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Wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt


Fusionskontrolle: Europäische Kommission gibt geplante Übernahme von International Power durch GDF Suez unter Auflagen frei
GDF Suez ist überall auf der Welt in den verschiedenen Stufen der Energie-Wertschöpfungskette tätig


(01.02.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der Energiegesellschaft International Power plc (England, Wales) durch die ebenfalls in der Energieversorgung tätige französische GDF Suez S.A. nach der Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die aufsichtsrechtliche Genehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass International Power seine Anteile an T-Power, dem Eigner eines belgischen Kraftwerks, das 2011 in Betrieb genommen werden soll, verkauft und den Betriebs- und Wartungsvertrag für das T-Power-Kraftwerk auf Dritte überträgt.

Das Verpflichtungsangebot der beteiligten Unternehmen schafft Abhilfe in Bezug auf die Befürchtungen der Kommission, dass GDF Suez nach der Übernahme den Wettbewerb beschränken und die Preise auf dem belgischen Großhandelsmarkt erhöhen könnte. Durch die Zusagen von GDF Suez wird sichergestellt, dass der Wettbewerb erhalten bleibt und Verbraucher von bestmöglichen Preisen und größtmöglicher Auswahl profitieren können.

GDF Suez ist überall auf der Welt in den verschiedenen Stufen der Energie-Wertschöpfungskette tätig. Der internationale Stromversorger International Power betreibt Kraftwerke in Nordamerika, Europa, dem Nahen Osten, Australien und Asien.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Übernahme für die meisten relevanten Märkte wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, da die horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen nur geringfügig sind. Einzige Ausnahme bildeten die Aktivitäten der beiden Firmen auf dem belgischen Stromgroßhandels- und Stromerzeugungsmarkt.

Hier stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss in der ursprünglich angemeldeten Form Bedenken aufgeworfen hätte, weil GDF Suez in die Lage versetzt worden wäre, einerseits sensible Informationen über das T-Power-Kraftwerk und andererseits seine Befugnisse im Bereich des Kraftwerksbetriebs zu nutzen, um einen Anstieg der Strompreise auf dem belgischen Großhandelsmarkt zu bewirken, wodurch seinem Wettbewerber RWE Essent ein Wettbewerbsnachteil entstanden wäre. Das angemeldete Vorhaben hätte so die Position des Marktführers GDF Suez weiter gestärkt und die bereits erzielten Vorteile der Marktliberalisierung zum Teil zunichte gemacht. Um diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, schlugen die beteiligten Unternehmen vor, die Beteiligung von International Power an T-Power zu veräußern und den Betriebs- und Wartungsvertrag für das T-Power-Kraftwerk auf Dritte zu übertragen.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass der veräußerte Unternehmensteil rentabel wäre und dass durch die Zusagen alle wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden.

Angesichts der angebotenen Abhilfemaßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss in der geänderten Form den Wettbewerb weder im gesamten EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) noch in einem Teil des EWR erheblich behindern wird. Der Genehmigungsbeschluss ergeht unter der Auflage, dass die Verpflichtungszusagen strikt eingehalten werden.

Während des gesamten Prüfverfahrens arbeitete die Kommission eng mit der belgischen Wettbewerbsbehörde zusammen. Am 20. Dezember 2010 beantragte die belgische Wettbewerbsbehörde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eine Verweisung der Prüfung des Übernahmevorhabens. Angesichts der von den Parteien des Zusammenschlusses angebotenen Verpflichtungen hat sie diesen jedoch am 19. Januar 2011 zurückgezogen.

Das Vorhaben wurde am 29. November 2010 bei der Kommission angemeldet.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
1989 wurde die Kommission damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellen übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Die Kommission genehmigt die überwiegende Mehrzahl der Zusammenschlüsse ohne Auflagen. Lediglich in Fällen, in denen das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, verlangt sie Abhilfemaßnahmen oder untersagt Übernahmen gegebenenfalls. So ermöglichen die Fusionskontrollvorschriften der EU es wettbewerbsfähigen Unternehmen, sich zu europa- oder gar weltweit tätigen Wirtschaftsteilnehmern zu entwickeln.

Nach erfolgter Anmeldung muss die Kommission innerhalb von 25 Tagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Das Vorhaben wurde am 29. November 2010 bei der Kommission angemeldet. (Europäische Kommission: ra)


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