Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Recht auf Zugang zu einem Basiskonto


Bankkonten: Europäische Kommission will günstigere und transparentere Bankkonten für alle
Vereinfachung des Vergleichs der Zahlungskontogebühren von Banken und anderen Zahlungsdienstleistern in der EU

(13.06.13) - In der Welt von heute können europäische Bürger nicht in vollem Umfang an der Gesellschaft teilnehmen, wenn sie nicht über ein Basiskonto verfügen. Bankkonten sind zu einem wesentlichen Bestandteil unseres täglichen Lebens geworden; sie ermöglichen es uns, Zahlungen vorzunehmen und zu erhalten, online einzukaufen und die Rechnungen von Versorgungsunternehmen (Telefon, Gas, Strom) zu begleichen.

Dank der Binnenmarktvorschriften können Banken in der gesamten Europäischen Union tätig werden und ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten, aber diese Mobilität spiegelt sich nicht in der Situation der Bürger wider, die häufig nicht die Möglichkeit haben, ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen oder problemlos von einer Bank zur anderen zu wechseln. Zudem zahlen die Verbraucher für die Dienstleistungen ihrer Bank oft zu hohe Preise und ist es nicht immer einfach, sich Klarheit über die verschiedenen Gebühren zu verschaffen.

Vor diesem Hintergrund veröffentlicht die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu einem Basiskonto.

Hierzu sagte der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige EU-Kommissar Michel Barnier: "Wer heutzutage über kein Bankkonto mit grundlegenden Funktionen verfügt, stößt im Alltagsleben auf Schwierigkeiten und muss mehr bezahlen. Der heutige Vorschlag gibt endlich allen europäischen Bürgern das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto, so dass sie an der Gesellschaft, in der sie leben, voll teilhaben können und in den Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen. Von der Vereinfachung des Gebührenvergleichs und des Kontowechsels erhoffen wir uns zudem bessere Angebote der Banken und geringere Kosten. Der Vorschlag kommt auch der Finanzdienstleistungsbranche zugute, da zusätzliche Anreize für grenzüberschreitende Produktangebote und die Erschließung neuer Märkte gesetzt werden."

Tonio Borg, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherpolitik, erklärte: "Dieser Vorschlag ermöglicht den Verbrauchern in der gesamten EU den Zugang zu einem Bankkonto; ferner können sie Vergleiche vornehmen und zu einem anderen Anbieter wechseln, wenn sie nicht zufrieden sind. Wir wollen, dass die Verbraucher sowohl vor als auch nach der Eröffnung eines Bankkontos besser über die Gebühren informiert werden und dass sie den Anbieter rasch und problemlos wechseln können, wenn sie dies wünschen. Diese Initiative soll auch den Wettbewerb auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen für Privatkunden fördern und Unternehmen belohnen, die den Verbrauchern eine bessere Auswahl und bessere Preise bieten.”

Die Vorschläge der Kommission betreffen drei Aspekte:

>> Vergleichbarkeit der Kontogebühren:
Vereinfachung des Vergleichs der Zahlungskontogebühren von Banken und anderen Zahlungsdienstleistern in der EU;

>> Wechsel des Zahlungskontos: Einführung eines einfachen und schnellen Verfahrens für Verbraucher, die zu einem Zahlungskonto bei einer anderen Bank oder einem anderen Zahlungsdienstleister wechseln möchten;

>> Zugang zu Zahlungskonten: Schaffung der Möglichkeit für EU-Verbraucher, ein Zahlungskonto zu eröffnen, ohne einen Wohnsitz in dem Land zu haben, in dem der Dienstleister ansässig ist. Außerdem können in Zukunft alle EU-Verbraucher unabhängig von ihrer finanziellen Situation ein Zahlungskonto eröffnen, das ihnen grundlegende Transaktionen wie den Erhalt ihres Gehalts, ihrer Versorgungsbezüge und Leistungen oder die Zahlung von Rechnungen der Versorgungsunternehmen usw. ermöglicht.

Die transparenteren und besser vergleichbaren Gebühren dürften im Zusammenspiel mit den einfacheren Verfahren für den Kontowechsel dazu beitragen, dass die Verbraucher in den Genuss besserer Angebote und kostengünstigerer Bankkonten kommen. Gleichzeitig wird auch die Finanzdienstleistungsbranche von der höheren Mobilität der Kunden und den – auch im grenzüberschreitenden Kontext – niedrigeren Marktzutrittsschranken profitieren.

Hintergrund:
Bankkonten sind infolge der stark rückläufigen Verwendung von Bargeld nahezu unverzichtbar geworden, um uneingeschränkt am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben einer modernen Gesellschaft teilzunehmen. Jüngsten Studien zufolge haben in der EU jedoch rund 58 Millionen Verbraucher über 15 Jahre noch kein Zahlungskonto.

Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass es für die Verbraucher nach wie vor schwierig ist, die Angebote und Preise für Zahlungskonten verschiedener Zahlungsdienstleister zu vergleichen. Selbst wenn ein Vergleich möglich ist, bleibt der Wechsel von einem bestehenden Zahlungskonto zu einem anderen komplex und mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Zudem können EU-Verbraucher in bestimmten Situationen immer noch kein Zahlungskonto in einem Mitgliedstaat eröffnen, in dem sie keinen Wohnsitz haben.

In der Vergangenheit wurde bereits versucht, diese Probleme anzugehen durch u. a. die Ermutigung der Branche zur Selbstregulierung und die Annahme einer Empfehlung der Kommission über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ("Basiskonto") im Juli 2011. Dies hat jedoch nur zu geringen Verbesserungen geführt, weshalb umfassendere und rechtlich verbindliche Maßnahmen für Zahlungskonten erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und allen Bürgerinnen und Bürgern nützt. Entsprechende Maßnahmen werden in Form eines Richtlinienentwurfs vorgeschlagen, um übermäßig strikte Vorgaben zu vermeiden und den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können.

Drei Zielbereiche

1. Transparenz der Gebühren für Zahlungskonten
Der vorgeschlagenen Richtlinie zufolge müssen alle Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Dokumente zur Verfügung stellen:

>> Gebühreninformationen in Form einer Liste der am häufigsten angebotenen Dienste und dafür erhobenen Gebühren;

>> Aufstellung der Gebühren, die der Zahlungsdienstleister während der vorangegangenen zwölf Monate für Dienste im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto in Rechnung gestellt hat;

>> auf Anfrage ein Glossar der im Zusammenhang mit Zahlungskonten verwendeten Begriffe.

Für diese Dokumente sind eine standardisierte Terminologie und Standardformate zu verwenden, die einen Vergleich zwischen den Angeboten verschiedener Zahlungsdienstleister erleichtern.

Schließlich wird vorgeschlagen, dass es in jedem Mitgliedstaat mindestens eine unabhängige Vergleichswebsite geben sollte, auf der Daten über die von Zahlungsdienstleistern erhobenen Gebühren gesammelt werden. Damit könnten die Verbraucher die Preise und Bedingungen der auf dem Markt angebotenen Zahlungskonten leicht vergleichen.

2. Wechsel des Zahlungskontos
Die vorgeschlagene Richtlinie wird auch den Kontowechsel vereinfachen. Wenn ein Verbraucher den Auftrag erteilt, alle oder einen Teil der wiederkehrenden Zahlungsaufträge (wie Überweisungen oder Lastschriften) von seinem Konto auf ein anderes Konto zu übertragen, müssen die Zahlungsdienstleister alle mit dem Kontowechsel verbundenen Schritte vornehmen. Die Kunden können auch verlangen, dass das Restguthaben von ihrem alten Konto übertragen und das Konto geschlossen wird.

Die Zahlungsdienstleister müssen dieses Verfahren innerhalb von 15 Tagen (bei einem Wechsel zwischen Anbietern in verschiedenen EU-Ländern innerhalb von 30 Tagen) abschließen und dürfen dafür keine Gebühren erheben.

Schließlich werden die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, die Verbraucher angemessen über ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Kontowechsel und über das Vorgehen zu informieren.

3. Zugang zu Zahlungskonten
Der vorgeschlagenen Richtlinie zufolge können europäische Verbraucher bei jedem beliebigen Zahlungsdienstleister in der EU ein Zahlungskonto eröffnen, auch wenn sie in dem Land, in dem der Dienstleister ansässig ist, über keinen Wohnsitz verfügen.

Darüber hinaus haben die Verbraucher ungeachtet ihres Wohnsitzes in der EU oder ihrer persönlichen finanziellen Situation Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ("Basiskonto"). Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass mindestens ein Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anbietet, und sollten die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit solcher Konten unterrichten. Die Zahlungsdienstleister dürfen die finanzielle Situation der betreffenden Person nicht als Grund für die Verweigerung eines Kontos anführen.

In der Richtlinie werden die wesentlichen Leistungen, die dieses Konto bieten muss, genannt, einschließlich der Möglichkeit zu Abhebungen, Banküberweisungen und zur Nutzung einer Debit-Karte. Überziehungen oder Kredite sind bei Basiskonten nicht gestattet.

Weitere Informationen
http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/inclusion/index_de.htm
http://ec.europa.eu/dgs/health_consumer/pressroom/bank-accounts_en.htm
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen