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Paragrafen 201b Strafgesetzbuch vorgeschlagen


Deepfake-Initiative aus Bayern: Bayern kritisiert Stellungnahme des Bundesjustizministers im Bundeskabinett
Justizminister Georg Eisenreich: "Die Bundesregierung ist aufgefordert, zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Frauen und Mädchen zu handeln. Für die Untätigkeit der Bundesregierung habe ich kein Verständnis"



Das Bundeskabinett hat am 21. August 2024 zu einer bayerischen Initiative zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes Stellung genommen. Im Juli dieses Jahres hatte der Bundesrat den bayerischen Gesetzentwurf verabschiedet. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: "Die Bundesregierung ist aufgefordert, zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Frauen und Mädchen zu handeln. Für die Untätigkeit der Bundesregierung habe ich kein Verständnis. Generative künstliche Intelligenz entwickelt sich rasant. Leider gehören auch Straftäter zu den Ersten, die neue technische Möglichkeiten nutzen."

Der Minister: "Es wird immer leichter, vor allem Frauen und Mädchen mit Deepfake-Technologie in pornografische Fotos oder Videos einzubauen. Gerade zum Schutz der Persönlichkeitsrechte müssen wir das Strafrecht an die Herausforderungen durch Deepfakes anpassen. Mehr als 90 Prozent der Deepfakes sollen im Internet in den Bereichen ‘Pornografie und Nacktheit‘ auftauchen – die Opfer sind in aller Regel weiblich. Auch Betrüger und Cyberkriminelle nutzen Deepfakes. Bayern hat daher in Bezug auf Deepfakes im Bundesrat eine neue Vorschrift zum Persönlichkeitsschutz im Strafgesetzbuch vorgeschlagen. Das geltende Recht ist hier unklar und unübersichtlich. Es gibt eine Vielzahl an Vorschriften, die das Problem aber nur in Teilaspekten erfassen."

Hintergrund:
Bayern hatte einen neuen Paragrafen 201b Strafgesetzbuch vorgeschlagen. Darin werden für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vorgeschlagen. Für schwerwiegende Fälle, in denen beispielsweise pornografische Deepfakes im Internet verbreitet werden, soll der vorgesehene Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe ermöglichen. Dies entspricht dem Strafrahmen der (einfachen) Körperverletzung (§ 223 StGB). Denn Deepfakes verfügen über ein ähnlich hohes Schadenspotential wie eine Körperverletzung. Den besonderen Unrechtsgehalt derartiger Deepfakes erfasst insbesondere das Kunsturhebergesetz nicht. Deepfakes, die "in Wahrnehmung überwiegend berechtigter Interessen" zugänglich gemacht werden, beispielsweise im Auftrag der Kunst, Wissenschaft oder der Berichterstattung, werden ausdrücklich ausgenommen. (Bayerisches Staatsministerium der Justiz: ra)

eingetragen: 02.09.24
Newsletterlauf: 07.10.24


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