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Wettbewerbsposition des Bahnsektors


Kommission fordert acht Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EU-Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität auf
Mit der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems (2008/57/EG) sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um die vollständige Interoperabilität des europäischen Eisenbahnverkehrssystems herzustellen


(27.06.11) - Die Europäische Kommission hat acht Mitgliedstaaten formell zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Eisenbahninteroperabilität von 2008 (2008/57/EG) und deren Änderung von 2009 aufgefordert. Deutschland, Irland, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden sowie die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich haben es bislang versäumt, der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung dieser beiden Richtlinien in nationales Recht mitzuteilen. Die Umsetzungsfrist war am 19. Juli 2010 abgelaufen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verfügen nun über eine Frist von zwei Monaten, um Abhilfe zu schaffen, andernfalls kann die Kommission den EU-Gerichtshof anrufen.

EU-Vorschriften
Mit der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems (2008/57/EG) sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um die vollständige Interoperabilität des europäischen Eisenbahnverkehrssystems herzustellen. Sie enthält Vorschriften in Bezug auf die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Umrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung der Bestandteile des Eisenbahnsystems sowie die fachliche Qualifikation, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit des an Betrieb und Instandhaltung des Systems beteiligten Personals. Außerdem enthält die Richtlinie Bestimmungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sowie den für deren Beschluss, Überarbeitung und Veröffentlichung anzuwendenden Verfahren.

Die Richtlinie 2009/131/EG zur Änderung der vorgenannten Richtlinie enthält eine überarbeitete Liste von Parametern, die an Eisenbahnfahrzeugen zu überprüfen sind, die nicht den TSI entsprechen.

Praktische Folgen einer unzureichenden Umsetzung
Die Eisenbahninteroperabilität dient der Verbesserung der Wettbewerbsposition des Bahnsektors, damit er wirksamer mit anderen Verkehrsträgern, insbesondere der Straße, konkurrieren kann. Die Nichtumsetzung dieser Richtlinien durch die genannten Mitgliedstaaten verhindert die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme in der Europäischen Union. Die Bahnbeförderung von Personen und Gütern wird dadurch schwieriger als dies bei interoperablen Eisenbahnsystemen (z. B. Wagons, Drehgestelle, Lokomotiven) der Mitgliedstaaten, wie sie diese Richtlinien vorschreiben, der Fall wäre.
(Europäische Kommission: ra)


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