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Klima: Gründe für den delegierten Rechtsakt


Fragen und Antworten zum ergänzenden delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie für bestimmte Kernenergie- und Gastätigkeiten
Die Sachverständigengruppe für nachhaltiges Finanzwesen, die die Kommission zur Taxonomie berät, hat die Kernenergie als CO2-arme Energiequelle anerkannt



Ziel der EU-Taxonomie ist es, Grünfärberei zu verhindern und Investoren dabei zu unterstützen, Wirtschaftstätigkeiten zu identifizieren, die mit unseren Umwelt- und Klimazielen in Einklang stehen. Die Umstellung auf Energie aus erneuerbaren Quellen ist für die Erreichung der Klimaneutralität von entscheidender Bedeutung. Es ist aber auch notwendig, über stabile Quellen zu verfügen, um den Übergang zur Treibhausgasneutralität zu beschleunigen.

Die Taxonomieverordnung kennt drei Arten von Tätigkeiten: CO2-arme Tätigkeiten (Artikel 10 Absatz 1), Übergangstätigkeiten (Artikel 10 Absatz 2) und ermöglichende Tätigkeiten (Artikel 16).

In diesem ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie nimmt die Kommission bestimmte Kernenergie- und Gastätigkeiten in die zweite Kategorie von Tätigkeiten auf, d. h. Übergangstätigkeiten, die unter Artikel 10 Absatz 2 der Taxonomieverordnung fallen. Dies sind Tätigkeiten, für die es noch keine technologisch und wirtschaftlich machbaren CO2-arme Alternativen gibt, die aber unter strengen Auflagen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und das Potenzial haben, eine wichtige Rolle beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit den Klimazielen und Verpflichtungen der EU zu spielen, ohne dabei Investitionen in erneuerbare Energien zu verdrängen.

Darüber hinaus sieht dieser delegierte Rechtsakt durch Änderung des delegierten Rechtsakts über die Offenlegung gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung auch besondere Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Gas- und Kernenergieaktivitäten vor. Mit dieser Änderung werden große börsennotierte Nichtfinanz- und Finanzunternehmen dazu verpflichtet, den Anteil ihrer mit Erdgas und Kernenergie zusammenhängenden Tätigkeiten offenzulegen. Dies dürfte Anlegern dabei helfen, zwischen den verschiedenen Tätigkeiten, in die sie investieren, zu unterscheiden.

Wie ehrgeizig sind die technischen Bewertungskriterien, und führen die erfassten Tätigkeiten tatsächlich zu Umweltvorteilen, z. B. im Vergleich zur Energieerzeugung aus Kohle?
Der ergänzende delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie enthält strenge Anforderungen zur Einstufung der Tätigkeiten. Beispielsweise sollte bei mit Erdgas zusammenhängenden Tätigkeiten die Anlage bis zum 31. Dezember 2035 vollständig auf erneuerbare oder CO2-arme Gase umgestellt werden. Dies kann dazu beitragen, den Übergang von CO2-intensiven Energiequellen wie Kohle zu erneuerbaren oder CO2-armen Gasen zu beschleunigen.

Kernenergie ist CO2-arm. Die von der Kommission im Rahmen ihrer vorbereitenden Arbeiten eingeholten Sachverständigenmeinungen (die Berichte der technischen Sachverständigengruppe bis 2020 und der Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2021) bestätigen dies.

Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Kernenergie unter strengen Sicherheits- und Umweltauflagen (einschließlich bezüglich der Abfallentsorgung), die die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gewährleisten, beim Übergang zur Klimaneutralität im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal eine Rolle spielen kann.

Aus welchen Gründen werden Kernenergietätigkeiten als im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU stehend definiert?
Die Sachverständigengruppe für nachhaltiges Finanzwesen, die die Kommission zur Taxonomie berät, hat die Kernenergie als CO2-arme Energiequelle anerkannt. Dies deckt sich mit den Standpunkten internationaler Organisationen wie des Weltklimarates (IPCC), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. Danach sind die CO2-Emissionen von Kernkraftwerken im Verlauf ihres Lebenszyklus nicht höher bzw. sogar niedriger als die CO2-Emissionen aus erneuerbaren Energiequellen.

In Bezug auf die anderen Umweltauswirkungen der Kernenergie und ihre Vereinbarkeit mit dem Kriterium der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" war die Stellungnahme der Sachverständigen jedoch weniger eindeutig. Aus diesem Grund richtete die Kommission ein spezifisches Verfahren zur Kernenergie ein, das eine technische Bewertung durch die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC), den wissenschaftlichen Dienst der Europäischen Kommission, beinhaltete. Deren Bericht wurde veröffentlicht und von Sachverständigen der Mitgliedstaaten für Strahlenschutz und Abfallentsorgung, die vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags ernannt wurden, sowie von Sachverständigen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken" (SCHEER) überprüft. Insgesamt kommen der Bericht und die Überprüfungen zu dem Schluss, dass die Einhaltung der Sicherheitsstandards und der Anforderungen an die Entsorgung radioaktiver Abfälle gemäß dem Rechtsrahmen in den EU-Mitgliedstaaten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die Menschen gewährleistet.

Für die Aufnahme von Kernenergietätigkeiten in die Taxonomie werden in den Bewertungskriterien Anforderungen festgelegt, die über den bestehenden Rechtsrahmen hinausgehen, etwa Auslauffristen, um den Übergang zu fortgeschrittenen Technologien zu beschleunigen, und Stichtage für die Einrichtung betriebsbereiter Endlager.

Was ist mit Atommüll?
Die Taxonomieverordnung schreibt vor, dass die langfristige Abfallbeseitigung keine erhebliche oder langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen darf.

Bei Kernenergie fällt nur eine relativ geringe Menge Abfall an bei einer großen Wärme- und/oder Stromausbeute. Dabei handelt es sich vor allem um schwach radioaktiven Abfall, für den seit Jahrzehnten Endlager in Betrieb sind, während hochradioaktiver Abfall 1 Prozent des gesamten nuklearen Abfalls ausmacht.

Durch den EU-Rechtsrahmen sind die Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet, die Erzeugung radioaktiver Abfälle auf ein Minimum zu beschränken.

Außerdem gehen die technischen Bewertungskriterien für Kernenergie über die bloße Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle hinaus. Insbesondere müssen Endlager für schwach radioaktive Abfälle betriebsbereit sein, und die Mitgliedstaaten sollen detaillierte Pläne aufstellen, um bis 2050 ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Betrieb zu haben. In einigen Mitgliedstaaten gibt es weiter fortgeschrittene Vorhaben für die Langzeitlagerung nuklearer Abfälle. Die Einbeziehung der Kernenergie in die EU-Taxonomie kann die Entwicklung von Lösungen für die Endlagerung von Abfällen in anderen Teilen der EU beschleunigen. Darüber hinaus verbieten die technischen Bewertungskriterien für Kernenergie die Ausfuhr radioaktiver Abfälle zur Endlagerung in Drittländern.

Aus welchen Gründen werden bestimmte mit Erdgas zusammenhängende Tätigkeiten als einen wesentlichen Beitrag zu den Klima- und Umweltzielen der EU leistend definiert?
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die im November 2020 zur Vorbereitung des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie durchgeführt wurde, bezog sich die höchste Anzahl an Antworten auf den Energiesektor. Interessenträger äußerten sich insbesondere zu den Themen Bioenergie, Wasserkraft, Geothermieanlagen, Wasserstoff und Erdgas. Viele Interessenträger schlugen vor, dass die Rolle von Erdgas als ein Übergangsbrennstoff bei der Dekarbonisierung anerkannt werden sollte und dass die Kriterien für Übergangstätigkeiten unterschiedliche Ausgangssituationen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen und mit vorhandenen Technologien erreichbar sein sollten. Der erste delegierte Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie enthielt keine Übergangstätigkeiten im Energiesektor. Die Europäische Kommission hatte jedoch zugesagt, einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem Tätigkeiten erfasst werden, die für die Klimaziele relevant sind, aber noch nicht im ersten delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie berücksichtigt wurden.

Die Europäische Union hat das Ziel des Übereinkommens von Paris in eine langfristige europäische Wachstumsstrategie umgesetzt. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals arbeitet die EU an der Umsetzung einer umfassenden Reihe von Legislativvorschlägen (zuletzt das Paket "Fit für 55"). Die Vorschläge der Europäischen Kommission basieren auf soliden Fakten: Das Paket "Fit für 55" beruht auf einer gemeinsamen analytischen Grundlage, in deren Mittelpunkt die Modellierung des Energiesystems steht. Den Szenarien in dieser Modellierung zufolge wird Erdgas bis 2030 weiterhin eine wichtige Rolle in Bezug auf Verbrauch und Erzeugung spielen; anschließend wird bis 2050 mit einem Rückgang gerechnet. Im Laufe der Umstellung unseres Energiesystems wird sich die Funktion der erdgasbasierten Stromerzeugung verändern; sie wird zunehmend die Verbreitung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und eine stabile Versorgung fördern.

Die EU-Taxonomie ergänzt diese Strategien und spielt eine Rolle beim Übergang des Finanzsektors zu einem nachhaltigeren Modell. Der ergänzende delegierte Rechtsakt wurde auf derselben kohärenten analytischen Grundlage wie der Klimazielplan und das Paket "Fit für 55" ausgearbeitet. Der Vorschlag der Kommission steht daher im Einklang mit der Modellierung der Kommission, die ihrem ehrgeizigsten Legislativpaket für unser Klima zugrunde liegt. Im ergänzenden delegierten Rechtsakt wird die besondere Rolle, die mit Erdgas zusammenhängenden Tätigkeiten beim Übergang zukommt, anerkannt. Die sorgfältig ausgearbeiteten technischen Bewertungskriterien stellen sicher, dass alle einschlägigen Anforderungen der Taxonomieverordnung erfüllt werden. Dadurch, dass der delegierte Rechtsakt Rolle von Erdgas beim Übergang festlegt, wird auch den unterschiedlichen Gegebenheiten in unseren Mitgliedstaaten Rechnung getragen und gleichzeitig ein Beitrag zu einem nachhaltigen Übergang geleistet.

Im Gegensatz zur Kernenergie wird bei der Umwandlung von Erdgas in Strom oder Wärme CO2 freigesetzt. Wie kann diese Art der Energieerzeugung umweltfreundlich sein?
Der Taxonomieverordnung zufolge kann ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz unter anderem durch die Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen geleistet werden. Ergänzend dazu nennt Artikel 10 Absatz 2 als eine Bedingung die schrittweise Einstellung der Treibhausgasemissionen, insbesondere aus festen fossilen Brennstoffen – diese Bedingung sowie die weiteren Anforderungen, die für Übergangstätigkeiten gelten, wurden in den technischen Bewertungskriterien des ergänzenden delegierten Rechtsakts berücksichtigt. Nach den Modellrechnungen der Kommission für Minderungspfade, die mit den Pariser Zielen vereinbar sind, dürften im Jahr 2030 22 Prozent und im Jahr 2050 9 Prozent des Bruttoinlandsenergieverbrauchs auf Erdgas entfallen. 2050 darf Erdgas dann nur noch bei entsprechender Emissionsminderung genutzt werden.

Mit den technischen Bewertungskriterien wird sichergestellt, dass neue gasbetriebene Kraftwerke/Heizkraftwerke (oder modernisierte Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Wärme-/Kälteerzeugung) entweder unter dem technologieneutralen Schwellenwert für die Lebenszyklus-Emissionen von 100 g CO2/kWh liegen (indem sie Technologien für die CO2-Abscheidung und ‑Speicherung einsetzen) oder dass sie eine Reihe strenger Bedingungen erfüllen und bis 2030 eine Baugenehmigung erhalten haben. Wichtig ist, dass die Nutzung von Erdgas nur infrage kommt, wenn dadurch Anlagen ersetzt werden, die mit umweltschädlicheren festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen (z. B. Kohle) betrieben werden. Was die Kraft-Wärme-Kopplung und die Wärme- und Kälteerzeugung betrifft, so werden die technischen Bewertungskriterien nur erfüllt, wenn für jedes neue Gaskraftwerk, das gebaut wird, ein Kohlekraftwerk etwa der gleichen Kapazität vom Netz genommen wird. Hinsichtlich der Stromerzeugung darf die Kapazität des Gaskraftwerks höchstens 15 Prozent über derjenigen des Kohlekraftwerks liegen. Die Anlagen müssen eine rasche Umstellung auf erneuerbare Energien ermöglichen, wobei die vollständige Umstellung auf Erneuerbare bis 2035 vorgesehen ist.

In welcher Weise berücksichtigt der ergänzende delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie die Frage der Energiepreise?
Bei der Taxonomie handelt es sich nicht um ein Instrument der EU-Energiepolitik, sondern um ein Instrument, mit dem für mehr Transparenz auf den Finanzmärkten für nachhaltige Investitionen aus dem Privatsektor gesorgt werden soll. Die Taxonomie enthält keine Vorgaben für Investitionen und steht Investitionen in bestimmte Wirtschaftszweige auch nicht entgegen. Die Zuständigkeit und Verantwortung für Entscheidungen über den eigenen Energiemix und ein angemessenes Gleichgewicht – was Energieversorgungssicherheit, Energiepreisstabilität und das Engagement für die Dekarbonisierung und Klimaneutralität betrifft – bleiben voll und ganz bei den Mitgliedstaaten. Die Taxonomie ist ein wesentlicher Bestandteil des Instrumentariums für ein nachhaltiges Finanzwesen und trägt zur Finanzierung des Grünen Deals bei.

Der drastische Anstieg der Energiepreise, mit dem die EU konfrontiert ist, bereitet der Europäischen Kommission große Sorge. Die Unterstützung der Energiewende würde es uns nicht nur ermöglichen, die katastrophalen Folgen des Klimawandels abzuwenden, sondern auch die Anfälligkeit der EU gegenüber Preisschwankungen bei fossilen Brennstoffen zu verringern. Mittelfristig sollte unsere politische Reaktion in erster Linie darauf ausgerichtet sein, die EU energieeffizienter zu machen, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Energiepreisspitzen zu stärken. Gleichzeitig muss die Versorgung der Endverbraucher mit bezahlbarer, sauberer Energie sichergestellt sein. Der ergänzende delegierte Rechtsakt ist Teil dieser Bemühungen und zielt darauf ab, für die EU die Weichen in Richtung des erforderlichen ökologischen Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft zu stellen.

Verstärkt die EU auf diese Weise nicht ihre Abhängigkeit von Erdgas aus Drittländern?
Durch die Taxonomie werden keinerlei Energiequellen oder Lieferregionen begünstigt. Die Investitionsentscheidungen bleiben kommerzielle Entscheidungen, die auf vielen wirtschaftlichen und finanziellen Faktoren beruhen.

Der europäische Grüne Deal sowie seine ehrgeizigen Klima- und Energieziele sind unsere beste Garantie für die Verringerung unserer Energieabhängigkeit (durch die Steigerung der Investitionen in erneuerbare Energiequellen). Durch die Schaffung eines starken heimischen Marktes wächst die EU-Industrie für saubere Technologien im Zuge der wirtschaftlichen Erholung, unterstützt durch die finanzielle Förderung von Umweltzielen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der EU.

In dem ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie wird die Rolle, die bestimmte Energietätigkeiten im Hinblick auf die Förderung der Dekarbonisierung spielen können, für einen begrenzten Zeitraum anerkannt, bis bessere Alternativen auf der Grundlage erneuerbarer oder CO2-armer Technologien ausgereift sind.

Inhalt des delegierten Rechtsakts
Welche Tätigkeiten und begleitenden Kriterien sind in dem ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie vorgesehen?

Mit dem vorgelegten ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie werden

>> weitere Wirtschaftstätigkeiten des Energiesektors in die EU-Taxonomie aufgenommen. So werden insbesondere bestimmte Tätigkeiten im Kernenergiebereich in den delegierten Rechtsakt aufgenommen, die – unter Einhaltung strenger Anforderungen an die nukleare Sicherheit und die Umweltsicherheit (auch im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung) – einen Beitrag zum Übergang der EU zur Klimaneutralität leisten können. Dies gilt außerdem für einige Tätigkeiten im Gasbereich, die – als Übergangstätigkeiten und unter bestimmten Bedingungen – in einigen Regionen einen Beitrag zur Umstellung von den umweltschädlichsten festen fossilen Energieträgern (z. B. Kohle) auf erneuerbare Energien leisten können;
>> spezifische Offenlegungspflichten für Unternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Gas- und Kernenergiesektor festgelegt. Diese Pflichten sollen zur besseren Information von Anlegern und zu einer höheren Transparenz beitragen.

Konkret betrifft der ergänzende delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie Folgendes:

Tätigkeiten im Kernenergiebereich:

>> Fortgeschrittene Technologien mit geschlossenem Brennstoffkreislauf ("Generation IV"), um Anreize für Forschung und Innovation im Hinblick auf Zukunftstechnologien zu geben, die auf die Verbesserung der Sicherheitsstandards und die Minimierung der Abfälle abzielen (ohne "Sunset-Klausel")
>> Anerkennung neuer Kernkraftwerksprojekte zur Energieerzeugung, die die besten verfügbaren Technologien nutzen ("Generation III+"), bis 2045 (Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung)
>> Anerkennung von Änderungen und Modernisierungen bestehender kerntechnischer Anlagen zwecks Laufzeitverlängerung bis 2040 (Zeitpunkt der Genehmigung durch die zuständige Behörde)

Tätigkeiten im Erdgasbereich:

Stromerzeugung aus gasförmigen fossilen Brennstoffen
>> Hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit gasförmigen fossilen Brennstoffen
>> Erzeugung von Wärme/Kälte mit gasförmigen fossilen Brennstoffen in einem effizienten Fernwärme- und Fernkältenetz
>> Jede gasbezogene Tätigkeit muss einen der folgenden Emissionsschwellenwerte einhalten:

Die Lebenszyklus-Emissionen liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh oder die direkten Emissionen liegen bis 2030 (Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung) und vorausgesetzt, dass erneuerbare Energieträger nicht in ausreichendem Maße verfügbar sind, unter 270 g CO2-Äq/kWh oder die jährlichen direkten THG-Emissionen liegen im Falle der Stromerzeugung während eines Zeitraums von 20 Jahren nicht über einem Durchschnittswert von 550 kg CO2-Äq/kW der Kapazität der Anlage. In diesem Fall muss die Tätigkeit eine Reihe kumulativer Bedingungen erfüllen: Sie ersetzt z. B. eine Anlage, die mit festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben wird, eine vollständige Umstellung auf erneuerbare oder CO2-arme Gase bis 2035 ist gewährleistet und es wird eine regelmäßige unabhängige Überprüfung der Einhaltung der Kriterien vorgenommen.

Welche Änderungen enthält der delegierte Rechtsakt in Bezug auf die Offenlegungspflicht nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung?
Um zu gewährleisten, dass die Investitionen in Tätigkeiten in den Bereichen Gas und Kernenergie, die Gegenstand dieses delegierten Rechtsaktes sind, ein hohes Maß an Markttransparenz aufweisen, sollen Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen verpflichtet werden, bestimmte Angaben offenzulegen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang die betreffenden Tätigkeiten in den Bereichen Gas und Kernenergie, die den technischen Bewertungskriterien entsprechen, in Zähler und Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren dieser Unternehmen angegeben sind. Dies soll die Anleger in die Lage versetzen, zwischen verschiedenen Tätigkeiten, in die sie investieren können, zu differenzieren. Dank dieser spezifischen Offenlegungspflicht können Anleger, die nicht bereit sind, unter den in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen in Tätigkeiten in den Bereichen Gas und Kernenergie zu investieren, Aktivitäten und Finanzprodukte ermitteln, welche nicht mit Wirtschaftstätigkeiten in den genannten Bereichen verbunden sind, und in diese investieren.

Um Anlegern, die in Finanzprodukte investieren, welche Tätigkeiten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie betreffen, ein hohes Maß an Transparenz zu bieten, wird die Kommission außerdem prüfen, inwieweit der Rahmen für die Offenlegung in Bezug auf diese Finanzprodukte gegebenenfalls zusätzlicher Änderungen bedarf. Es geht darum, eine vollständige Transparenz während der gesamten Lebensdauer der Finanzprodukte zu gewährleisten. Damit die Endinvestoren solche Informationen klar erkennen können, wird die Kommission prüfen, ob die Vorschriften zu der von den Anbietern durchgeführten Anlage- und Versicherungsberatung geändert werden müssen.

Wie wurde der ergänzende delegierte Rechtsakt zur Taxonomie im Anschluss an die Konsultation geändert?
Als Ergebnis der Rückmeldungen wurden Anpassungen der technischen Bewertungskriterien sowie der Vorschriften zu Offenlegung und Überprüfung vorgenommen, um diese vor allem klarer und benutzerfreundlicher zu gestalten. Einige Kriterien wurden flexibler gestaltet, um der kommerziellen Verfügbarkeit und der technologischen Reife Rechnung zu tragen. An bestimmten Kriterien wurden spezifische Anpassungen vorgenommen, damit sie in allen Mitgliedstaaten praktisch angewendet werden können. Die Transparenz- und Überprüfungsanforderungen wurden verschärft, um das Informationsangebot und die Glaubwürdigkeit gegenüber den Anlegern zu verbessern.

Das Verfahren

Warum hat die Kommission keine öffentliche Konsultation eingeleitet? Warum wurde das Europäische Parlament nicht förmlich konsultiert? Worin besteht der Nutzen für die Interessenträger?

Die Kommission hat im April 2021 ihre Absicht bekundet, einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zum Klimaschutz vorzulegen, um den Übergang zu einer Zukunft mit sauberer Energie zu beschleunigen. Die Kommission erarbeitet und erlässt delegierte Rechtsakte nach Anhörung von Sachverständigengruppen, die sich aus Vertretern der einzelnen EU-Länder zusammensetzen. Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (PSF) und die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen (MSEG) müssen gemäß der Taxonomieverordnung zu allen delegierten Rechtsakten im Rahmen dieser Verordnung konsultiert werden. Das Europäische Parlament erhält im Rahmen dieses Verfahrens dieselben Informationen wie die Mitgliedstaaten und wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

Die einschlägigen Fragen in Bezug auf den Stellenwert von Erdgas und Kernenergie im Zusammenhang mit der Taxonomie werden seit 2020 öffentlich diskutiert, was durch einen umfassenden Austausch, Expertenanalysen und Rückmeldungen der Interessenträger veranschaulicht wird. Verschiedene Interessenträger haben in den letzten Monaten und Jahren mehrfach ihre Standpunkte in Bezug auf Kernenergie und Gas zum Ausdruck gebracht. Auf dieser Grundlage hat die Kommission einen gezielten Kompromissvorschlag ausgearbeitet, der nunmehr zur Konsultation vorliegt.

Es gab umfassende öffentliche Beratungen über die Taxonomieverordnung, die Arbeit der technischen Sachverständigengruppe und die Fertigstellung des ersten delegierten Klima-Rechtsakts. Die Themen Gas und Kernenergie wurden im Laufe dieser Gespräche ebenfalls mehrfach mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament erörtert. Die Interessenträger haben der Kommission zu diesen Tätigkeiten umfassende Rückmeldungen übermittelt, die auf den für den ersten Entwurf des delegierten Klima-Rechtsakts erörterten Optionen für gasbezogene Tätigkeiten sowie auf dem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle und auf den Sachverständigenüberprüfungen in Bezug auf Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie beruhen. Eine allgemeine öffentliche Konsultation zu dem Vorschlag war angesichts der Einbeziehung von Sachverständigen im Rahmen eines spezifischen Verfahrens zur eingehenden Bewertung der Aspekte der Kernenergie, die die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen betreffen, und angesichts der Konsultation der PSF und der MSEG nicht vorgesehen.

Zunächst nahm die Gemeinsamen Forschungsstelle, der wissenschaftliche Dienst der Europäischen Kommission, eine technische Bewertung der Kernenergie im Hinblick auf die Taxonomieverordnung (und das Kriterium der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) vor. Dieser Bericht wurde veröffentlicht und sowohl von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten für Strahlenschutz und Abfallwirtschaft, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags ernannt hatte, als auch von den im Wissenschaftlichen Ausschuss "Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken" (SCHEER) vertretenen Sachverständigen geprüft. Im Einklang mit den Anforderungen der Taxonomieverordnung (einschließlich Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 2) wurden die im ergänzenden delegierten Rechtsakt erfassten Tätigkeiten daher in der Vorbereitungsphase einer umfassenden Analyse und Prüfung unterzogen, wobei die Beiträge eines breiten Spektrums von Sachverständigen in die Arbeit eingeflossen sind.

Zusätzlich zu den Konsultationen mit der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten vor der Annahme unterliegt dieser delegierte Rechtsakt auch einem Prüfungszeitraum, während dessen die gesetzgebenden Organe tätig werden können (siehe spezifische Frage). Wie beim ersten delegierten Klima-Rechtsakt haben das Europäische Parlament und der Rat vier Monate Zeit, um Einwände zu erheben, sowie zwei weitere Monate, sofern sie dies für erforderlich halten. Nach Ablauf dieser Frist und sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat, tritt der ergänzende delegierte Rechtsakt in Kraft.

Warum hat die Kommission Gas und Kernenergie nicht in eine neue, von der derzeitigen Taxonomie getrennte Kategorie von Tätigkeiten aufgenommen?
Die Kommission würdigt die von einigen Gremien, zum Beispiel der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen, vertretene Auffassung, dass es angemessener wäre, einige der Tätigkeiten und Kriterien in eine potenzielle künftige Taxonomiekategorie einzustufen, wobei auch ein "mittleres" oder "gelbes" Umweltleistungsniveau vorzusehen wäre, und zwar getrennt von der bestehenden Taxonomie. Die Plattform arbeitet an der Erstellung entsprechender Vorschläge. Die Plattform hat das Mandat erhalten, beim Entwerfen eines marktübergreifend einsetzbaren Taxonomierahmens für den Übergang mitzuwirken. Dieses Mandat besteht weiterhin. Die Kommission begrüßt die konzeptionelle Arbeit der Plattform in diesem Bereich und sieht dem Abschlussbericht, der demnächst vorliegen dürfte, erwartungsvoll entgegen.

Ohne dem Endergebnis der Arbeiten der Plattform vorgreifen zu wollen, ist die Kommission nach reiflicher Überlegung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Taxonomieverordnung in ihrer heutigen Form dazu geeignet ist, zu ermöglichen, dass dringend notwendige Veränderungen zumindest teilweise herbeigeführt werden können. In Anbetracht der Dringlichkeit der Klimakrise ist es von grundlegender Bedeutung, dass die geltenden Vorschriften der Taxonomieverordnung in vollem Umfang genutzt werden. Diese Möglichkeit wurde in den Mitteilungen der Kommission vom April und vom Juli 2021 über anstehende Maßnahmen in Bezug auf ein nachhaltiges Finanzwesen dargelegt.

Aktuelle Entwicklungen, unter anderem auf den Energiemärkten und bei der Emissionsentwicklung in den Mitgliedstaaten, verdeutlichen, wie wichtig es ist, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unverzüglich zu handeln.

Wie sieht der Zeitrahmen für die Umsetzung dieses delegierten Rechtsakts aus? Wird dieser delegierte Rechtsakt schrittweise in Kraft treten?
Nach dem Prüfungszeitraum des Europäischen Parlaments und des Rates wird dieser delegierte Rechtsakt voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 gelten. Der Geltungsbeginn wurde festgelegt, damit die Interessenträger ausreichend Zeit haben, um festzustellen, ob ihre Wirtschaftstätigkeiten die technischen Bewertungskriterien dieses delegierten Rechtsakts erfüllen, und auf der Grundlage dieser Feststellung Bericht zu erstatten.

Wird dieser delegierte Rechtsakt nach seiner Annahme überprüft?
Die Taxonomieverordnung sieht vor, dass die in diesem ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Taxonomie festgelegten technischen Bewertungskriterien alle drei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung überprüft werden. Dies betrifft insbesondere die Angemessenheit der im delegierten Rechtsakt vorgesehenen Fristen für die Anerkennung von Beiträgen bestimmter Tätigkeiten in den Bereichen Gas und Kernenergie zum Klimaschutz.

Wie lange dauert der Prüfungszeitraum der beiden gesetzgebenden Organe?
Wie bei dem ersten delegierten Rechtsakt haben das Europäische Parlament und der Rat, die der Kommission die Befugnis zum Erlass dieses delegierten Rechtsakts übertragen haben, vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen und, falls sie es für notwendig erachten, Einwände zu erheben. Gemäß der Taxonomieverordnung können beide Organe eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate beantragen. Der Rat hat das Recht, den delegierten Rechtsakt mit verstärkter qualifizierter Mehrheit abzulehnen (d. h., mindestens 72 Prozent der Mitgliedstaaten – mindestens 20 Mitgliedstaaten –, die wenigstens 65 Prozent der Bevölkerung der EU vertreten, müssen Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben), und das Europäische Parlament kann ihn mit der Mehrheit seiner Abgeordneten (mindestens 353 Abgeordnete) im Plenum ablehnen.

Nach Ablauf des Prüfungszeitraums und sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat, tritt der ergänzende delegierte Rechtsakt zur Taxonomie in Kraft und gilt. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 11.02.22
Newsletterlauf: 28.04.22


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