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Kontrolle über das Musikverlagsgeschäft


Fusionskontrolle: Europäische Kommission genehmigt Übernahme des EMI-Musikverlags durch Sony und Mubadala unter Auflagen
Aufrechterhaltung des dynamischen Wettbewerbs im Online-Musikverlagsgeschäft gewährleistet


(26.04.12) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über das Musikverlagsgeschäft der britischen EMI Group durch das Unternehmen Sony Corporation of America (USA) und den Investmentfonds Mubadala Development Company PJSC (Vereinigte Arabische Emirate) nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Bedingung geknüpft, dass die weltweiten Musikverlagsrechte für vier Kataloge und die Werke zwölf zeitgenössischer Musikautoren veräußert werden. Auf dieser Grundlage ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Übernahme wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: "Sony und Mubadala haben angeboten, wertvolle und attraktive Kataloge, die sowohl Toptitel als auch Werke erfolgreicher sowie vielversprechender Musikautoren umfassen, zu veräußern. Somit ist die Aufrechterhaltung des dynamischen Wettbewerbs im Online-Musikverlagsgeschäft gewährleistet, so dass die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die kulturelle Vielfalt gewahrt bleiben."

Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die Kommission fest, dass das Übernahmevorhaben in seiner ursprünglich angemeldeten Form in Bezug auf die Online-Lizenzierung von Urheberrechten Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gab. Die Kommission prüfte insbesondere, ob das Unternehmen nach dem Zusammenschluss in der Lage wäre, Kontrolle über die Online-Lizenzierung britischer und US-amerikanischer Chart-Hits im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auszuüben, da diese Titel im Angebot von Online-Musikplattformen nicht fehlen dürfen. Die Prüfung ergab, dass das Unternehmen nach dem Zusammenschluss die Gesamtheit beziehungsweise einen Teil der Verlagsrechte an mehr als der Hälfte der Chart-Hits aus dem Vereinigten Königreich und Irland innegehabt hätte. Durch eine solche Marktmacht wäre es für Kunden in diesen Ländern sowie auch auf länderübergreifender und gesamteuropäischer Ebene schwieriger geworden worden, Musiklizenzen zu erwerben.

Im Rahmen des Vorprüfverfahrens der Kommission boten die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an, die weltweiten Rechte an Werken aus vier Katalogen – Virgin UK, Virgin Europe, Virgin US und Famous Music UK – sowie an den neueren und künftigen Titeln von zwölf zeitgenössischen britischen beziehungsweise US-amerikanischen Musikautoren zu veräußern, von denen einige gegenüber den beteiligten Unternehmen Lieferverpflichtungen haben. Die zu veräußernden Kataloge enthalten zahlreiche Verkaufsschlager sowie die Rechte an Musik von Stars wie Gary Barlow, Ozzy Osbourne, Robbie Williams, Ben Harper, Kurt Cobain, Placebo und The Kooks.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Übernahme, sofern die Veräußerungen durchgeführt werden, den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten EWR noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 27. Februar 2012 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Unternehmen und Produkte
Die Sony Corporation of America, die US-Tochter der japanischen Sony Corporation, ist ein führendes Unternehmen des Tonträgergeschäfts. Über sein Joint Venture mit Michael Jackson Estate, Sony/ATV, ist der Konzern auch im Musikverlagsgeschäft tätig.

Bei Mubadala Development Company PJSC (Public Joint Stock Company) handelt es sich eine in Investition und Entwicklung tätige Aktiengesellschaft, die im Eigentum der Regierung des Emirats Dubai der Vereinigten Arabischen Emirate steht.

Übernahmeziel ist das weltweite Musikverlagsgeschäft der EMI Group. Die britische EMI Group mit Sitz in London ist ein führendes Tonträgerunternehmen.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss im Vorprüfverfahren genehmigt oder eine eingehende Prüfung (Hauptprüfverfahren) einleitet. (Europäische Kommission: ra)


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