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DuV: Bewusst über das Kartellrechts hinweggesetzt


Bußgeld gegen Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot
Bußgeld in Höhe von 4,13 Mio. Euro: Die beteiligten Unternehmen hätten den Erwerb erst nach Prüfung und Freigabe durch das Bundeskartellamt vollziehen dürfen


(16.02.09) - Das Bundeskartellamt hat gegen das Unternehmen Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH (DuV) ein Bußgeld in Höhe von 4,13 Mio. Euro wegen eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot verhängt. DuV hatte 2001 den Verlag Frankfurter Stadtanzeiger GmbH (FSG) erworben. Dieser Erwerbsvorgang hätte zunächst beim Bundeskartellamt angemeldet werden müssen.

Die beteiligten Unternehmen hätten den Erwerb erst nach Prüfung und Freigabe durch das Bundeskartellamt vollziehen dürfen. Diese Anmeldung hatte DuV bewusst unterlassen.

DuV verlegt die Tageszeitung "Frankfurter Rundschau" und ist Herausgeber von verschiedenen Anzeigenblättern im Rhein-Main-Gebiet. Außerdem ist DuV im Bereich des Zeitungsdrucks tätig und zur Hälfte an einem Frankfurter Magazin Verlag beteiligt.

Im Januar 2008 stellte das Bundeskartellamt im Rahmen der Prüfung eines anderen Zusammenschlussvorhabens fest, dass DuV die FSG bereits zum 1. Januar 2001 erworben und diesen Vorgang nicht zur Prüfung angemeldet hatte, obgleich DuV von der Pflicht zur Anmeldung wusste.

DuV hat sich mit dem Vollzug des Erwerbs der FSG bewusst über die Bestimmungen des deutschen Kartellrechts hinweggesetzt. Verstöße gegen die Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Vollzugsverbot wurde vom Gesetzgeber mit der 7. Novelle des GWB im Jahre 2005 erweitert. Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2006 berechnet.

Bei der Bemessung war das Kartellamt von den Umsätzen auf dem Frankfurter Anzeigenmarkt als sog. tatbezogenem Umsatz ausgegangen und berücksichtigte die starke Stellung der DuV auf diesem Markt (Marktanteile von ca. 2/3) und damit die Untersagungsnähe des Zusammenschlusses, die schwere Form des Vorsatzes sowie die Finanzkraft des Konzerns.

Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig, die DuV hat Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt.
Für weitergehende Informationen steht Ihnen eine zusammenfassende Fallinformation auf der Homepage des Bundeskartellamtes in der neuen Rubrik "Fallberichterstattung" zur Verfügung. (Bundeskartellamt: ra)


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