Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Eine Reihe von Besonderheiten


Bundeskartellamt hat keine durchgreifenden kartellrechtlichen Einwände gegen Konsortium zum Bau von Korvetten
An der Auftragsvergabe durch die Bundeswehr waren außer der ARGE K130 keine anderen Unternehmen beteiligt worden



Das Bundeskartellamt wird kein Verfahren gegen die geplante Beteiligung des Unternehmens German Naval Yards Kiel GmbH ("GNYK") an der ARGE K130 im Hinblick auf das deutsche und europäische Kartellverbot einleiten. Die ARGE K130 ist ein bestehendes Konsortium der Unternehmen Thyssen Krupp Marine Systems GmbH und der Fr. Lürssen Werft GmbH & Co. KG. Dieses Konsortium wurde bereits 2001 mit dem Bau und der Lieferung von fünf Korvetten des Typs K 130 für die deutsche Bundeswehr beauftragt. Nunmehr ist beabsichtigt, dasselbe Konsortium mit dem Bau und der Lieferung fünf weiterer Korvetten des Typs K130 zu beauftragen.

Die geplante Vergabe an die ARGE K130 entsprach gemäß einer Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 15. Mai 2017 nicht den Bestimmungen des Vergaberechts. An der Auftragsvergabe durch die Bundeswehr waren außer der ARGE K130 keine anderen Unternehmen beteiligt worden.

Diese Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig, da gegen sie sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt wurde.

Die kartellrechtliche Prüfung der Zusammenarbeit von Marktteilnehmern ist von dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu unterscheiden. Sie betrifft die Frage, ob die nunmehr vorgesehene Beteiligung von GNYK an dem Konsortium K130 gegen das deutsche und europäische Kartellverbot verstößt. Diese Prüfung wird durch die für den Schiffbau zuständige Beschlussabteilung des Bundeskartellamts durchgeführt.

Alle beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt die geplante Vereinbarung im Einzelnen vorgestellt. Nach einer vorläufigen Bewertung war danach davon auszugehen, dass die beabsichtigte Beteiligung an dem Konsortium – soweit sie unter das Kartellverbot fällt – die gesetzlichen Voraussetzungen einer Freistellung von diesem Verbot erfüllen könnte. Von einer Darstellung der Gründe im Einzelnen wird wegen der in diesem Bereich geltenden Vertraulichkeitsvorgaben abgesehen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Der konkrete Fall weist eine Reihe von Besonderheiten bei der geplanten Zusammenarbeit der Unternehmen auf. Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Kartellverbot waren im Ergebnis nicht ersichtlich."

Die beteiligten Unternehmen sind im weiteren Fortgang verpflichtet, die Vorgaben des Kartellverbots für ihre Vereinbarungen selber einzuschätzen. Das bloße Nichtaufgreifen eines Sachverhalts durch das Bundeskartellamt entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 22.07.17
Home & Newsletterlauf: 04.09.17


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Vermarktung des Werbeinventars

    Das Bundeskartellamt hat zum jetzigen Zeitpunkt keine Einwände gegen die geplante gemeinsame Vermarktung des Werbeinventars der Heinrich Bauer Verlag KG (Bauer) durch die zu RTL Deutschland gehörende AdAlliance GmbH (AdAlliance).

  • Abschluss des Facebook-Verfahrens

    Das Bundeskartellamt hat sein Facebook-Verfahren abgeschlossen. Ergebnis des Verfahrens ist ein Gesamtpaket von Maßnahmen, das den Nutzenden des sozialen Netzwerkes Facebook deutlich verbesserte Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Verknüpfung ihrer Daten einräumt.

  • Lithium-Ionen-Zellen für Elektroautos

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb einer nicht-kontrollierenden Beteiligung an der Varta AG durch die Porsche AG freigegeben. Ebenfalls freigegeben wurde der Erwerb der Mehrheit der Anteile an und der Alleinkontrolle über die V4Drive Battery GmbH durch die Porsche AG.

  • Im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren

    Das Bundeskartellamt hat den geplanten Erwerb der Katharinenhof-Gruppe durch die Alloheim Senioren-Residenzen SE (Alloheim) im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben. Veräußerer ist die Deutsche Wohnen SE.

  • Submissionsabsprachen

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Strabag AG, Köln, eine Geldbuße in Höhe von 2,79 Mio. Euro wegen verbotener Absprachen im Rahmen einer Ausschreibung (sog. Submissionsabsprachen) verhängt. Die Absprachen erfolgten im Zusammenhang mit der Vergabe eines Bauauftrages zur Sanierung der Zoobrücke in Köln Anfang 2017.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen