Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Im Widerspruch zu den WTO-Regeln


EU geht bei WTO gegen diskriminierende Auftragsvergabe durch russische Staatsunternehmen vor
Die EU stellt insbesondere drei russische Maßnahmen infrage, die mit dem WTO-Recht unvereinbar zu sein scheinen



Die EU hat in der Welthandelsorganisation (WTO) Konsultationen mit Russland beantragt. Bestimmte russische Maßnahmen erschweren oder hindern EU-Unternehmen daran, Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Auftragsvergabe zu kommerziellen Zwecken an russische Staatsunternehmen und andere russische Einrichtungen zu verkaufen. Diese Praktiken scheinen im Widerspruch zu den WTO-Regeln zu stehen, denen zufolge Russland ausländische Unternehmen in diesem Bereich nicht diskriminieren darf.

Seit 2015 hat Russland seine Politik der Importsubstitution durch verschiedene Beschränkungen und Anreize schrittweise ausgeweitet. Sie zielen darauf ab, bei der Auftragsvergabe bestimmte staatliche oder staatsnahe Stellen und bei staatlich finanzierten Investitionsprojekten auch andere juristische Personen dazu zu bewegen, auf ausländische Waren und Dienstleistungen zu verzichten und diese durch andere zu ersetzen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Unternehmen in der EU sind beträchtlich. Im Jahr 2019 belief sich der Wert der von staatseigenen Unternehmen veröffentlichten Ausschreibungen auf 23,5 Bio. Rubel, was rund 290 Mrd. Euro entspricht und 21 Prozent des russischen BIP ausmacht.

Die EU stellt insbesondere drei russische Maßnahmen infrage, die mit dem WTO-Recht unvereinbar zu sein scheinen. Insbesondere geht es um den zentralen WTO-Grundsatz der Inländerbehandlung, nach dem WTO-Mitglieder ausländische und inländische Hersteller diskriminierungsfrei behandeln müssen. Hierzu gehören

>> die diskriminierende Bewertung von eingereichten Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen: Während der Bewertungsphase ihrer Beschaffungen ziehen bestimmte staatliche oder staatsnahe Unternehmen 15 Prozent (bei bestimmten Produkten bis zu 30 Prozent) vom Angebotspreis für inländische Waren oder Dienstleistungen russischer Unternehmen ab. Wird das Angebot mit inländischen Waren oder Dienstleistungen eines russischen Unternehmens anschließend ausgewählt, wird dann doch der volle Preis gezahlt. Dies bedeutet, dass eingeführte Waren oder Dienstleistungen ausländischer Unternehmen in dieser Bewertungsphase ungünstiger beurteilt werden, da sie nicht in den Genuss dieser Herabsetzung des Preises um 15 Prozent kommen. Dies führt zu einer Diskriminierung von Angeboten für eingeführte Waren oder Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen bereitgestellt werden.

>> vorgeschriebene Vorabgenehmigungen: Russische Unternehmen, die bestimmte technische Produkte im Ausland beschaffen wollen, benötigen eine Genehmigung der russischen Kommission für Importsubstitution. Diese Genehmigung scheint willkürlich erteilt zu werden und ist für den Erwerb inländischer technischer Produkte nicht erforderlich.

>> bei der Beschaffung vorgeschriebene Quoten für den Anteil inländischer Erzeugnisse: Bei rund 250 Produkten, darunter Fahrzeuge, Maschinen, Medizinprodukte und Textilwaren, muss ein Anteil von bis zu 90 Prozent auf inländische Erzeugnisse entfallen.

Die nächsten Schritte
Die von der EU beantragten Konsultationen zur Streitbeilegung sind der erste Schritt des WTO-Streitbeilegungsverfahrens. Führen sie nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung, kann die EU die Einsetzung eines WTO-Panels beantragen, das in der Sache entscheidet. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 31.07.21
Newsletterlauf: 26.10.21


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen