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Keine erhebliche Wettbewerbsbehinderung


Fusionskontrolle: Kommission gibt grünes Licht für Übernahme des Logistikunternehmens TDG durch Konkurrenten Norbert Dentressangle
Die Übernahme würde vor allem im Vereinigten Königreich zu horizontalen Überschneidungen zwischen den Geschäftstätigkeiten von Norbert Dentressangle und TDG führen

(25.03.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Laxey Logistics, der Holdinggesellschaft des Logistikanbieters TDG (Vereinigtes Königreich), durch das Logistik- und Speditionsunternehmen Norbert Dentressangle (Frankreich) freigegeben. Nach einer Untersuchung der Märkte für Kontraktlogistik, Speditionsdienstleistungen und Straßengüterverkehr ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die geplante Übernahme den wirksamen Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde.

Das Logistik- und Speditionsunternehmen Norbert Dentressangle ist in ganz Europa tätig. Laxey Logistics ist eine Holdinggesellschaft, die ausschließlich Anteile an TDG hält. TDG ist Logistikanbieter im Vereinigten Königreich, Belgien, den Niederlanden, Irland, Ungarn, Deutschland und Spanien.

Die Übernahme würde vor allem im Vereinigten Königreich zu horizontalen Überschneidungen zwischen den Geschäftstätigkeiten von Norbert Dentressangle und TDG führen. Demgegenüber hätte das Unternehmen nach der Übernahme nur geringe Anteile an den Märkten für Kontraktlogistik, Speditionsdienstleistungen und Straßengüterverkehr. Darüber hinaus untersuchte die Kommission die Marktstellung der Zusammenschlussparteien auf einzelnen kleineren Märkten, insbesondere auf dem Kontraktlogistikmarkt und dem Markt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Vereinigten Königreich. Diese Untersuchung ergab, dass es auch auf den kleineren Märkten, selbst nach der Übernahme von TDG, eine starke Konkurrenz für das Unternehmen Norbert Dentressangle geben würde. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Vorhaben keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission wurde 1989 damit betraut, Unternehmenszusammenschlüsse und Übernahmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Die Kommission genehmigt die weitaus meisten Unternehmenszusammenschlüsse ohne Auflagen. Lediglich in Fällen, in denen das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder zu Nachteilen für die Verbraucher führen würde, verlangt sie Abhilfemaßnahmen oder untersagt die Übernahmen. Nach der Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses hat die Kommission in der Regel insgesamt 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie das Rechtsgeschäft genehmigt (Phase I) oder eine eingehende Prüfung einleitet (Phase II).

Das Vorhaben wurde am 14. Februar 2011 bei der Kommission angemeldet. (Europäische Kommission: ra)


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