Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG
Neue Flyer zu Datenschutz und Informationsfreiheit erklärt die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes
Die Online- sowie Print-Versionen sind inhaltsgleich
Der Flyer "Das Recht auf Datenschutz - Ein Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG" erklärt die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes. Es werden u.a. der Geltungsbereich, die Ausnahmen und die persönlichen Betroffenenrechte dargestellt.
Diese Publikation ist der Nachfolger der bisherigen Flyer "Datenschutz ist ..." und "Meine Rechte".
Unter www.bfdi.bund.de/flyer-datenschutz steht die deutsche Version zum Download sowie zum Bestellen zur Verfügung. Die Online- sowie Print-Versionen sind inhaltsgleich, auf der BfDI-Webseite erhalten Sie weiterführende Links aus dem Flyer.
Eine englische Online-Version finden Sie unter www.bfdi.bund.de/flyer-datenschutz-en .
Der Flyer "Ihr Recht auf Neugierde - Kennen Sie schon die Informationsfreiheitsgesetze?" informiert darüber, was zu beachten ist, wenn Sie einen Antrag auf Informationszugang stellen wollen. Mit der Online-Version erhalten Sie sehr ausführliche und detaillierte Informationen. Die Print-Version bietet eine kurze Übersicht.
Diese Publikation ist der Nachfolger des bisherigen Flyer "Informationsfreiheit ist ...".
Unter www.bfdi.bund.de/flyer-ifg-uig können Sie die deutsche Version des Flyers downloaden bzw. bestellen.
Eine englische Online-Version finden Sie unter www.bfdi.bund.de/flyer-ifg-uig-en .
(Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – BfDI: ra)
eingetragen: 08.08.24
Newsletterlauf: 26.09.24
Meldungen: Bundesarbeitsgericht
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Betriebsratswahl angefochten
Für die Wahl des Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden.
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Geldwerte materielle Arbeitsbedingungen
Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes - auch nur geringfügige - Überschreiten.
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Erbrachte Arbeitsleistung & Feiertagszuschläge
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil.
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Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Betreiber von Pflegeeinrichtungen iSd. vormaligen § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) durften in der Zeit vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Zur Abmahnung dieser Arbeitnehmer waren die Arbeitgeber dagegen nicht berechtigt.
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(Gesundheits-)Daten betroffener Arbeitnehmer
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO* auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt.