Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Verstoß gegen die europäischen Kartellvorschriften


Marktbeherrschende Stellung missbraucht? - Europäische Kommission leitet Prüfverfahren gegen Gazprom ein
Kartellrecht: Kommission untersucht drei mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Mittel- und Osteuropa


(14.09.12) - Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob der russische Erdgasproduzent und -lieferant Gazprom möglicherweise den Wettbewerb auf den mittel- und osteuropäischen Gasmärkten behindert und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. Die Tatsache, dass die Kommission ein Verfahren einleitet, greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, sondern bedeutet nur, dass sie diesen Fall vorrangig behandeln wird.

Die Kommission hat Bedenken, dass Gazprom ihre marktbeherrschende Stellung auf den vorgelagerten Gasversorgungsmärkten in den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten möglicherweise unter Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union missbraucht.

Die Kommission untersucht drei mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Mittel- und Osteuropa. Erstens hat Gazprom möglicherweise die Gasmärkte abgeschottet, indem es den freien Fluss von Gas zwischen einzelnen Mitgliedstaaten behindert hat. Zweitens könnte Gazprom die Diversifizierung der Versorgung mit Gas verhindert haben. Schließlich hat Gazprom gegenüber ihren Kunden möglicherweise eine unlautere Preispolitik betrieben, indem es die Gaspreise an die Ölpreise gebunden hat.

Ein derartiges Verhalten kann eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Gasmarkt darstellen und zu höheren Preisen und einer Verschlechterung der Versorgungssicherheit führen. Dies würde letztlich den EU-Verbrauchern schaden.

Im September 2011 hat die Kommission die Räumlichkeiten von Gasunternehmen in mehreren Mitgliedstaaten durchsucht.

Hintergrund
Nach Artikel 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt verboten, sofern dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Wie diese Bestimmung umzusetzen ist, regelt die Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates), die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der genannten Verordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf die betreffende Sache. In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ist festgelegt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Beschlüsse erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat Gazprom und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Verfahrenseinleitung in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss der Ermittlungen zu etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falls, der Bereitschaft des betreffenden Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können über das öffentlich zugängliche Register der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer 39816 eingesehen werden. (Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen