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Maßnahmen zum Schutz der Daten


Neuer EU-Datenschutz wird Anforderungen an BYOD massiv erhöhen
Unternehmen haben laut Artikel 32 aber nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern nach dieser Meldung auch die Betroffenen zu benachrichtigen

(27.04.15) – Der Entwurf der neuen Datenschutz-Grundverordnung der EU (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/document/review2012/com_2012_11_de.pdf) betrifft auch Unternehmen, die Bring-Your-Own-Device (BYOD) zulassen. Drastisch erhöhte Strafen von bis zu 100 Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen zwingen die IT-Administration dazu, sich jetzt schon vorzubereiten.

Unternehmen stehen laut dem Entwurf, der nach Verabschiedung aber sofort EU-weit gültiges Recht wäre, mehrfach in der Pflicht:

>> Verschärfte Schutzpflicht: Artikel 30 verpflichtet Unternehmen wesentlich detaillierter als bisher dazu, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen. Im Ernstfall ist ein Nachweis, dass die hier festgelegten Kriterien erfüllt wurden, allerdings schwierig. Auf jeden Fall sind IT-Administratoren gut beraten, die Risiken von Daten auf mobiler privater Hardware zu analysieren und geeignete Lösungen zu deren Schutz einzusetzen.

>> Verantwortung der Unternehmen für Datenschutz: Artikel 30 nimmt Unternehmen in die Pflicht. Sie können die Last der Verantwortung noch schwieriger auf die Mitarbeiter abwälzen. IT-Administratoren müssen daher durchsetzen können, dass nur sichere private mobile Geräte zugelassen werden, auf denen Daten auch bei Diebstahl, Verlust oder Hack hinreichend geschützt sind.

>> Verkürzte Fristen der Benachrichtigung: Nach Artikel 31 müssen Unternehmen ohne unangemessene Verzögerung nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die Aufsichtsbehörden benachrichtigen. Dies erhöht den Druck auf die betroffenen Unternehmen im Ernstfall zusätzlich. Den Verlust eines Notebooks mit Kundendaten an einem Freitagabend am Montag zu melden, käme demnach schon zu spät.

>> Benachrichtigungspflicht gegenüber Betroffenen: Unternehmen haben laut Artikel 32 aber nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern nach dieser Meldung auch die Betroffenen zu benachrichtigen. Von dieser Pflicht können sie sich nur dann befreien, wenn sie nachweisen, dass Daten im Ernstfall für Unbefugte nicht lesbar sind. Eine notwendige Benachrichtigung aller Kunden – etwa bei Verlust einer komplett auf Tablet oder Smartphone gespeicherten Kundenliste – verursacht hohe Kosten und Imageschäden.

"Die Tendenz ist schon jetzt klar: Die Vorschriften werden sich radikal verschärfen", erläutert Margreet Fortuné, Systems Engineer Team Leader EMEA bei Absolute Software. "Private mobile Hardware im Unternehmenseinsatz erhöht die Gefahr eines Datenverlustes oder einer Veruntreuung. Bring Your Own Device verlangt nach einer sicheren Verwaltung aller Endgeräte. Choose Your Own Device, also die Bereitstellung von zugelassener Hardware für die Mitarbeiter, erhöht nicht nur die Sicherheit. Ein solcher Ansatz belegt die Anstrengungen der IT-Administration, was Unternehmen eventuell vor Gericht zu ihren Gunsten anbringen können."
(Absolute Software: ra)

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