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Zusammenschluss wettbewerbsrechtlich unbedenklich


Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Veräußerung des Gipsgeschäfts von Lafarge an belgischen Baumaterialhersteller Etex
Die Kommission hat festgestellt, dass die Tätigkeiten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sich nur auf dem Markt für feuerfeste Platten überschneiden

(10.11.11) - Die Europäische Kommission hat nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt, dass der belgische Baumaterial- und -systemhersteller Etex Group NV/SA mehrere europäische und südamerikanische Unternehmen der Lafarge-Gruppe, die Gipssysteme und -lösungen anbieten ("Lafarge-Gipsgeschäft"), übernimmt. Die Kommission hat festgestellt, dass der geplante Zusammenschluss wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, da die beteiligten Zusammenschlussparteien nicht die einander wettbewerblich am nächsten stehenden Unternehmen sind und das Vorhaben keine wesentlichen Änderungen der Marktstruktur bewirken wird.

Die veräußerten Unternehmen von Lafarge produzieren und vertreiben Gipssysteme und -lösungen wie Gipsputze und -platten. Sie haben ihren Standort in der EU (unter anderem in Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Spanien) sowie in anderen europäischen Ländern und in Lateinamerika.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Tätigkeiten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sich nur auf dem Markt für feuerfeste Platten, die in Gebäuden zur Verlangsamung oder Eindämmung der Ausbreitung von Feuer eingesetzt werden, überschneiden. Die von Etex und Lafarge hergestellten und verkauften Platten unterscheiden sich im Hinblick auf die verwendeten Materialien und weisen in Bezug auf ihre Feuerwiderstandsdauer unterschiedliche Leistungsniveaus auf. Hinzu kommt, dass ihr gemeinsamer Marktanteil wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

Das Vorhaben wurde am 27. September 2011 bei der Kommission angemeldet.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
1989 wurde die Kommission damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellen übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Sie hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Zusammenschlüsse den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten EWR noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.

Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach erfolgter Anmeldung muss die Kommission innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. (Europäische Kommission: ra)




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