Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Zwei aktuelle Urteile gegen Kostenfallen


Ein Jahr Buttonlösung: vzbv geht erfolgreich gegen neue Maschen vor
Nach Inkrafttreten der Buttonlösung hat der vzbv 20 Websites überprüft und ermittelt, wie Anbieter weiterhin versuchen, Verbraucher in die Abofalle zu locken

(19.09.13) - Vor zirka einem Jahr wurde die Buttonlösung, die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen soll, gesetzlich eingeführt. Doch noch immer stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zahlreiche Rechtsverstöße bei Online-Vertragsabschlüssen fest und hat bisher 20 Unterlassungsverfahren eingeleitet. Das Landgericht Leipzig untersagte nun einem Unternehmen, Verbrauchern auf ihrer Seite Waren anzubieten, ohne den vorgeschriebenen Kaufen-Button zu verwenden. Das Landgericht Koblenz erklärte die Werbung einer anderen Website für unzulässig. Sie hatte nicht deutlich über Vertragsinhalte wie Laufzeit und Preis aufgeklärt.

Nach Inkrafttreten der Buttonlösung hat der vzbv 20 Websites überprüft und ermittelt, wie Anbieter weiterhin versuchen, Verbraucher in die Abofalle zu locken. Die neueste Masche: Ein Schnäppchen-Onlinemarktplatz gab zwar in seinen Vertragsbedingungen vor, sich nur an Unternehmer zu richten, Verbraucher konnten sich dennoch problemlos anmelden. Beim Anklicken eines der Produkte mussten sie sich zunächst registrieren mit Name, Anschrift, E-Mail-Adresse – und Firmenname. Allerdings musste dieses Feld nicht ausgefüllt werden. Nach der Registrierung dann die böse Überraschung: Betroffene Verbraucher erhielten Rechnungen über eine Grundgebühr von 249 Euro sowie eine Aufnahmegebühr von 199 Euro. Der Preishinweis war am rechten Bildrand der Anmeldeseite versteckt. Eine Widerrufsbelehrung erhielten die Verbraucher nicht.

Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen verbraucherschützende Normen. Nach seiner Ansicht muss der Betreiber einer Website, der nur mit Gewerbetreibenden handeln will, Vorkehrungen treffen, die eine Anmeldung von Verbrauchern verhindert – vergleichbar mit dem Einkauf in einem Großhandel, bei dem Gewerbedokumente vorzulegen sind. Das Landgericht Leipzig bestätigte die Auffassung des vzbv, dass die Werbung gegenüber Verbrauchern und die fehlende Widerrufsbelehrung unzulässig sind.

Wichtige Vertragsinhalte nur im Kleingedruckten
Daneben hat der vzbv 19 weitere Unternehmen abgemahnt. Auf den Webseiten von acht Unternehmen war kein Bestellbutton zu finden, der eindeutig auf die Zahlungspflicht hinwies. Im Übrigen wurden die Vertragsinhalte wie Preis und Laufzeit des Vertrages nach Ansicht des vzbv nicht deutlich hervorgehoben vor dem Bestellbutton dargestellt. Eine Website etwa warb mit einer zweimonatigen kostenlosen Testphase für eine Clubmitgliedschaft. Wer nicht rechtzeitig kündigte, war ein Jahr gebunden und sollte monatlich fünf Euro zahlen. Hinweise fanden sich nur im Kleingedruckten, weshalb das Landgericht Koblenz die Werbung für unzulässig hielt und der Klage des vzbv stattgegeben hat. Andere Unternehmen warben mit einer kurzen Vertragslaufzeit zu einem einmalig zu zahlenden Gesamtpreis, obwohl sich der Vertrag automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelte. Diese Information stand ebenfalls nur im Kleingedruckten – zum Ärger der Verbraucher.

13 der abgemahnten Unternehmen gaben Unterlassungserklärungen ab und änderten die Seitengestaltung. In sieben Fällen erhob der vzbv Klage.

Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26.07.2013 – 08 O 3495/12 | nicht rechtskräftig
Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 01.08.2013 – 1 O 55/13 | nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hintergrund

  • Was ist das EU-KI-Gesetz?

    Das EU-KI-Gesetz ist da und es hat Auswirkungen auf die Welt des Datenschutzes, Sicherheit, Risiko und Rechnungsprüfung. Das bedeutet, es beeinflusst die Art und Weise, wie diese Funktionen organisiert sind, wie die Fachleute ihre Arbeit verrichten und was sie in ihrer Position zu tun haben.

  • Politikgetriebener Moralisierung

    Am 1. August 2024 tritt der AI Act der Europäischen Union in Kraft getreten. Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst hatte kommentiert: "Ob Deutschland und Europa zu Innovationsstandorten für Künstliche Intelligenz oder zu Nachzüglern werden, hängt entscheidend von der weiteren Ausgestaltung und Umsetzung des AI Acts ab."

  • Entwicklung der HR-Softwareindustrie

    Human Resources gilt heutzutage als Rückgrat eines jeden Unternehmens. Die Verwaltung von Mitarbeiterdaten, die Durchführung von Rekrutierungsprozessen und die Entwicklung von Talenten sind nur einige der vielfältigen Aufgaben, die die Personalabteilung täglich bewältigen.

  • Mittelstand im Regulierungskorsett

    Ziel des Data Acts ist es, einen Wettbewerbsmarkt für Daten zu schaffen und die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der EU zu stärken. Durch die Förderung eines fairen, transparenten und wettbewerbsfähigen digitalen Marktes adressiert er die Notwendigkeit einer verstärkten Datenmobilität und -nutzung.

  • Paragrafen 201b Strafgesetzbuch vorgeschlagen

    Das Bundeskabinett hat am 21. August 2024 zu einer bayerischen Initiative zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes Stellung genommen. Im Juli dieses Jahres hatte der Bundesrat den bayerischen Gesetzentwurf verabschiedet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen