Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Stabilisierung der deutschen HSH Nordbank


Staatliche Beihilfen: Garantie für HSH Nordbank endgültig genehmigt
Mit dem Beschluss wird die Wiedererhöhung der Garantie um 3 Mrd. EUR endgültig genehmigt; nicht genehmigt werden jedoch etwaige neue staatliche Beihilfen



Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die erneute Anhebung des Höchstbetrags der Garantie um 3 Mrd. EUR, die die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein im Juni 2013 zwecks Stabilisierung der deutschen HSH Nordbank vorgenommen haben, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Dieser Beschluss basiert auf den von Deutschland neu eingegangenen Verpflichtungen, die HSH Nordbank (im Folgenden "HSH") in zwei Teile aufzuspalten und das operative Geschäft ohne weitere Beihilfegewährung zu veräußern. Sofern das Veräußerungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird und das daraus hervorgehende Unternehmen rentabel ist, wird so das Kerngeschäft der Bank auf dem Markt verbleiben können.

Der Beschluss folgt auf eine grundsätzliche Einigung, die Kommissarin Vestager und die deutschen Behörden im Oktober 2015 erzielt hatten.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: "Mit dem Beschluss ist die beihilferechtliche Prüfung der staatlichen Garantie zugunsten der HSH Nordbank abgeschlossen. Die gefundene Lösung sieht sowohl eine Aufspaltung als auch eine Veräußerung vor und bietet, wie ich bereits im Rahmen der Einigung mit den deutschen Behörden im Oktober betont habe, die Möglichkeit, einen erheblichen Teil der Bank zu veräußern, ohne dass dem Institut weitere Beihilfen gewährt werden. Sie ebnet den Weg dafür, dass aus dem Veräußerungsverfahren ein rentables privatisiertes Unternehmen hervorgeht."

Das Verfahren wurde im Juni 2013 eingeleitet, nachdem die Risikoabschirmung der HSH wieder von 7 Mrd. EUR auf 10 Mrd. EUR erhöht werden musste. Damals genehmigte die Kommission die Beihilfe vorübergehend, leitete aber eine eingehende Prüfung ein, um zu untersuchen, ob die Bank in der Lage sein würde, ihre Rentabilität auf der Grundlage zusätzlicher und tiefgreifenderer Umstrukturierungsmaßnahmen wiederherzustellen.

Mit dem Beschluss wird die Wiedererhöhung der Garantie um 3 Mrd. EUR endgültig genehmigt; nicht genehmigt werden jedoch etwaige neue staatliche Beihilfen. Deshalb hat die Kommission die Maßnahme auf der Grundlage der Beihilfevorschriften geprüft, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfemaßnahme im Mai 2013, d. h. vor Inkrafttreten der Bankenmitteilung von 2013 im August 2013, galten.

Auf der Grundlage des Beschlusses können die deutschen Behörden und die Bank ein Veräußerungsverfahren einleiten, aus dem eine tragfähige Geschäftseinheit hervorgehen könnte. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Bank geordnet abgewickelt und aus dem Markt ausscheiden.

Der Beschluss sieht insbesondere Folgendes vor:

1) Aufspaltung der Gesellschaft:
Die HSH wird in eine Holdinggesellschaft, die den größten Teil der Verpflichtungen zur Entrichtung der Garantiegebühren übernimmt, und in eine operative Tochtergesellschaft, die die laufenden Geschäfte der Bank weiterführen wird, aufgespalten. Diese Aufspaltung wirkt sich nicht auf die Höhe der Garantiegebühr aus.

2) Beihilfefreie Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu marktüblichen Bedingungen: Die HSH leidet nach wie vor unter der ungünstigen Lage auf den Schifffahrtsmärkten und dem infolgedessen hohen Maß an notleidenden Vermögenswerten. Auf der Grundlage des Beschlusses darf die Bank notleidende Vermögenswerte im Wert von bis zu 6,2 Mrd. EUR an ihre Eigentümer, die Länder Schleswig-Holstein und Hamburg, und weitere Vermögenswerte im Wert von 2 Mrd. EUR auf dem Markt veräußern. Durch die Veräußerung notleidender Vermögenswerte wird die Bank die Gesamtqualität ihres Portfolios und damit ihr Risikoprofil verbessern können. Diese Entlastungsmaßnahme beinhaltet keine neuen Beihilfen, da sie zu Marktpreisen erfolgen wird, wobei der jeweilige Marktpreis Gegenstand einer unabhängigen Bewertung sein wird.

3) Beihilfefreie Veräußerung der operativen Tochtergesellschaft: Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die operative Tochtergesellschaft innerhalb einer vereinbarten Frist im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens zu veräußern. Um die Veräußerung zu erleichtern, wird die Tochtergesellschaft einer weiteren Umstrukturierung unterzogen. Wenn das Veräußerungsverfahren in einem oder mehreren beihilfefreien positiven Preisangeboten resultiert, wird die Kommission die Rentabilität des aus dem Verfahren hervorgehenden Unternehmens prüfen.

Gehen im Rahmen des Veräußerungsverfahrens keine derartigen beihilfefreien Angebote mit positivem Preis ein oder gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das aus der Veräußerung hervorgehende Unternehmen nicht rentabel wäre, darf die Veräußerung nicht vollzogen werden. In diesem Fall wird die Bank das Neugeschäft einstellen und die Vermögenswerte mit dem Ziel der Abwicklung verwalten.

Hintergrund
Die eingehende Prüfung wurde im Juni 2013 eingeleitet, als die Risikoabschirmung (Asset-Garantie) der HSH Nordbank – die die Kommission ursprünglich im September 2011 zusammen mit einer Kapitalerhöhung genehmigt hatte – wieder von 7 Mrd. EUR auf 10 Mrd. EUR erhöht wurde.

>> Im September 2011 war die Garantie der HSH Nordbank zunächst von 10 Mrd. EUR auf 7 Mrd. EUR verringert worden, um die hohen Gebührenzahlungen der Bank für die Garantie zu senken. Dieser Verringerung wurde bereits im ursprünglichen Umstrukturierungsbeschluss aus dem Jahr 2011 Rechnung getragen.

>> Da die Lage auf den Schifffahrtsmärkten jedoch ungünstig blieb, meldete Deutschland im Mai 2013 die Wiedererhöhung der Obergrenze der Garantie auf das Ausgangsniveau von 10 Mrd. EUR bei der Kommission zur Genehmigung an. Im Juni 2013 genehmigte die Kommission die Beihilfe vorübergehend, hatte aber Bedenken, ob die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank auf der Grundlage des damals vorgelegten Umstrukturierungsplans möglich wäre.

Die endgültige Genehmigung der Wiedererhöhung der Garantie um 3 Mrd. EUR ergeht auf der Grundlage der Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Anmeldung im Mai 2013 galten, d. h. auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung aus dem Jahr 2009. Die Anmeldung liegt zeitlich vor der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2013 und dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Aufgrund der auf der Grundlage der damaligen Vorschriften erfolgten Prüfung konnte die Kommission feststellen, dass der HSH keine neue Beihilfe gewährt wird. Eine neue staatliche Beihilfe müsste auf der Grundlage der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und der Bankenmitteilung der Kommission aus dem Jahr 2013 geprüft werden.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 23.05.16
Home & Newsletterlauf: 14.06.16


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen