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Rabbit-Hole-Effekte können verstärkt werden


Schutz Minderjähriger auf Facebook und Instagram
Gesetz über digitale Dienste: Kommission leitet förmliches Verfahren gegen Meta ein



Die Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Meta, der Anbieter von Facebook und Instagram, möglicherweise in Bereichen im Zusammenhang mit dem Schutz Minderjähriger gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Die Kommission befürchtet, dass die Systeme von Facebook und Instagram, einschließlich ihrer Algorithmen, bei Kindern Suchtverhalten und sogenannte "Rabbit-Hole-Effekte" hervorrufen können. Darüber hinaus ist die Kommission über die Methoden zur Alterssicherung und -überprüfung besorgt, die Meta eingeführt hat.

Die Einleitung des Verfahrens stützt sich auf eine vorläufige Analyse des von Meta im September 2023 übermittelten Risikobewertungsberichts, die Antworten von Meta auf die förmlichen Auskunftsverlangen der Kommission (zum Schutz Minderjähriger und der Methodik der Risikobewertung), öffentlich zugängliche Berichte sowie die eigene Analyse der Kommission.

Im vorliegenden Verfahren wird es um Folgendes gehen:

>> Metas Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste im Zusammenhang mit der Bewertung und Minderung von durch die Gestaltung der Online-Schnittstellen von Facebook und Instagram verursachten Risiken, durch die die Schwächen und mangelnde Erfahrung Minderjähriger ausgenutzt und Suchtverhalten und/oder sogenannte Rabbit-Hole-Effekte verstärkt werden können. Eine solche Bewertung ist erforderlich, um potenziellen Risiken für das Grundrecht auf körperliches und geistiges Wohlbefinden von Kindern und für die Wahrung ihrer Rechte entgegenzuwirken;

>> Metas Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit den Risikominderungsmaßnahmen, die den Zugang Minderjähriger zu unangemessenen Inhalten verhindern sollen, insbesondere die von Meta eingesetzte Altersüberprüfung, und möglicherweise weder angemessen noch verhältnismäßig noch wirksam sind;

>> Metas Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Schutz und Sicherheit für Minderjährige zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf standardmäßige Datenschutzeinstellungen für Minderjährige im Rahmen der Gestaltung und der Funktionsweise von Empfehlungssystemen.

Sollten sich diese Vorwürfe bewahrheiten, würden die beanstandeten Mängel Verstöße gegen Artikel 28, Artikel 34 und Artikel 35 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Einleitung des förmlichen Verfahrens greift dem Ausgang der Untersuchung in keiner Weise vor und lässt sonstige Verfahren unberührt, die die Kommission in Bezug auf andere Verhaltensweisen einleiten kann, die eine Zuwiderhandlung nach dem Gesetz über digitale Dienste darstellen könnten.
Nächste Schritte

Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen und weiter Beweise sammeln. Dabei kann sie sich beispielsweise auf zusätzliche Auskunftsersuchen, Befragungen oder Inspektionen stützen.

Infolge der Einleitung eines förmlichen Verfahrens hat die Kommission nun die Möglichkeit, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B. einstweilige Maßnahmen und Nichteinhaltungsbeschlüsse. Außerdem ist die Kommission befugt, von Meta zugesagte Abhilfemaßnahmen zu den im Verfahren aufgeworfenen Fragen anzunehmen.

Die Koordinatoren für digitale Dienste oder andere zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten werden durch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens von ihren Befugnissen zur Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste in Bezug auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen Artikel 28 Absatz 1 entbunden.
Hintergrund

Facebook und Instagram wurden am 25. April 2023 im Rahmen des EU-Gesetzes über digitale Dienste als sehr große Online-Plattformen (VLOPs) benannt, da sie jeweils über mehr als 45 Millionen aktive monatliche Nutzerinnen und Nutzer in der EU verfügen. Als sehr große Online-Plattformen mussten Facebook und Instagram vier Monate nach ihrer Benennung, d. h. Ende August 2023, damit beginnen, eine Reihe von Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über digitale Dienste zu erfüllen. Das Gesetz über digitale Dienste gilt seit dem 17. Februar für alle Online-Vermittler in der EU.

Am 30. April 2024 hatte die Kommission bereits ein förmliches Verfahren gegen Meta sowohl in Bezug auf Facebook als auch auf Instagram wegen irreführender Werbung, politischer Inhalte, Melde- und Abhilfemechanismen, des Datenzugangs für Forschende sowie wegen der Nichtbereitstellung eines wirksamen Instruments für den zivilgesellschaftlichen Diskurs und die Wahlbeobachtung durch Dritte in Echtzeit im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament eingeleitet. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 24.05.24
Newsletterlauf: 10.07.24


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