Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Keine einheitliche Breitband-Geschwindigkeit


Digitale Agenda: Kommission plant keine grundsätzlichen Änderungen bei Universaldienst
Universaldienstverpflichtungen wurden Ende der 1990er Jahre im Zuge der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte eingeführt und waren als Sicherheitsnetz für jene Fälle gedacht, in denen die Märkte allein nicht für die Bereitstellung grundlegender Dienste sorgten

(05.11.11) - Die Europäische Kommission hat erklärt, dass Änderungen des grundsätzlichen Konzepts, der Prinzipien und des Geltungsbereichs der EU-Regeln zum Universaldienst für die Integration mobiler Telekommunikationsdienste und Breitbandverbindungen auf EU-Ebene derzeit nicht notwendig sind. Zu diesem Fazit gelangte die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und ihrer dritten regelmäßigen Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes.

Daneben kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gegenwärtig angesichts der sehr unterschiedlichen Entwicklungsstadien der Telekommunikationsnetze in den Mitgliedstaaten und der potenziellen Kosten nicht zweckmäßig wäre, im Rahmen der Universaldienstvorschriften auf EU-Ebene eine einheitliche Breitbandverbindungsgeschwindigkeit festzulegen.

Die Belastungen für die Telekom-Branche und die Auswirkungen auf die Verbraucherpreise wären insbesondere in den Mitgliedstaaten mit derzeit geringer Breitband-Versorgungsdichte und niedrigeren Einkommensniveaus am stärksten. Die Mitgliedstaaten haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, in berechtigten Fällen Breitbandverbindungen in ihre nationalen Universaldienstverpflichtungen aufzunehmen. Dies geschieht in der Regel, wenn die Nutzung der Breitbandtechnologie bereits ausreichend weit verbreitet ist. Gegenwärtig sehen Finnland, Malta und Spanien in ihrem nationalen Recht eine Mindestgeschwindigkeit für Breitbandverbindungen vor.

Die Kommission hat Bereiche aufgezeigt, in denen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der möglichst wirkungsvollen Umsetzung der Universaldienstregeln eine Steuerung durch weitere Leitlinien nötig sein könnte.

Dazu gehören:
>> die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Datenübertragungsgeschwindigkeit beim Internetzugang gemäß ihren nationalen Universaldienstvorschriften festlegen;

>> Mechanismen für die Benennung von Universaldienstanbietern;

>> die Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen;

>> Finanzierungsmechanismen, darunter mögliche Garantien zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen der Betreiber;

>> Maßnahmen für Endnutzer mit Behinderungen.

Neelie Kroes, die für die Digitale Agenda zuständige Vizepräsidentin der Kommission, erklärte hierzu: " Ich möchte sicherstellen, dass die Universaldienstregeln ihren Teil dazu beitragen, den Menschen in Europa die Vorteile der digitalen Wirtschaft zu erschließen, ohne dass den Akteuren des Sektors unverhältnismäßige Belastungen auferlegt oder Verwerfungen am Markt verursacht werden. "

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wurden sehr unterschiedliche Standpunkte deutlich; viele Akteure unterstützten allerdings die bestehenden Grundsätze und sprachen sich dafür aus, die zentralen Merkmale der Universaldienstregelung beizubehalten.

Hintergrund
Universaldienstverpflichtungen wurden Ende der 1990er Jahre im Zuge der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte eingeführt und waren als Sicherheitsnetz für jene Fälle gedacht, in denen die Märkte allein nicht für die Bereitstellung grundlegender Dienste sorgten. Das Ziel bestand darin, soziale Ausgrenzung zu verhindern, indem gewährleistet wurde, dass Bürger in ländlichen und abgelegenen Gebieten und mit geringem Einkommen zu erschwinglichen Preisen Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Telekommunikationsdiensten erhalten.

Nach den geltenden EU-Vorschriften (EU-Universaldienstrichtlinie von 2002) müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Bürger Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort, zu öffentlichen Telefondiensten für die Sprach- und Datenkommunikation sowie einen funktionalen Internetzugang haben. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass den Verbrauchern Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse, öffentliche Münz- und Kartentelefone sowie besondere Einrichtungen für Behinderte zur Verfügung stehen. Die Kommission muss den Anwendungsbereich der Universaldienstrichtlinie alle drei Jahre überprüfen.

Durch die Universaldienstregeln soll soziale Ausgrenzung verhindert werden. Da mobile Kommunikationsdienste weit verbreitet und für die Verbraucher erschwinglich sind, besteht kein Risiko sozialer Ausgrenzung und mithin keine Notwendigkeit, diese Dienste in die Universaldienstverpflichtungen einzubeziehen.

Die Kommission möchte den Mitgliedstaaten praktische Leitlinien an die Hand geben, um einheitliche Vorgehensweisen in der gesamten EU zu unterstützen und die Berechenbarkeit der Regulierung zu fördern. Auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission sollen die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten, dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), dem Europäischen Parlament und der Telekommunikationsbranche über den Inhalt dieser Leitlinien fortgesetzt werden.

Weitere Erläuterungen zum Universaldienst:
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/current-topics/usb/index_en.htm
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen