Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Finanzierung von Energieeffizienz


Fragen und Antworten – Anpassung des Energiesystems an die Klimaziele
Welche Ziele werden mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegt?



Mit der im Rahmen des Pakets "Fit für 55" und des REPowerEU-Plans überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird das verbindliche Ziel der EU für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 von bisher 32 Prozent auf mindestens 42,5 Prozent angehoben. Gleichzeitig wird angestrebt, einen Anteil erneuerbarer Energien von 45 Prozent zu erreichen. Dies würde bedeuten, den derzeitigen Anteil erneuerbarer Energien in der EU fast zu verdoppeln.

Konkret unterstützt die verschärfte Richtlinie den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien in verschiedenen Wirtschaftssektoren mit einer Reihe spezieller Ziele und Maßnahmen. Die Industrie, ein Wirtschaftsbereich mit einem besonders hohen Energieverbrauch, wird erstmals von der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erfasst. Die neuen Maßnahmen umfassen einen indikativen jährlichen Anstieg der Nutzung erneuerbarer Energie in der Industrie um mindestens 1,6 Prozentpunkte bis 2030 sowie das neue verbindliche Ziel, bis 2030 einen Anteil von 42 Prozent erneuerbarem Wasserstoff am gesamten Wasserstoffverbrauch in der Industrie zu erreichen. Im Verkehrssektor besteht das Ziel darin, entweder die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen um 14,5 Prozent zu verringern oder in allen Verkehrssektoren einen Gesamtanteil von 29 Prozent erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch zu erreichen. Dies entspricht einer Anhebung des bisherigen verbindlichen Ziels von 14 Prozent. Darüber hinaus gibt es ein kombiniertes Teilziel von 5,5 Prozent fortschrittlicher Biokraftstoffe und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wobei der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mindestens 1 Prozent betragen soll. Außerdem wird erstmals ein indikatives Ziel für Kraftstoffe im Seeverkehr festgelegt, nämlich ein Anteil erneuerbarer Energien von 1,2 Prozent.

In der überarbeiteten Richtlinie wird auch ein Weg für eine schrittweise Steigerung der erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältesektor um mindestens 0,8 Prozentpunkte im Jahresdurchschnitt bis 2025 und um mindestens 1,1 Prozentpunkte zwischen 2026 und 2030 festgelegt. Dies ist ein verbindliches Ziel für alle Mitgliedstaaten. Darüber hinaus ergänzt ein neuer indikativer nationaler Richtwert in Form eines Anteils von 49 Prozent erneuerbarer Energie im Gebäudesektor die EU-Vorschriften zu Gebäuden und wird als Richtschnur für die Bemühungen der Mitgliedstaaten dienen.

Wie wird die überarbeitete Richtlinie den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen und unterstützen?
Für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien wird die Vermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses gelten, was bedeutet, dass sie gegebenenfalls von einer vereinfachten Prüfung für bestimmte Ausnahmen gemäß den einschlägigen Umweltvorschriften der Union profitieren können. Mit der überarbeiteten Richtlinie wird auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien verbessert, indem ein verbindlicher Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt wird.

Insbesondere stellt die überarbeitete Richtlinie einen wichtigen Schritt zur Überwindung der größten Hindernisse für einen schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien in der gesamten EU dar, vor allem des Engpasses bei Genehmigungen. Das Problem wird umfassend durch Raumplanung sowie Vereinfachung und Verkürzung der Verfahren angegangen.

Besonders in Bezug auf die Genehmigung müssen die Mitgliedstaaten Gebiete mit hohem Potenzial für den Ausbau erneuerbarer Energien ermitteln und innerhalb dieser Gebiete die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie identifizieren, in denen die Auswirkungen des Ausbaus erneuerbarer Energien auf die Umwelt gering sein dürften. Für diese speziellen Beschleunigungsgebiete werden einfachere und kürzere Genehmigungsverfahren gelten, wobei umfassende Umweltverträglichkeitsprüfungen in den meisten Fällen durch eine kürzere Überprüfung ersetzt werden. Die Genehmigungsfristen für neue Projekte werden ein Jahr und für Repowering-Initiativen sechs Monate betragen. Bei Offshore-Projekten beträgt die Genehmigungsfrist entsprechend zwei Jahre bzw. ein Jahr. Mit der überarbeiteten Richtlinie werden die Genehmigungsverfahren in allen Bereichen beschleunigt. Für neue Projekte in den meisten Gebieten außerhalb der Beschleunigungsgebiete sollten die Genehmigungen ebenfalls innerhalb von zwei Jahren erteilt werden, und die Verfahren für Repowering-Projekte sollten innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden, mit Ausnahme von Offshore-Windenergieprojekten, für die ein Jahr längere Fristen gelten.

Welche Regelungen enthält die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bioenergie?
Mit der überarbeiteten Richtlinie wird der EU-Nachhaltigkeitsrahmen für Bioenergie im Einklang mit den ehrgeizigeren Klima- und Biodiversitätszielen des europäischen Grünen Deals gestärkt. Insbesondere wird der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitskriterien sowie der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für feste Biomasse-Brennstoffe auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 7,5 MW (gegenüber 20 MW in der bisherigen Fassung der Richtlinie) ausgeweitet. In Bezug auf Biomasse-Brennstoffe unterliegen alle bestehenden Anlagen den Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie Übergangszeiträumen, die sich nach Art, Größe und Alter der Anlage richten.

Was die landwirtschaftliche Biomasse betrifft, so enthält die überarbeitete Richtlinie Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass forstwirtschaftliche Biomasse nicht aus Gebieten gewonnen wird, die eine besondere Bedeutung hinsichtlich der biologischen Vielfalt und des Kohlenstoffbestands haben. Es werden zusätzliche sogenannte "Tabu-Gebiete" für Altwälder und Heideflächen eingeführt. Außerdem werden die Grundsätze der nachhaltigen Ernte für die Erzeugung von Bioenergie präzisiert. Beispielsweise muss die Ernte unter Einhaltung örtlich und ökologisch angemessener Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz erfolgen.

Darüber hinaus muss die Nutzung von Bioenergie aus forstwirtschaftlicher Biomasse mit den Verpflichtungen und Zielen der Mitgliedstaaten gemäß der kürzlich überarbeiteten Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten müssen die Vereinbarkeit ihrer voraussichtlichen energetischen Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse mit diesen Zielen bewerten und Maßnahmen und Strategien zur Gewährleistung der Vereinbarkeit in ihre überarbeiteten nationalen Energie- und Klimapläne aufnehmen.

Darüber hinaus ist der Grundsatz der Kaskadennutzung von Biomasse in der Richtlinie verankert und wird durch ein Verbot direkter finanzieller Förderung für die energetische Nutzung von Furnier-, Säge- und Industrierundholz sowie Stümpfen und Wurzeln umgesetzt. Die überarbeitete Richtlinie sieht auch eine schrittweise Abschaffung von Subventionen für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in reinen Stromerzeugungsanlagen vor.

Was sind die neuen Ziele und Maßnahmen der Energieeffizienzrichtlinie?
Mit der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie werden höhere Ziele eingeführt und der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" im EU-Recht verankert. Damit wird das Energieeffizienzziel der EU angehoben, sodass es für die EU-Länder verbindlich wird, bis 2030 gemeinsam eine Verringerung des Endenergieverbrauchs um 11,7 Prozent gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2020 sicherzustellen. Infolgedessen sollte der Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 die Menge von 992,5 Mio. Tonnen Rohöläquivalent (Mio. t RÖE) für Primärenergie und 763 Mio. t RÖE für Endenergie nicht überschreiten. Im Vergleich zu den vorherigen Zielsetzungen (1128 Mio. t RÖE für Primärenergie und 846 Mio. t RÖE für Endenergie) soll mit den höheren Zielen der Energieverbrauch Europas bis 2030 um ungefähr den Gegenwert des derzeitigen jährlichen Energieverbrauchs Spaniens gesenkt werden.

Um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen, müssen die EU-Mitgliedstaaten eine jährliche Energieeinsparverpflichtung erfüllen, die im Laufe der Jahre ansteigt, und zwar von 0,8 Prozent (derzeit) auf zunächst jährlich 1,3 Prozent (2024 bis 2025), dann 1,5 Prozent (2026 bis 2027) und 1,9 Prozent ab 2028. Dies entspricht durchschnittlich neuen jährlichen Einsparungen von 1,49 Prozent für den Zeitraum 2024 bis 2030.

Die EU-Länder werden zur Erreichung des EU-Ziels beitragen, indem sie anhand einer Kombination objektiver Kriterien, die den nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen (Energieintensität, Pro-Kopf-BIP, Energieeinsparpotenzial und festgesetzte Minderung des Energieverbrauchs), indikative nationale Beiträge festlegen. Die überarbeitete Richtlinie enthält auch einen Mechanismus, der ausgelöst wird, wenn zwischen den kombinierten nationalen Beiträgen der Mitgliedstaaten und dem Gesamtziel der EU eine Lücke besteht. In diesem Fall würde die Kommission auf der Grundlage spezifischer Kriterien neue Ziele für die weniger ehrgeizigen Mitgliedstaaten berechnen, um diese Lücke zu schließen.

Mit der Neufassung der Richtlinie wird die Führungsrolle des öffentlichen Sektors bei der Verbesserung der Energieeffizienzverfahren weiter gestärkt. Erstens gilt für den öffentlichen Sektor ein neues Ziel, den jährlichen Energieverbrauch um 1,9 Prozent zu senken. Zweitens wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jährlich mindestens 3 Prozent der Gesamtnutzfläche der Gebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Verwaltung befinden, zu renovieren, von der Zentralregierung auf alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere die regionalen und lokalen Behörden, ausgeweitet. Drittens gewährleistet die überarbeitete Richtlinie die Berücksichtigung von Energieeffizienzerwägungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Insbesondere müssen öffentliche Einrichtungen bei Entscheidungen über den Kauf von Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen gezielt Energieeffizienzanforderungen berücksichtigen und so systematische Verbesserungen fördern. Der öffentliche Sektor wird auch die Entwicklung des Energiedienstleistungsmarkts vorantreiben. Energieleistungsverträge werden bei der Durchführung von Energieeffizienzprojekten Vorrang haben, insbesondere – wenn möglich – bei der Renovierung großer Gebäude im öffentlichen Sektor.

Im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie wird auch der Privatsektor ermutigt, energieeffizienter zu werden. In Bezug auf Unternehmen wird mit der Richtlinie ein anderer Ansatz eingeführt, der auf dem Energieverbrauch beruht und entweder ein Energiemanagementsystem oder die Durchführung von Energieaudits umfasst. Genauer gesagt werden Unternehmen, die in der EU tätig sind, von Bewertungen ihrer Energieverbrauchspraktiken profitieren können, wobei Energiemanagementsysteme zu einer Standardanforderung für große Energieverbraucher mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ werden. Kleinere Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ müssen ein Energieaudit durchführen und einen Aktionsplan ausarbeiten, um den verschiedenen Empfehlungen nachzukommen. Mit der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie wird zum ersten Mal auch ein Berichterstattungssystem für die Energieeffizienz großer Rechenzentren eingeführt, das die Transparenz und die Optimierung des Energieeffizienzpotenzials fördert.

Um den Weg für eine vollständig dekarbonisierte Fernwärme- und Fernkälteversorgung bis 2050 zu ebnen, wird auch die Definition der "effizienten Fernwärme und Fernkälteversorgung" überarbeitet, und die Mindestanforderungen werden nach und nach geändert, um eine schrittweise Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Abwärme und -kälte in das System zu ermöglichen. Die Förderung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen unter Verwendung von Erdgas, die mit der Fernwärmeversorgung in effizienten Fernwärme- und Fernkältesystemen verbunden sind, wird nur bis 2030 möglich sein. Jede andere Nutzung fossiler Brennstoffe für neue Wärmeerzeugungskapazitäten in solchen Systemen wird nicht mehr zulässig sein. Gemäß der überarbeiteten Richtlinie müssen die EU-Länder auch in Städten mit mehr als 45 000 Einwohnern lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung fördern.

Wie wird die überarbeitete Richtlinie Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute kommen und die Energiearmut verringern?
In der Neufassung der Richtlinie wird der Schwerpunkt stärker auf die Verringerung der Energiearmut gelegt, wobei der Begriff "Energiearmut" erstmals in EU-Rechtsvorschriften definiert wird. Insbesondere verpflichtet die Richtlinie die EU-Länder, der Verbesserung der Energieeffizienz für schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Personen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung ist jedes EU-Land dafür verantwortlich, einen Teil seiner Energieeinsparungen bei schutzbedürftigen und von Energiearmut betroffenen Kunden zu erzielen. Dies wird dazu beitragen, die Energieeffizienz zu verbessern und somit die Energiekosten für die Bedürftigsten zu senken. Die Kriterien für die Festlegung dieser Ziele werden von jedem Land definiert, um Flexibilität für maßgeschneiderte Lösungen auf der Grundlage der länderspezifischen Gegebenheiten zu ermöglichen.

Die überarbeitete Richtlinie wird die Verbraucherinnen und Verbraucher auch durch strengere Anforderungen an die EU-Länder zur Sensibilisierung und Bereitstellung von Informationen über Energieeffizienz stärken. Sie ermöglicht die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für technische und finanzielle Hilfe sowie den Verbraucherschutz durch außergerichtliche Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Energieversorgern.

Wie wird die Neufassung der Richtlinie dazu beitragen, die Investitionslücke im Bereich der Energieeffizienz zu schließen?
Mit der Neufassung der Richtlinie werden die Bestimmungen über die Finanzierung von Energieeffizienz weiter verschärft, um die Mobilisierung von Investitionen, auch aus dem Privatsektor, zu erleichtern, wodurch voraussichtlich ein wesentlicher Beitrag zur Energiewende geleistet wird. Die EU-Länder werden verpflichtet, innovative Finanzierungssysteme und grüne Darlehensprodukte für Energieeffizienz zu fördern, indem sie für ein umfassendes und diskriminierungsfreies Angebot durch Finanzinstitute sorgen. Die EU-Länder werden auch über den Umfang der Investitionen in Energieeffizienz berichten müssen, um die Rechenschaftspflicht und Transparenz zu verbessern. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 16.10.23
Newsletterlauf: 11.12.23


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen