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Sorge um den Markt für Verteidigungsgüter


Öffentliches Beschaffungswesen: Kommission will Umsetzung der EU-Vorschriften für das Beschaffungswesen im Verteidigungsbereich sicherstellen
Faire und transparente Regeln sollen den Unternehmen den Zugang zu den Märkten für Verteidigungsgüter und Sicherheitsausrüstungen in anderen EU-Ländern erleichtern


(29.03.12) - Die Europäische Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass zwei Mitgliedstaaten (Bulgarien und Luxemburg) ihre Verpflichtungen zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften für das Beschaffungswesen im Verteidigungsbereich einhalten. Die Kommission hatte Bedenken, dass Bulgarien und Luxemburg ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie für die Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial (und damit verbundenen Bau- und Dienstleistungen) für die Streitkräfte sowie für die Vergabe sensibler Aufträge für Lieferungen, Bau- und Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit nicht nachgekommen sind. Wird die Richtlinie nicht in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt, kommen weder den Unternehmen noch den Steuerzahlern die Vorteile eines leichteren Zugangs zu einem transparenten und offenen – und somit stärker vom Wettbewerb geprägten – Markt für Verteidigungsgüter zugute.

Die Vorschriften sind auf die Besonderheiten der Märkte für Verteidigungsgüter und Sicherheitsausrüstungen zugeschnitten (2009/81/EG).

Die Frist zu ihrer Umsetzung endete am 20. August 2011. Eine fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie ist Voraussetzung für die Erreichung des angestrebten Ziels. Die Aufforderung der Kommission an Bulgarien und Luxemburg erfolgt in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erhält die Kommission nicht binnen zwei Monaten eine zufrieden stellende Antwort der nationalen Behörden, kann sie den Gerichtshof anrufen und die Verhängung von Strafgeldern beantragen.

Welches Ziel wird mit den betreffenden EU-Vorschriften verfolgt?

Mit der Richtlinie wird auf europäischer Ebene Folgendes eingeführt:
>> faire und transparente Regeln, die den Unternehmen den Zugang zu den Märkten für Verteidigungsgüter und Sicherheitsausrüstungen in anderen EU-Ländern erleichtern;

>> Flexibilität der öffentlichen Auftraggeber bei der detaillierten Aushandlung aller Merkmale komplexer Aufträge;

>> die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, den Lieferanten Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben, damit geheim zu haltende Informationen vor unerlaubtem Zugriff geschützt sind und die Versorgungssicherheit gewährleistet wird, so dass die Streitkräfte, insbesondere im Krisen- oder Kriegsfall, rechtzeitig beliefert werden.

Sie erfasst bestimmte Beschaffungsaufträge in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung für
>> militärische Ausrüstungen und damit verbundene Bau- und Dienstleistungen,
>> sensible Sicherheitsausrüstungen, Bau- und Dienstleistungen, bei denen Zugang zu geheim zu haltenden Informationen gegeben ist.

Die Auftragsvergabe für nichtsensible und nichtmilitärische Ausrüstung, Bau- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit wird von der Richtlinie 2004/18/EG für die allgemeine öffentliche Auftragsvergabe erfasst.

Beide Richtlinien unterliegen Artikel 346 des Vertrags, was bedeutet, dass die EU-Mitgliedstaaten Beschaffungsvorgänge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ausnehmen können, wenn die Vorschriften der Richtlinie 2009/81/EG nicht ausreichen, um ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.

Inwiefern halten die Mitgliedstaaten die betreffenden Bestimmungen nicht ein?

Während die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Richtlinie entweder vollständig umgesetzt hat oder dabei ist, die Verfahren zur Verabschiedung der Umsetzungsmaßnahmen abzuschließen, müssen in Bulgarien und Luxemburg noch alle Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden und das Umsetzungsverfahren kommt in diesen beiden Ländern nur sehr langsam voran.

Weitere Informationen
http://ec.europa.eu/internal_market/company/simplification/index_de.htm
(Europäische Kommission. ra)


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