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Gefährdung durch optische Strahlung


Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Kommission fordert Österreich zur Umsetzung der EU-Vorschriften über optische Strahlung auf
EU-Richtlinie sieht Expositionsgrenzwerte vor, die auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen


(04.02.11) - Die Europäische Kommission hat Österreich aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den EU-Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken durch übermäßige künstliche optische Strahlung wie Laser und UV-A (Richtlinie 2006/25/EG) in vollem Umfang nachzukommen. Solche Strahlung kann die Augen und die Haut schädigen. Die Aufforderung erging in Form einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" gemäß den EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Österreich hat nun zwei Monate Zeit, die Forderungen zu erfüllen. Kommt das Land seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Die Richtlinie 2006/25/EG über künstliche optische Strahlung enthält Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch optische Strahlung, insbesondere in Bezug auf Schädigungen der Augen und der Haut. Eine solche Gefährdung kann entstehen, wenn Arbeitnehmer Strahlungen durch Laser- oder UV-A-Quellen bzw. anderen spezifischen Formen von sichtbarem oder unsichtbarem künstlichem Licht ausgesetzt sind. Insbesondere in Sektoren wie der Metallverarbeitung oder bei Schweißarbeiten, wo Laser und andere Strahlungsquellen üblicherweise im Arbeitsprozess eingesetzt werden, sind die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Arbeitnehmer sehr hoch.

Die Richtlinie sieht Expositionsgrenzwerte vor, die auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Außerdem verpflichtet sie die Arbeitgeber, das Ausmaß der Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und die Risiken zu bewerten, die Gefahren für die Arbeitnehmer auszuschalten oder zu minimieren, Präventiv- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und für die Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer zu sorgen.

Die Richtlinie hätte bis zum 27. April 2010 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Österreich hat der Kommission noch nicht alle Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Vorschriften in einzelstaatliches Recht mitgeteilt. Daher übermittelt die Kommission den österreichischen Behörden nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie aufgefordert werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Tun sie dies nicht, kann die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Österreich einreichen. (Europäische Kommission: ra)


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