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Beschaffung der Streitkräfte


Bundeskartellamt gibt deutsch-französische Panzerbauer-Fusion frei
KMW und Nexter bauen beide unter anderem schwere Kampfpanzer

(11.09.15) - Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss der Wegmann & Co. GmbH und der französischen GIAT Industries S.A. freigegeben. Die Unternehmen beabsichtigen, die geschäftlichen Aktivitäten ihrer beiden Tochterunternehmen Krauss-Maffei Wegmann GmbH & Co. KG ("KMW") und Nexter Systems S.A. ("Nexter") in ein neu zu gründendes 50:50 Gemeinschaftsunternehmen einzubringen. Das Vorhaben betrifft verschiedene Bereiche der Rüstungsindustrie, insbesondere die Entwicklung und Herstellung von gepanzerten Rad- und Kettenfahrzeugen, aber auch den Umbau und die Modernisierung sowie die Instandsetzung von gepanzerten Militärfahrzeugen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte: "Bei der Fusionskontrolle wird überprüft, ob wirksamer Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erheblich behindert wird. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dies im vorliegenden Fall, gerade auch beim Bau schwerer Kampfpanzer, nicht zu erwarten ist. Sicherheitspolitische Aspekte sind nicht Gegenstand der Fusionskontrollverfahren des Bundeskartellamtes, sondern Teil einer außenwirtschaftsrechtlichen Prüfung, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfolgt und noch nicht abgeschlossen ist."

KMW und Nexter bauen beide unter anderem schwere Kampfpanzer. Die Ermittlungen haben aber ergeben, dass sich die Fusion nicht nachteilig auf die Beschaffung der jeweiligen Streitkräfte auswirken wird. Im Rüstungsbereich hat der Kunde - in der Regel der Staat - großen Einfluss auf das Endprodukt. Es handelt sich um einen besonderen Ausschreibungsmarkt, bei dem auch sicherheitspolitische Belange bei den Beschaffungen eine Rolle spielen.

Neben der starken Stellung der Kunden war für die Entscheidung ausschlaggebend, dass es eine hinreichend große Anzahl von Wettbewerbern aus dem In- und Ausland mit vergleichbaren technologischen Fähigkeiten und Produktpaletten gibt. Zudem haben sich keine Hinweise auf eine besondere wettbewerbliche Nähe zwischen den Zusammenschlussbeteiligten ergeben. (Bundeskartellamt: ra)


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