Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Online-Kleinanzeigendienst: Wettbewerb verfälscht?


EU-Kartellwächter untersuchen Praktiken von Facebook bei Online-Anzeigen
Wenn Konkurrenzunternehmen von Facebook in dessen sozialem Netzwerk für ihre Dienste werben, gelangt Facebook möglicherweise in den Besitz wirtschaftlich wertvoller Daten. Diese Daten könnte Facebook dann im Wettbewerb mit ihnen nutzen



Die Europäische Kommission startet eine Untersuchung gegen Facebook wegen des Verdachts auf Wettbewerbsverstöße beim Kleinanzeigendienst "Facebook Marketplace". Die EU-Wettbewerbshüter prüfen, ob Facebook den Wettbewerb auf benachbarten Märkten beeinträchtigen kann, insbesondere bei Online-Kleinanzeigen, wo das Unternehmen über sein soziales Netzwerk ebenfalls vertreten ist. "Facebook wird jeden Monat von fast 3 Milliarden Menschen genutzt und verfügt über insgesamt fast 7 Millionen Werbekunden. Das Unternehmen sammelt riesige Mengen an Daten über die Aktivitäten der Nutzer seines sozialen Netzwerks und anderer Dienste und ist daher in der Lage, bestimmte Kundengruppen gezielt zu erreichen", sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager. "Wir werden eingehend untersuchen, ob Facebook dank dieser Daten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil insbesondere im Bereich der Online-Kleinanzeigen innehat. In diesem Bereich steht Facebook mit anderen Unternehmen im Wettbewerb, von denen es ebenfalls Daten sammelt."

Facebook betreibt ein soziales Netzwerk, in dem angemeldete Nutzer Profile erstellen, Fotos und Videos hochladen, Nachrichten verschicken und sich mit anderen Menschen austauschen können. Außerdem betreibt Facebook den Online-Kleinanzeigendienst "Facebook Marketplace", über den Facebook-Nutzer Waren voneinander kaufen und verkaufen können.

Wenn Konkurrenzunternehmen von Facebook in dessen sozialem Netzwerk für ihre Dienste werben, gelangt Facebook möglicherweise in den Besitz wirtschaftlich wertvoller Daten. Diese Daten könnte Facebook dann im Wettbewerb mit ihnen nutzen.

Dies gilt insbesondere für Betreiber von Online-Kleinanzeigendiensten, über die viele europäische Verbraucher Produkte kaufen und verkaufen. Viele Betreiber von Online-Kleinanzeigendiensten schalten im sozialen Netzwerk von Facebook Werbung für ihre Handelsplattformen und stehen gleichzeitig mit Facebooks Online-Kleinanzeigendienst "Facebook Marketplace" im Wettbewerb.

Nach Abschluss ihrer vorläufigen Untersuchung kann die Kommission nicht ausschließen, dass Facebook den Wettbewerb im Bereich der Online-Kleinanzeigendienste verfälscht. Konkret hegt sie die Sorge, dass Facebook die Daten, die es von konkurrierenden Betreibern im Rahmen ihrer Werbung im sozialen Netzwerk von Facebook erlangt, ausnutzen könnte, um seinem eigenen Online-Kleinanzeigendienst "Facebook Marketplace" Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. So könnte Facebook beispielsweise aus den Werbeaktivitäten seiner Wettbewerber genaue Informationen über die Präferenzen der Nutzer ableiten und diese Daten nutzen, um "Facebook Marketplace" entsprechend anzupassen.

Die Kommission wird ferner prüfen, ob die Art und Weise, wie "Facebook Marketplace" in das soziale Netzwerk eingebettet ist, eine Form der Kopplung darstellt, die es ihm auf unlautere Weise erleichtert, Kunden zu erreichen und konkurrierende Online-Kleinanzeigendienste auszuschließen.

Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen.

Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Die britische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde CMA (Competition and Markets Authority) hat ebenfalls eine Untersuchung zur Nutzung von Daten durch Facebook eingeleitet. Die Europäische Kommission wird sich bemühen, im Zuge der fortschreitenden, voneinander unabhängigen Untersuchungen eng mit der CMA zusammenzuarbeiten.

Hintergrund
Nach Artikel 101 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU‑Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der jeweiligen Sache. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat Facebook und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Einleitung des Verfahrens in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Ihre Dauer hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft der betroffenen Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.06.21
Newsletterlauf: 30.08.21


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen