Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz)


Untersuchungen der Kommission und der nationalen Verbraucherbehörden haben ergeben, dass fast die Hälfte der Online-Gebrauchtwarenhändler die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihre Rückgaberechte informiert
Mit dem aktuellen Sweep sollte überprüft werden, ob die Praktiken dieser Händler mit dem EU-Verbraucherrecht im Einklang stehen



Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 25 Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen haben die Ergebnisse einer Überprüfung ("Sweep") von Online-Händlern, die Gebrauchtwaren wie Kleidung, elektronische Geräte oder Spielzeug verkaufen, veröffentlicht.

"Sweeps" werden von der Europäischen Kommission koordiniert und von den nationalen Durchsetzungsbehörden zeitgleich durchgeführt. Mit dem aktuellen Sweep sollte überprüft werden, ob die Praktiken dieser Händler mit dem EU-Verbraucherrecht im Einklang stehen. Die Verbraucherschutzbehörden überprüften 356 Online-Händler und stellten fest, dass 185 (52 Prozent) von ihnen möglicherweise gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen.

Von der Gesamtzahl der überprüften Händler:
>> informierten 40 Prozent die Verbraucher nicht klar über ihr Widerrufsrecht, wie z. B. das Recht, das Produkt ohne Begründung oder Kosten innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben;

>> informierten 45 Prozent die Verbraucher nicht korrekt über ihr Recht auf Rückgabe fehlerhafter Waren oder Waren, die nicht wie beworben aussehen oder funktionieren;

>> hielten 57 Prozent die gesetzliche Mindestgarantie von einem Jahr für Gebrauchtwaren nicht ein;

>> waren von den 34 Prozent der Händler, die auf ihrer Website umweltbezogene Angaben machten, bei 20 Prozent keine hinreichenden Begründungen vorhanden, und bei 28 Prozent waren diese offensichtlich falsch, irreführend oder ziemlich sicher als unlautere Geschäftspraktiken einzustufen;

>> gaben 5 Prozent ihre Identität nicht ordnungsgemäß an und 8 Prozent nicht den Gesamtpreis der Ware einschließlich Steuern.

Die Verbraucherschutzbehörden werden nun entscheiden, ob sie Maßnahmen gegen die 185 Unternehmer ergreifen, die für weitere Untersuchungen vorgesehen sind, und die Einhaltung der Vorschriften gemäß ihren nationalen Verfahren verlangen.

Hintergrund
Beim Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) handelt es sich um einen Zusammenschluss einzelstaatlicher Behörden, die für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften zuständig sind. Unter der Koordinierung der Europäischen Kommission arbeiten sie bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das Verbraucherrecht im Binnenmarkt zusammen.

Die Pflichten der Händler in Bezug auf die Verbraucherinformation fallen unter die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher und die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Die Geschäftspraktiken der Unternehmer dürfen die Verbraucher nicht irreführen und müssen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einhalten. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren sollten Unternehmer auch ihren Verpflichtungen in Bezug auf die gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit gemäß der Richtlinie über den Warenkauf nachkommen.

Die neue Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel wird, sobald sie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde, sicherstellen, dass die Verbraucher an der Verkaufsstelle bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren und die gesetzlichen Garantierechte der Verbraucher erhalten. Außerdem werden die Verbraucherschutzvorschriften so vor Greenwashing (Grünfärberei) und bestimmten Praktiken in Bezug auf geplanten Verschleiß geschützt.

Zu den wichtigsten betroffenen Bereichen zählen Kleidung, Zubehör, elektronische Geräte, Spielzeug und Spiele, Bücher, Haushaltsgeräte, Inneneinrichtung und Möbel, CDs und Vinylplatten, Kinderpflegeprodukte, Autos (einschließlich Elektroautos), Sportartikel, Ersatzteile, Motorräder und Fahrräder, Gartenartikel und Heimwerkerbedarf.

Folgende EU-Mitgliedstaaten waren am Sweep beteiligt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Auch Island und Norwegen nahmen teil.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 14.04.25


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen