Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Grundrechte der EU-Bürger


Arbeitnehmerfreizügigkeit: Europäische Kommission fordert Belgien auf, diskriminierende Einstellungsbedingungen für lokalen öffentlichen Dienst zu beseitigen
Zertifikate als Nachweis für Sprachkenntnisse: Diskriminierung aufgrund der Nationalität


(30.05.11) - Nach belgischem Recht müssen Bewerber, die im lokalen öffentlichen Dienst der niederländisch-, französisch- oder deutschsprachigen Region arbeiten möchten, ihre Sprachkenntnisse mit einem in Belgien ausgestellten Zertifikat nachweisen. Dies gilt, wenn sie das Bildungssystem nicht in der Sprache der jeweiligen Region durchlaufen haben. Ein österreichischer Staatsangehöriger hat dagegen Beschwerde eingereicht. Die Europäische Kommission betrachtet diese Rechtsvorschrift als diskriminierend und unverhältnismäßig sowie als Verletzung der EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

Daher hat sie Belgien aufgefordert, diese diskriminierenden Einstellungsbedingungen aufzuheben und die Regeln in Einklang mit dem Vertrag und den EU-Rechtsvorschriften zu bringen. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gehört zu den Grundrechten der EU-Bürger. Für die Mitgliedstaaten ist dies außerdem eine wichtige Möglichkeit, Qualifikationslücken und -defizite auszugleichen. Die Aufforderung erging im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens in Form einer sogenannten "mit Gründen versehenen Stellungnahme". Belgien hat nun zwei Monate Zeit, die Kommission über die Maßnahmen zu informieren, die es ergriffen hat, um sein Recht mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Belgien einreichen.

Das belgische Gesetz über die Verwendung der Sprachen in der Verwaltung ("loi sur l'emploi des langues en matière administrative") sieht vor, dass Bewerber, die im lokalen öffentlichen Dienst in der niederländisch-, französisch- oder deutschsprachigen Region arbeiten möchten und die ihre Ausbildung nicht in der jeweiligen Sprache absolviert haben, die Kenntnisse der Sprache der jeweiligen Region durch ein Zertifikat nachweisen müssen; dieses wird nach Prüfungen erteilt, die von Selor, der staatlichen Personalauswahlstelle Belgiens organisiert werden. Andere Zertifikate sind als Nachweis für Sprachkenntnisse nicht zugelassen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Vorschrift gegen die EU-Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt, die im Artikel 45 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankert sind. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 2000, Rechtssache C-281/98) zufolge können bestimmte Sprachkenntnisse für eine Arbeitsstelle verlangt werden; ein Diplom kann ebenfalls zur Bewertung der Sprachkenntnisse herangezogen werden. Jedoch ist die Tatsache, dass es nicht möglich ist, die erforderlichen Sprachkenntnisse auf anderen Wegen nachzuweisen – wie durch gleichwertige Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden – als unverhältnismäßig anzusehen und kommt einer Diskriminierung aufgrund der Nationalität gleich.

Am 22. März 2010 wurde den belgischen Behörden ein diesbezügliches Aufforderungsschreiben übermittelt.

Weitere Informationen
Freizügigkeit -EU-Bürger:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=457&langId=de

Abonnieren Sie den kostenlosen E-Mail-Newsletter der Europäischen Kommission zu den Themen Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=371&langId=de
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen