitskräften zustehen. Es gibt in den Mitgliedstaaten enorme Unterschiede in Bezug darauf, wie gut mobile Arbeitskräfte aus der EU bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt werden.

Allgemein verbreitet sind diskriminierende Praktiken wie etwa
>> unterschiedliche Einstellungsbedingungen
>> Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit beim Zugang zu bestimmten Stellen
>> unterschiedliche Arbeitsbedingungen in der Praxis (z. B. bezüglich des Entgelts, der Aufstiegschancen und der Einstufung)
>> Probleme beim Zugang zu sozialen Vergünstigungen durch Bedingungen, die Inländer leichter erfüllen können als EU-Bürger (z. B. Aufenthaltsvoraussetzungen)
>> keine oder unterschiedliche Berücksichtigung beruflicher Qualifikationen und Erfahrungen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden.

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist nicht nur ein wesentlicher Bestandteil des EU-Binnenmarkts, sondern auch ein Vorteil, von dem alle EU-Länder profitieren. Mobilität kann in einigen Mitgliedstaaten einen Beitrag zur Bekämpfung hoher Arbeitslosigkeit und in anderen zur Behebung des Mangels an (qualifizierten) Arbeitskräften leisten. Deshalb setzt sich die Kommission auch für eine weitere Verbesserung der Effizienz des europaweiten Netzes für Arbeitssuchende EURES ein, damit mehr Bewerber aus der gesamten EU Zugriff auf mehr Stellenangebote erhalten.

Studien zeigen durchweg, dass mobile Arbeitskräfte den Aufnahmeländern nützen. Mobile Arbeitnehmer ergänzen das inländische Arbeitskräfteangebot dadurch, dass sie in Mangelberufen arbeiten. Ihre Erwerbsquote ist höher und sie nehmen, da sie meist im erwerbsfähigen Alter und damit jünger sind als der Durchschnitt der Bevölkerung im Aufnahmestaat, seltener Sozialleistungen in Anspruch. Sie sind allgemein Nettoeinzahler in die öffentlichen Haushalte. Mit ihren Überweisungen nach Hause fördern mobile Arbeitskräfte außerdem in spürbarer Weise die Inlandsnachfrage sowie die Investitions- und Unternehmenstätigkeit in ihren Heimatländern.
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen