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Grundsatz der Technologieneutralität


Staatliche Beihilfen: Kommission erklärt spanische Subventionen für private Fernsehsender für unzulässig
Die EU-Beihilfevorschriften erlauben den Mitgliedstaaten, die Neuzuweisung von Frequenzen zu unterstützen und ihre Auswirkungen auf die Marktteilnehmer abzufedern



Die Europäische Kommission hat nach einer eingehenden Prüfung festgestellt, dass eine spanische Regelung, die privaten terrestrischen Sendern für die parallele Programmausstrahlung während der Digitalisierung des terrestrischen Fernsehens einen Ausgleich bietet, gegen die EU-Beihilfevorschriften verstößt. Da noch keine Beihilfen gewährt wurden, ist keine Rückforderung erforderlich. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die Maßnahme verschaffte terrestrischen Sendern und Betreibern terrestrischer Plattformen einen selektiven Vorteil gegenüber anderen verfügbaren Technologien. Dies widerspricht dem Grundsatz der Technologieneutralität und ist weder erforderlich noch angemessen. Spanien hat die Umstellung auf digitale Frequenzen inzwischen abgeschlossen, ohne Beihilfen zu gewähren. Eine Rückforderung ist daher nicht erforderlich."

Bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung wurden zuvor für die analoge Übertragung genutzte Frequenzbänder frei (die sogenannte "digitale Dividende"). Spanien verpflichtete die Fernsehsender, ihre Programme während der Übergangszeit parallel in analogem und digitalem Format auszustrahlen, um Unterbrechungen für die Zuschauer zu vermeiden.

2011 meldete Spanien den geplanten Ausgleich für die Mehrkosten an, die den Sendern aus dieser Verpflichtung entstanden. Im April 2012, leitete die Kommission eine eingehende Prüfung der Maßnahme ein. Im Verlauf der Untersuchung zog Spanien den Teil der Anmeldung zurück, der die öffentlich-rechtlichen Sender betraf. Diese erhielten bereits im Rahmen ihres Gemeinwohlauftrags einen Ausgleich für die Parallelausstrahlungskosten. Die Kommission setzte die Untersuchung ausschließlich für private Sender fort. Ihr heutiger Beschluss betrifft daher nur diese.

Die EU-Beihilfevorschriften erlauben den Mitgliedstaaten, die Neuzuweisung von Frequenzen zu unterstützen und ihre Auswirkungen auf die Marktteilnehmer abzufedern. So können die Mitgliedstaaten insbesondere einen Ausgleich für die Kosten gewähren, die den Betreibern auch ohne die erforderliche Umstellung im Falle eines nachgewiesenen Marktversagens nicht zugemutet werden könnten. Um übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs zu verhindern, müssen diese Maßnahmen jedoch erforderlich sein, um das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen. Ferner muss die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen, und die Maßnahme muss technologieneutral sein, d. h. die Förderung muss allen Betreibern offenstehen.

Die Untersuchung der Kommission bestätigte, dass die spanische Unterstützung für den Übergang vom analogen zum digitalen Fernsehen nur digitalen terrestrischen Sendern (DVB-T-Sendern) angeboten wurde und alternative Plattformen wie Satellit, Kabel und IPTV (Internet-Protokoll-Fernsehen) leer ausgingen. Spanien legte nicht dar, warum der Grundsatz der Technologieneutralität im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt wäre. Jede Ausnahme von diesem Grundsatz hätte ordnungsgemäß begründet werden müssen, z. B. anhand eines vorab erstellten unabhängigen Gutachtens sowie einer Befragung der Marktteilnehmer, um die höhere Effizienz der DVB-T-Plattform im Vergleich zu anderen Plattformen nachzuweisen.

Spanien hat auch keine Belege dafür vorgelegt, dass die öffentliche Förderung für die Neuzuteilung der Frequenzen erforderlich war, um einen reibungslosen Übergang vom analogen zum digitalen Fernsehen zu gewährleisten. Die Kommission stellte vielmehr fest, dass private Anbieter auf jeden Fall ihr Programm parallel übertragen hätten, um keine Zuschauer zu verlieren. Außerdem hat Spanien keinen Nachweis (z. B. in Form einer unabhängigen Studie) für die Angemessenheit der Beihilfe erbracht.

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme terrestrische Sender und Betreiber terrestrischer Plattformen selektiv gegenüber anderen Sendern und Plattformbetreibern begünstigte und so den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschte. Da noch keine Beihilfen gewährt wurden, ist keine Rückforderung erforderlich.

Spanien hat nun die Frequenzumstellung abgeschlossen. Die Parallelübertragung der Fernsehprogramme wurde von privaten Sendern proaktiv wahrgenommen und finanziert. Staatliche Beihilfen waren dafür nicht erforderlich und wurden auch nicht gewährt.

Hintergrund
Angesichts der stark steigenden Nachfrage nach drahtlosen Breitbanddiensten in der Europäischen Union hat die Kommission im Februar 2016 Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Mobilfunk-Internetanbindung mit hochwertigen Funkfrequenzen vorgeschlagen. Mit Blick auf eine bessere Abstimmung der Frequenzverwaltung auf europäischer Ebene werden in diesem Vorschlag alle Mitgliedstaaten aufgefordert, das derzeit für die Fernsehausstrahlung genutzte 700-MHz-Frequenzband spätestens im Juni 2020 für drahtlose Breitbandverbindungen umzuwidmen. Auf diese Weise sollen alle europäischen Bürgerinnen und Bürger einen besseren drahtlosen Internetzugang erhalten und die Einführung der 5G-Technik erleichtert werden.

Mehrere Mitgliedstaaten gewährten im Zuge des Übergangs zum digitalen Fernsehen staatliche Beihilfen, z. B. um sozial benachteiligte Haushalte beim Kauf neuer Decoder zu unterstützen. Wenn den Grundsätzen der Technologieneutralität, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit Rechnung getragen wurde, konnte die Kommission solche Maßnahmen genehmigen.

2011 meldete Spanien zwei getrennte Maßnahmen für den Übergang zum digitalen Rundfunk bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung an. Eine davon betraf die Maßnahme, die Gegenstand des heutigen Beschlusses ist. Die andere betraf Subventionen für die Bewohner von Mehrfamilienhäusern, die ihre DVB-T-Infrastruktur aufrüsten oder auf eine andere Plattform umstellen mussten. Die Kommission erachtete die Maßnahme als mit dem EU-Beihilferecht vereinbar, da sie die Kontinuität des Fernsehangebots für private Haushalte gewährleistete und ihnen die Möglichkeit bot, die Plattform ihrer Wahl zu nutzen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 30.08.16
Home & Newsletterlauf: 19.09.16



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