Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Verstoß nicht vollständig beseitigt


Europäische Kommission verklagt Deutschland: Beseitigung der Handelshemmnisse für pyrotechnische Gegenstände
In der Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG) werden Kriterien bezüglich der Gebrauchsanweisungen und anderen sicherheitsrelevanten Merkmalen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen festgelegt

(17.03.15) - Die Europäische Kommission hat sich entschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof eine Klage gegen Deutschland zu erheben. Grund hierfür ist die Tatsache, dass die deutschen Rechtsvorschriften für pyrotechnische Gegenstände, einschließlich Feuerwerkskörper, nicht mit dem EU-Recht in Einklang stehen. In Deutschland werden zusätzliche Verwaltungsanforderungen an den Verkauf solcher Waren auferlegt, auch wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat geprüft und mit einer CE-Kennzeichnung versehen worden sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Einschränkungen nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände stehen und ein Hindernis für den Handel auf dem Binnenmarkt darstellen.

Den deutschen Bestimmungen zufolge müssen pyrotechnische Gegenstände, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusammen mit den dazugehörigen Gebrauchsanweisungen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) angezeigt werden, bevor diese in Deutschland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verkäufer müssen eine Notifizierungsgebühr entrichten und können aufgefordert werden, die Gebrauchsanweisungen zu ändern. Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland mit der Auferlegung dieser zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtsmäßig hergestellt und durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert worden sind, gegen die Bestimmungen der Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände verstößt.

Im Januar 2014 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Auffassung mit, nach der Deutschland gegen geltendes EU-Recht verstoße. Im Anschluss daran verzichtete Deutschland auf die Anforderung, nach der jedes in Deutschland vertriebene Produkt eine BAM-Notifizierungsnummer aufzuweisen habe. Auch wenn mit dieser Maßnahme der verwaltungstechnische Aufwand in gewissem Umfang verringert wird, wird damit der Verstoß nicht vollständig beseitigt.

Hintergrund
In der Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG) werden Kriterien bezüglich der Gebrauchsanweisungen und anderen sicherheitsrelevanten Merkmalen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen festgelegt. Darüber hinaus wird in der Richtlinie ein System zur Beurteilung der Konformität mit diesen Kriterien aufgestellt. Diese Konformitätsbewertung kann von einer von jedem Mitgliedstaat benannten unabhängigen Prüfstelle zertifiziert werden. Zertifizierte Produkte können mit einer CE-Kennzeichnung versehen und in allen Mitgliedstaaten vertrieben werden, in denen die Gebrauchsanweisungen rechtsgültig und in einer der Amtssprachen des Landes verfasst sind.

Neueste allgemeine Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten unter http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen